Unfug!
Ihnen steht der FamZ Stufe 2 für ihre leiblichen Kinder zumindest solange zu, wie sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 1 und 3 EStG) und ggf. sogar noch darüber hinaus (§ 32 Abs. 4 EStG). Ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes würde Ihnen das Kindergeld zustehen. Sie haben sich bloß geeinigt, dass Ihre Frau es einbehält. Gemäß § 38 Abs. 2 ThürBesG ist es aber gleichgültig, wer von den anspruchsberechtigten Eltern das Kindergeld ausgezahlt bekommt, da ihre Frau nicht im öffentlich Dienst tätig ist (§ 38 Abs. 4 ThürBesG).
Stufe 1 erhalten Sie weiterhin, solange Sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürBesG).