Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?

Begonnen von zahermohsen, 14.10.2021 13:02

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zahermohsen


Kann/ Darf eine Gemeinde beschließen, dass der § 17 TVöD bei den Mitarbeitern dieser Stadt nicht angewandt wird?

Falls ja:

Darf dieser Beschluss nicht öffentlich gehalten werden , und den Mitarbeitern vorenthalten werden?

Falls ja:

Ist es dann falsch, wenn der Arbeitsvertrag ohne Hinweis auf den o. g. Beschluß vereinbartwird?

Ich freue mich auf eure Erfahrungen.

Spid

Nein - es sei denn, der TVÖD fände keine Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse dieser Gemeinde.

zahermohsen

TVöD findet aber laut dem Arbeitsvertrag Anwendung.!

Spid


WasDennNun

Der AG kann beschließen, dass er Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD  nicht anwenden will.
Er kann nicht beschließen, dass der §17 nicht angewendet wird. (Sofern er TVP ist, wovon ich stillschweigend ausgehen)
Der AG kann nicht dazu gezwungen werden, dass er Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD durchführt.
Der AG muss nicht öffentlich und laut verkünden welche Strategie er im Personalbereich verfolgt.
Der AN kann einen AV abschließen, in dem alles was er geregelt haben will geregelt wird.

zahermohsen

TVöD findet laut dem Arbeitsvertrag Anwendung.
Nach Anfrage bzgl. einer eventuellen Stufenlaufzeitverkürzung erhielt ich diese Antwort:

------------
Hallo *******,

ich habe Ihre Anfrage bzgl. einer eventuellen Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 Abs. 2 TVöD geprüft.
Herr ******  hatte Ihnen bereits mitgeteilt, dass es hierzu einen Beschluss gibt.

Dieser Beschluss wurde in der nichtöffentlichen Sitzung vom ******** vom Gemeinderat beschlossen.
Dabei wurde beschlossen, dass der § 17 TVöD bei der Stadt ******* nicht angewandt wird.

Da dies in einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen wurde, kann ich Ihnen den Sitzungsbeschluss nicht zukommen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen beantworten.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne bei mir melden.


Freundliche Grüße
***** *****
-------------------------------------
-Referat Personal-

Organisator

Zitat von: zahermohsen in 14.10.2021 13:28
TVöD findet laut dem Arbeitsvertrag Anwendung.
Nach Anfrage bzgl. einer eventuellen Stufenlaufzeitverkürzung erhielt ich diese Antwort:

------------
Hallo *******,

ich habe Ihre Anfrage bzgl. einer eventuellen Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 Abs. 2 TVöD geprüft.
Herr ******  hatte Ihnen bereits mitgeteilt, dass es hierzu einen Beschluss gibt.

Dieser Beschluss wurde in der nichtöffentlichen Sitzung vom ******** vom Gemeinderat beschlossen.
Dabei wurde beschlossen, dass der § 17 TVöD bei der Stadt ******* nicht angewandt wird.

Da dies in einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen wurde, kann ich Ihnen den Sitzungsbeschluss nicht zukommen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen beantworten.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne bei mir melden.


Freundliche Grüße
***** *****
-------------------------------------
-Referat Personal-

Na dann passt das ja soweit, außer die etwas unvollständige Nennung des § 17 im zweiten Teil.

zahermohsen


Na dann passt das ja soweit, außer die etwas unvollständige Nennung des § 17 im zweiten Teil.
[/quote]

Mein Vertrag ist zeitlich viele Jahre nach diesem Beschluss abgeschlossen worden.
bis vor einige Tagen wüsste ich nicht dass so ein Beschluss existiert.
Hätte ich nicht bereits bei Vertragsunterzeichnung darüber informiert werden müssen? (zumgleich schriftlich im Arbeitsvertrag)?


Organisator

Nein, wieso? Die Anwendung des § 17 Abs. 2 TVöD ist doch fakultativ. Ob der AG ihn anwenden will, liegt allein in seinem Ermessen.

zahermohsen


Saggse

Zitat von: Organisator in 14.10.2021 13:48
Nein, wieso? Die Anwendung des § 17 Abs. 2 TVöD ist doch fakultativ. Ob der AG ihn anwenden will, liegt allein in seinem Ermessen.
Muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eigentlich explizit mitteilen, wenn er §17 zur Stufenlaufzeitverkürzung anwendet oder kann dies auch durch konkludentes Handeln, also frühzeitiges Zahlen des Entgeltes der nächsthöheren Stufe und Ausweisung derselben auf der Gehaltsabrechnung geschehen?

Spid

Eine Mitteilungspflicht der Verkürzung gegenüber dem AN gibt es nicht.

Saggse

Zitat von: Spid in 14.10.2021 16:29
Eine Mitteilungspflicht der Verkürzung gegenüber dem AN gibt es nicht.
Das bedeutet in der Konsequenz, dass ein Mitarbeiter umgekehrt keine Mitteilungspflicht (Stichwort: Treu und Glauben) hat, wenn ein Stufenaufstieg drei Monate früher als erwartet erfolgte. Sollte es tatsächlich einen Irrtum gegeben haben, kann der Arbeitgeber diesen natürlich jederzeit korrigieren, aber eine Rückforderung des bis dahin zuviel gezahlten Entgeltes ist nur innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist zulässig...

Spid

Der AN hätte auch ansonsten nur eine Mitteilungspflicht, wenn ihm etwas auffiele.