[HE] Wechsel des Dienstherrn (Bund->Land) nach Aufstieg in hD durch §24 BLV

Begonnen von Tanari, 19.10.2021 08:33

« vorheriges - nächstes »

Tanari

Hallo Zusammen,

ich erwäge einen Wechsel des Dienstherrn von Bund zu Land (Hessen), zuvor bin ich nach §24 BLV in den hD aufgestiegen.

Wie sieht es nun bei der Stufenermittlung bei einem Wechsel in das Bundesland Hessen aus? Wird die bereits erreichte Stufe übernommen oder eine neue Stufenermittlung durchgeführt?

Sollte eine neue Stufenermittlung durchgeführt werden, welche Zeiten werden anerkannt? Falls nur die bisherigen Zeiten im hD berücksichtigt werden, würde dies in meinem Fall einen extremen Rückschritt bedeuten.

BStromberg

Nichts für Ungut, aber als Bundesbeamtin hD (ich unterstelle in der Fachrichtung allg. Verwaltung) sollte man einen rudimentären Blick ins einschlägige Besoldungsgesetz des zukünftigen Bundeslandes werfen können.

Grdszl. wird bei Wechsel des Besoldungsregimes die Erfahrungsstufe neu festgesetzt nach den jew. einschlägigen Bestimmungen, die nahezu identisch sind in den Ländern und beim Bund, was z.B. Unterbrechnungs- und Anerkennungszeiten anbelangt.   
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Tanari

Zitat von: BStromberg am 19.10.2021 09:13
..als Bundesbeamtin hD..

Falsch. BTW: Did you just asume my gender?  ;D

Zitat von: BStromberg am 19.10.2021 09:13
.. (ich unterstelle in der Fachrichtung allg. Verwaltung) ..

Auch Falsch

Zitat von: BStromberg am 19.10.2021 09:13
Grdszl. wird bei Wechsel des Besoldungsregimes die Erfahrungsstufe neu festgesetzt nach den jew. einschlägigen Bestimmungen, die nahezu identisch sind in den Ländern und beim Bund, was z.B. Unterbrechnungs- und Anerkennungszeiten anbelangt.

Aha! Und das heißt nun in meinem speziellen Fall genau was?

Organisator

Zitat von: Tanari am 19.10.2021 09:19
Aha! Und das heißt nun in meinem speziellen Fall genau was?

Zitat von: BStromberg am 19.10.2021 09:13
sollte man einen rudimentären Blick ins einschlägige Besoldungsgesetz des zukünftigen Bundeslandes werfen können.

--> Ein Blick ins Gesetz klärt die Rechtslage. Und dass das von einem Verwaltungsbeamten erwartbar wäre.

Tanari

Leider werde ich als Nicht-Verwaltungsbeamter aus § 29 HBesG nicht schlau.

Gerne lasse ich mir aber von euch zwei Kerzen den Sachverhalt erkären. Wer traut sich? Na, nicht so schüchtern  ::)

Organisator


Tanari

Wenn jemand hier auch einen produktiven Input zu meinem Sachverhalt posten könnte, ich wäre dankbar!

lexus

Es wird neu gerechnet. Siehe auch VG Kassel 1. Kammer 1 K 2935/18. KS vom 18.06.2020.

Welche Zeiten dann in HE berücksichtigt werden, hängt vom konkreten Fall ab. Hier bin jedoch kein Experte.

Tanari

Zitat von: lexus am 19.10.2021 11:56
Es wird neu gerechnet. Siehe auch VG Kassel 1. Kammer 1 K 2935/18. KS vom 18.06.2020.

Welche Zeiten dann in HE berücksichtigt werden, hängt vom konkreten Fall ab. Hier bin jedoch kein Experte.

Danke!

Organisator

Zitat von: lexus am 19.10.2021 11:56
Es wird neu gerechnet. Siehe auch VG Kassel 1. Kammer 1 K 2935/18. KS vom 18.06.2020.

Welche Zeiten dann in HE berücksichtigt werden, hängt vom konkreten Fall ab. Hier bin jedoch kein Experte.

Na genau so steht es doch auch in der zitierten Norm. Daher meine Frage, was denn konkret unklar war.

Tanari

Also, gerne noch einmal: Es wird eine Stufenberechnung durchgeführt, dies habe ich mir schon gedacht. Unklar ist mir weiterhin der konkrete Ablauf in meinem Fall in Zusammenhang mit meinem Werdegang (Wink mit dem §24 BLV Zaunpfahl).

EiTee

Einfach mal direkt bei der Einstellungsbehörde erfragen, wäre sicherlich zu einfach.

Organisator

Zitat von: Tanari am 19.10.2021 12:53
Also, gerne noch einmal: Es wird eine Stufenberechnung durchgeführt, dies habe ich mir schon gedacht. Unklar ist mir weiterhin der konkrete Ablauf in meinem Fall in Zusammenhang mit meinem Werdegang (Wink mit dem §24 BLV Zaunpfahl).

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBesG werden die Zeiten nach der Ernennung im Amt des höheren Dienstes anerkannt. Die § 24 BLV - Laufzeit gilt als "Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung" und findet insoweit keine Berücksichtigung.

Satz 2 aaO regelt die Anerkennung der übrigen Zeiten. Diese können anerkannt werden, wenn sie förderlich sind. Über die Förderlichkeit entscheidet über die aufnehmende Dienststelle.

Insoweit, und ob aus deren Sicht überhaupt eine "erste" Stufenfestsetzung notwendig ist, wäre die aufnehmende Dienststelle der richtige Ansprechpartner



Tanari

Zitat von: Organisator am 19.10.2021 13:20
Zitat von: Tanari am 19.10.2021 12:53
Also, gerne noch einmal: Es wird eine Stufenberechnung durchgeführt, dies habe ich mir schon gedacht. Unklar ist mir weiterhin der konkrete Ablauf in meinem Fall in Zusammenhang mit meinem Werdegang (Wink mit dem §24 BLV Zaunpfahl).

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBesG werden die Zeiten nach der Ernennung im Amt des höheren Dienstes anerkannt. Die § 24 BLV - Laufzeit gilt als "Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung" und findet insoweit keine Berücksichtigung.

Satz 2 aaO regelt die Anerkennung der übrigen Zeiten. Diese können anerkannt werden, wenn sie förderlich sind. Über die Förderlichkeit entscheidet über die aufnehmende Dienststelle.

Insoweit, und ob aus deren Sicht überhaupt eine "erste" Stufenfestsetzung notwendig ist, wäre die aufnehmende Dienststelle der richtige Ansprechpartner

Danke aber für deinen Beitrag, das hilft mir weiter.  :)

Es gibt bisher keine aufnehmende Dienststelle. Jedenfalls weiß ich nun worauf ich bei einem solchen Wechsel achten müsste.

xap

Immer wieder erheiternd wie Kasper(in) xy eine Frage stellt nur um anderen Menschen im nächsten Atemzug ans Bein zu pissen.