Corona-Kopschüttelthread: "Nach Italien plant nun auch Österreich 3G am Arbeitsplatz" wird als Sensationsmeldung verkündet. Solche Einschränkungen gibt es in Deutschland nicht - Doch seit langem gem. § 7 Abs. 7 NRW CoronaSchVO: Nicht immunisierte Beschäftigte müssen am ersten Arbeitstag nach mind. fünftägiger Arbeitsunterbrechung vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen oder dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen.
Und wieso nun "bezahlter Urlaub"?
Es sind in einem Einzelfall? drei Parameter eingetreten:
1. der Arbeitgeber bietet keine Beschäftigtentestung an, sondern verweist auf die Bürgertestung.
2. die Bürgertestung wurde inzwischen kostenpflichtig.
3. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ignoriert dabei, dass sie ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests machen muss, auch wenn sie dafür Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen müsste.
De Facto heißt das für eine Minderheit der Beschäftigten, wenn er/sie Geld sparen will (oder aus Prinzip) auf den Urlaubsanspruch verzichten müsste, oder man tritt den Urlaub/die Urlaube an und muss am Ende dafür zahlen.
einseitige rechtswidrige Rechtsauslegung und -durchsetzung auf Kosten der Beschäftigten