Der Begriff der Unkündbarkeit besagt, dass für den Arbeitgeber nach Eintritt der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Der Arbeitnehmer dagegen kann auch nach Eintritt der Unkündbarkeit ordentlich kündigen mit der Frist des § 34 Abs. 1 Satz 2 , d. h. mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. Denn die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ist zwingend und unabdingbar.
Nach Sinn und Zweck des tariflichen Sonderkündigungsschutzes sollen länger beschäftigte ältere Arbeitnehmer, die im Allgemeinen weniger schnell Zugang zum Arbeitsmarkt finden, einen weitergehenden Arbeitsplatzschutz erlangen (BAG vom 13.5.2015 – 2 AZR 531/14 – ZTR 2015, 706).