Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Organisator:
--- Zitat von: totoughtotame am 31.10.2021 11:47 --- So wird bspw. auf strikte Einhaltung des Laufbahnprinzips bestanden, d.h. alle fallen zurück auf ihr Eingangsamt. In meinem Fall lässt sich das verschmerzen, da ich von EG 14 auf A13 falle und der Verlust nicht allzu hoch ist. Andere jedoch werden dann von EG 12 auf A9 fallen, was bei jahrelanger Berufserfahrung eigentlich nicht mehr hinzunehmen ist. Hinzukommt, dass die Probezeit min. drei Jahre betragen wird und der Zeit bekanntlich keine Beförderung möglich ist.
Ich würde gern einmal Eure Einschätzungen zur Rechtslage hören; ich halte das für schlicht unzulässig,
--- End quote ---
Ich frage mich, warum es denn aus deiner Sicht unzulässig wäre, die laufbahnrechtlichen Vorgaben anzuwenden. Ich hielte es eher unzulässig, davon abzuweichen.
Ähnliches gilt für die Festsetzung der Probezeit von drei Jahren, warum wäre dies aus deiner Sicht unzulässig?
Und dies gilt auch für den Einstufungstest - warum kein Auswahlverfahren?
Grundsätzlich gilt doch, dass der Dienstherr bei der Ernennung einen zielmlich weiten Spielraum hat, es muss nur einheitlich für alle gelten. Da sehe ich so wie von dir beschrieben keine Verstöße.
Casiopeia1981:
Sorry, dann bin ich hier in der Diskussion raus.
Ohne zu wissen, welches Beamtengesetz und welches Laufbahnrecht gilt, ist das hier eine Pseudodiskussion.
Toi, toi, toi bei der Verbeamtung.
2strong:
--- Zitat von: totoughtotame am 31.10.2021 17:28 ---Ich vertrete die Auffassung, dass in diesem Falle neben der Laufbahnbefähigung eine dienstliche Beurteilung in Forme eines Zwischenzeugnis ausreichen muss.
--- End quote ---
Ich halte nicht mal eine solche Beurteilung für erforderlich. Dein Unverständnis kann ich daher sehr gut nachvollziehen. Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass es keinen Anspruch auf Verbeamtung gibt und die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehenden Voraussetzungen, die der Dienstherr an eine mögliche Verbeamtung knüpft, in dessen Ermessen stehen.
Drücke Dir die Daumen, dass Dir Deine derzeitige AU bei den anstehenden Schritten nicht im Weg steht.
totoughtotame:
--- Zitat von: clarion am 01.11.2021 00:26 ---Wieso Phantasietest???
Ich erwarte von Beamten durchaus vertieftes Wissen in Verwaltungsrecht, insbesondere auch in Beamtenrecht. Man sollte sich mit dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis und dem Laufbahnprinzip beschäftigen.
Bei uns dauern die Verwaltungslehrgänge sogar sechs Wochen.
--- End quote ---
Der Nachweis, dass vertiefte Rechtskenntnis vorhanden ist, wurde durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zwei jur. Staatsexamina und ein Referendariat absolviert haben, noch nicht erbracht ?
totoughtotame:
--- Zitat von: Casiopeia1981 am 01.11.2021 08:46 ---Sorry, dann bin ich hier in der Diskussion raus.
Ohne zu wissen, welches Beamtengesetz und welches Laufbahnrecht gilt, ist das hier eine Pseudodiskussion.
Toi, toi, toi bei der Verbeamtung.
--- End quote ---
Darauf kommt es nicht an. Man kann, wie immer in solchen Fällen, auch das Bundesrecht nehmen. Da steht dasselbe drin.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version