Autor Thema: Stufeneinordnung nach Höhergruppierung  (Read 2101 times)

frank1534

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Stufeneinordnung nach Höhergruppierung
« am: 03.11.2021 03:57 »
Hallo.

bei mir gilt der Tarifvertrag TV-TgDRV. Ich wurde am 1. September 2020 in der Entgeltgruppe 9b Stufe 1 eingestellt und habe am 1. September 2021 die Stufe 2 erreicht. Bereits im Mai 2021 wurde der Personalabteilung von meinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass ich eine höherwertigere Tätigkeit ausübe und daher wurde die Eingruppierung in die nächste Emtgeltgruppe 9c geprüft.

Nun kam das Schreiben der Personalabteilung. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich seit Mai die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ausübe und gleichzeitig seit dem 1. November 2021 die Geschäftsleitung entschieden hat, dass ich die höherwertige Tätigkeit auf Dauer ausübe und daher von der 9b in die 9c höhergruppiert werde.

Jedoch wird mir mitgeteilt, dass ich mit Wirkung vom 1. November 2021 in die 9c Stufe 1 eingruppiert werde. Da ich zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit im Mai noch in der 9b Stufe 1 war. Der Beginn der Stufenlaufzeit wird auf Mai 2021 festgesetzt und der Aufstieg in die 9c Stufe 2 erfolgt im Mai 2022.

Ich bin der Ansicht, dass dies komplett falsch ist. Da in § 17 Abs. 4 Satz 1 doch steht, dass man bei Höhergruppierung in die gleiche Stufe wie bisher zugeordnet wird, mindestens jedoch in Stufe 2.

Ich war zwar zum Zeitpunkt der Höhergruppierung im Mai noch in Stufe 1, jedoch durch den Zusatz „mindestens in Stufe 2“ müsste ich nach meinem Verständnis doch direkt in die 9c Stufe 2 eingruppiert werden.

Oder verstehe ich dies falsch? Danke euch für eure Meinung!


Isie

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Antw:Stufeneinordnung nach Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 03.11.2021 08:19 »
Du hast Recht, es muss die Stufe 2 sein. Beginn der Stufenlaufzeit ist Mai, da die Zeit der vorübergehenden Übertragung anzurechnen ist.

Johann

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Antw:Stufeneinordnung nach Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 03.11.2021 11:40 »
Stufe 2 ist korrekt aus dem von dir genannten Grund.