Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Jahressonderzahlung

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Poggeliese:

--- Zitat von: Lars73 am 04.11.2021 11:37 ---Wenn es verschiedene Arbeitgeber sind besteht nur Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis welches am 1.12. besteht.
Ggf. können abweichende Vereinbarungen beim Wechsel getroffen werden.
Soweit man Arbeitnehmer des Landes bleibt und von Behörde 1 zu Behörde 2 wechselt wäre die gesamte Zeit zu berücksichtigen.

--- End quote ---

Von einer mittelbaren Landesverwaltung zur oberen Landesbehörde...?!

Lars73:
Was Stand denn jeweils im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber?
Bundesland, Vertreten durch... oder nur die konkrete Einrichtung?

Fakon:

--- Zitat von: Lars73 am 04.11.2021 11:21 ---@Fakon
Dann handelt es sich nicht um Wissen sondern um alternative Fakten.

Der Tarifvertrag ist eindeutig. Siehe § 20 Abs. 4, Satz 1  TV-L
"Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben."

--- End quote ---

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-20 Absatz 3 Satz1:
"Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird;"

Der Threadersteller trat seinen Dienst am 01.10. an , daher bekommt er auch nicht anteilig für die Monate Okt, Nov, Dez 3/12 der JSZ. Denn in den Monaten Juli, August, Sept., welche Bemessungsgrundlage sind, ist das durchschnittliche Entgelt 0 Euro.

Isie:
Lies die Vorschrift komplett. Bemessungsgrundlage und Zwölftel sind verschiedene Berechnungskomponenten.

XTinaG:
Lesen hilft beim Verstehen. Hier hätte schlichtes Weiterlesen geholfen. Dann wäre einem bei der Protokollerklärung zu §20 Abs. 3 TV-L ein Kronleuchter an Erleuchtung angegangen. Maßgeblich ist im Falle des Threaderstellers das Oktoberentgelt.

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