Ich habe u.a. bei Kohte, jurisPR-ArbR 26/2020 Anm. 2 gelesen, daß sich der AG bei der Realisierung von Urlaubsansprüchen nicht auf Arbeitsmangel berufen darf. Er kann die dringenden betrieblichen Gründe also nicht darauf stützen, daß er den Koch zu bestimmten Zeiten im Jahr nicht benötigte, sondern nur darauf, daß er ihn zu den Zeiten, in denen Urlaubssperre besteht, braucht. Da der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet ist, nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und daher den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen und als Einwendung dagegen lediglich dringende betriebliche Gründe bzw. vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer geltend machen kann, obliegt ihm auch die Darlegungs- und Beweislast. Da jede Abwesenheit eines beurlaubten Arbeitnehmers zu gewissen Störungen im Betriebsablauf führt, verlangt die nur durch Tarifvertrag abdingbare Norm, weshalb auch die einzelvertragliche Vereinbarung ohne Wirkung ist, vom Arbeitgeber entsprechende Dispositionen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen. Der Arbeitgeber muß also darlegen, daß er entsprechende Dispositionen getroffen hat und dennoch die urlaubsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers zu derart gewichtigen Störungen im Betriebsablauf führt, daß dem Urlaubswunsch nicht entsprochen werden kann.