Autor Thema: Arbeitsvertrag: - „der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“  (Read 5960 times)

Isi

  • Gast
Hat dieser Passus eigentlich weiterhin rechtlich Bestand? Stolpere nur gerade in einem alten Vertrag darüber und es würde mich interessieren ob sich das mit den aktuellen Rechtssprechung der Arbeitsgerichte deckt?

Danke für eure Meinung.

cyrix42

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Zumindest findet sich dergleichen auch im TV-L, in §44, der Sonderregelungen für Lehrkräfte enthält, in Nr. 3,:

Zitat
(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2Wird die Lehrkraft während der
Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüg-
lich anzuzeigen. 3Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn
die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Ar-
beitsleistung zur Verfügung zu stellen. 
 
(2) 1Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schul-
ferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Be-
amten. 2Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebs-
parteien.

Isi

  • Gast
Soweit klar, Lehrer / Beamtenrecht; es handelt sich hier um eine Stelle in der Hauswirtschaft - und nicht einmal an einer Schule.

Jersey

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Das würde mich auch interessieren. Bin Erzieher in einer Grundschule (TVL, Angestellt) und bei uns wird das auch so gehandhabt.

WasDennNun

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Wenn eine Person während der Schulzeit benötigt wird, dann kann evtl. die Ablehnung eines Urlaubsantrages außerhalb der Schulferien begründet werden.
Andererseits gibt es ja auch die Möglichkeit einen gewissen Anteil der Urlaubszeit vorzuschreiben: Stichwort Betriebsferien.

Aktuelle Urteile sind mir da aber nicht bekannt.

Isi

  • Gast
Einen gewissen Anteil ja, aber wenn im Arbeitsvertrag faktisch festgelegt wird: Urlaub gibt es nur in den Schulferien (siehe oben) dann betrifft das ja allen Urlaub.

Mir ginge es jetzt explizit auch darum ob eine solche Regelung im Arbeitsvertrag noch zulässig ist.


Lars73

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Aber der Urlaub kann ja in einem gewissen Zeitrahmen genommen werden. Grundsätzlich halte ich eine solche vertragliche Regelung für zulässig. Man hat es ja selber unterschrieben.

Ist denn der Bedarf in der Hauswirtschaft in den Ferien deutlich reduziert oder ist der Personalbedarf dort unverändert?

2strong

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Da Flexibilität im Hinblick auf die Wahl des Urlaubs zumindest innerhalb der Ferien möglich bleibt, halte ich die Regelung zumindest nicht für eindeutig unzulässig. Eine lesenswerte Interessensabwägung findet sich in diesem Zusammenhang bei BAG – Az.: 1 ABR 79/79 – Beschluss vom 28.07.1981.

Isi

  • Gast
Aber der Urlaub kann ja in einem gewissen Zeitrahmen genommen werden. Grundsätzlich halte ich eine solche vertragliche Regelung für zulässig. Man hat es ja selber unterschrieben.

Ist denn der Bedarf in der Hauswirtschaft in den Ferien deutlich reduziert oder ist der Personalbedarf dort unverändert?

Tatsächlich kann ich es nicht 100% sagen, denke aber schon. Es ist ein Landeserholungsheim - naja war es früher, jetzt ist der Name geändert, sonst alles gleich, es gibt fast nur aAngebote für Schulklassen.

XTinaG

  • Gast
Da Flexibilität im Hinblick auf die Wahl des Urlaubs zumindest innerhalb der Ferien möglich bleibt, halte ich die Regelung zumindest nicht für eindeutig unzulässig. Eine lesenswerte Interessensabwägung findet sich in diesem Zusammenhang bei BAG – Az.: 1 ABR 79/79 – Beschluss vom 28.07.1981.

Aber handelt es sich denn bei der Regelung "Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“ um Betriebsferien? Das wäre ja dann der Fall, wenn dann der gesamte Betrieb in Urlaub ginge und daruf zielt ja auch die Abwägung im Beschluß. Es gehen aber nicht alle gleichzeitig in Urlaub, sondern es sind eigentlich bestimmte Urlaubszeiträume ausgeschlossen, also solche, die außerhalb der Ferien liegen. Technisch gesehen wäre es also eher eine Urlaubssperrre. Dafür braucht man dringende betriebliche Gründe. Ob solche vorliegen, dürfte entscheidend dafür sein, ob die Klausel als solche wirksam oder nichtig ist.

BAT

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Das ist doch viel zu unbestimmt. Welche Schulferien sind denn gemeint? Am Wohnort, am Arbeitsort, in Kalmückien?

2strong

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Aber handelt es sich denn bei der Regelung "Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“ um Betriebsferien? Das wäre ja dann der Fall, wenn dann der gesamte Betrieb in Urlaub ginge und daruf zielt ja auch die Abwägung im Beschluß. Es gehen aber nicht alle gleichzeitig in Urlaub, sondern es sind eigentlich bestimmte Urlaubszeiträume ausgeschlossen, also solche, die außerhalb der Ferien liegen. Technisch gesehen wäre es also eher eine Urlaubssperrre. Dafür braucht man dringende betriebliche Gründe. Ob solche vorliegen, dürfte entscheidend dafür sein, ob die Klausel als solche wirksam oder nichtig ist.
Du hast Recht! Urlaubssperre ist das richtige Stichwort. Es bedarf - neben der Mitbestimmung - dringender betrieblicher Gründe.

WasDennNun

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Aber handelt es sich denn bei der Regelung "Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“ um Betriebsferien? Das wäre ja dann der Fall, wenn dann der gesamte Betrieb in Urlaub ginge und daruf zielt ja auch die Abwägung im Beschluß. Es gehen aber nicht alle gleichzeitig in Urlaub, sondern es sind eigentlich bestimmte Urlaubszeiträume ausgeschlossen, also solche, die außerhalb der Ferien liegen. Technisch gesehen wäre es also eher eine Urlaubssperrre. Dafür braucht man dringende betriebliche Gründe. Ob solche vorliegen, dürfte entscheidend dafür sein, ob die Klausel als solche wirksam oder nichtig ist.
Du hast Recht! Urlaubssperre ist das richtige Stichwort. Es bedarf - neben der Mitbestimmung - dringender betrieblicher Gründe.
Wären die z.B. bei einem Koch in Schulkantine gegeben?

RsQ

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Wären die z.B. bei einem Koch in Schulkantine gegeben?
Wäre es betriebsorganisatorisch nicht relativ absurd, wenn ein Koch während der Schulzeit (in der er gebraucht wird) Urlaub nimmt, um dann in den Serien Däumchen zu drehen?

XTinaG

  • Gast
Ich habe u.a. bei Kohte, jurisPR-ArbR 26/2020 Anm. 2 gelesen, daß sich der AG bei der Realisierung von Urlaubsansprüchen nicht auf Arbeitsmangel berufen darf. Er kann die dringenden betrieblichen Gründe also nicht darauf stützen, daß er den Koch zu bestimmten Zeiten im Jahr nicht benötigte, sondern nur darauf, daß er ihn zu den Zeiten, in denen Urlaubssperre besteht, braucht. Da der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet ist, nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und daher den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen und als Einwendung dagegen lediglich dringende betriebliche Gründe bzw. vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer geltend machen kann, obliegt ihm auch die Darlegungs- und Beweislast. Da jede Abwesenheit eines beurlaubten Arbeitnehmers zu gewissen Störungen im Betriebsablauf führt, verlangt die nur durch Tarifvertrag abdingbare Norm, weshalb auch die einzelvertragliche Vereinbarung ohne Wirkung ist, vom Arbeitgeber entsprechende Dispositionen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen. Der Arbeitgeber muß also darlegen, daß er entsprechende Dispositionen getroffen hat und dennoch die urlaubsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers zu derart gewichtigen Störungen im Betriebsablauf führt, daß dem Urlaubswunsch nicht entsprochen werden kann.