Autor Thema: Zulage und Stufenaufstieg während BL II - Stufe nach bestandener Prüfung?  (Read 2447 times)

derp1987

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Guten Morgen,

ich bin gerade maximal verwirrt, da mir ein Kollege aus der Personalabteilung, der mit mir aktuell den BL II macht, eine andere Information als eine andere Kollegin aus der Personalabteilung gegeben hat. Jetzt muss ich doch mal hier in die Expertenrunde fragen.
Hier Stichpunktartig der Sachverhalt:

Ich selbst bin aktuell eingruppiert in 9a Stufe 3
Nächster Stufenaufstieg in Stufe 4 ist am 01.05.2022
Nachdem ich aktuell den BL II absolviere und mich erfolgreich intern auf eine entsprechende Stelle (9c) beworben habe, erhalte ich (nach 3 Monatiger Wartezeit) seit Mai 2021 bis zur bestandenen Prüfung eine persönliche Zulage auf 9c Stufe 3.
Mit dem Bestehen der Prüfung erfolgt dann eine stufengleiche Höhergruppierung auf 9c.

Jetzt beschäftigen mich zwei Fragen:

1. Erhalte ich ab Mai 2022 eine persönliche Zulage auf 9c Stufe 4? Wenn ich die Systematik richtig verstanden habe, ja.
2. Mit Bestehen der Püfung (sagen wir mal zum 01.10.2022 zur Vereinfachung) sollte ich doch dann ab 01.10.2022 in 9c Stufe 4 eingruppiert sein, mit Neubeginn der Stufenlaufzeit (Aussage Personalabteilung). Oder gilt hier rückwirkend die Stufe zu Beginn der persönlichen Zulage, also Stufe 3 mit Neubeginn der Stufenlaufzeit (Aussage Kollege aus dem BL II)? Für mich würde unabhängig vom Vorteil auch Ersteres schlüssiger klingen.

Danke schon mal für die Hilfe!

Gruß
S.

Lars73

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1. Nein. Die Zulage wird in der Höhe bezahlt als wäre man zu dem Zeitpunkt den Zulagenbeginns höhergruppiert worden.
2. So wie Kollege aus dem BL II. Siehe Vorbemerkungen zur Entgeltordnung Nr. 7 Abs. 4 Satz 3
"In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre."

(Streng genommen das Entgelt während dahinter andere Stufen laufen würden.)
 


Pätsch

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Hallo zusammen,

zu dem Sachverhalt bzw. der folgenden Antwort hätte ich noch eine ergänzende Frage:

1. Nein. Die Zulage wird in der Höhe bezahlt als wäre man zu dem Zeitpunkt den Zulagenbeginns höhergruppiert worden.

Wie würde es sich denn verhalten, wenn man in diesem Sachverhalt Anfangs, vor Zahlung der Zulage, in Stufe 1 wäre (also 9a Stufe 1)? Würde man dann zum Zeitpunkt des Zulagenbeginns eine Zulage erhalten, als wäre man in Entgeltgruppe 9c Stufe 2?

Bin noch komplett neu im Thema TVÖD VKA, aber kam nur auf Grund von §17 Abs. 4 Satz 1 darauf: "Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2."

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

VG Pätsch

mj23

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Hallo zusammen,

zu dem Sachverhalt bzw. der folgenden Antwort hätte ich noch eine ergänzende Frage:

1. Nein. Die Zulage wird in der Höhe bezahlt als wäre man zu dem Zeitpunkt den Zulagenbeginns höhergruppiert worden.

Wie würde es sich denn verhalten, wenn man in diesem Sachverhalt Anfangs, vor Zahlung der Zulage, in Stufe 1 wäre (also 9a Stufe 1)? Würde man dann zum Zeitpunkt des Zulagenbeginns eine Zulage erhalten, als wäre man in Entgeltgruppe 9c Stufe 2?

VG Pätsch

Die Zulage wird in der Höhe bezahlt als wäre man zu dem Zeitpunkt den Zulagenbeginns höhergruppiert worden.

Wäre man zum Zeitpunkt des Zulagenbeginns von 9a1 höhergruppiert worden, würde man in 9c2 landen. Das hast Du ja schon selbst herausgefunden. Entsprechend wäre auch die Zulage zu berechnen.

Es heißt ja nicht "Zulage zu der neuen Entgeltgruppe in der Stufe in der man bisher ist" sondern "Entgelt als wäre man zu dem Zeitpunkt den Zulagenbeginns höhergruppiert worden"

Pätsch

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Besten Dank für die Antwort.