ff. habe ich im Netz dazu gefunden. Den Absatz EU-Recht habe ich gelöscht. In Bayern hat der Dienstherr auf die zeitnahe Geltendmachung verzichtet und dies im Amtsblatt veröffentlicht. Ich gehe davon aus, dass das ausreichend ist.
3.7Zeitnahe Geltendmachung von Verletzungen der Alimentationspflicht und anderem höherrangigem Recht
Besoldungsansprüche, die sich nicht aus einem Gesetz unmittelbar ergeben, sondern wegen Verletzung der Alimentationspflicht durch den Dienstherrn vom Bundesverfassungsgericht zugesprochen werden, müssen zeitnah, d. h. im Haushaltsjahr, für das Leistungen verlangt werden, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht worden sein. Grund dafür ist das öffentlich-rechtliche Treueverhältnis. Es verpflichtet den Beamten, seinem Dienstherrn einen Hinweis zu geben, wenn er, der Beamte, Befürchtungen hinsichtlich eines sich nicht unmittelbar aus dem Besoldungsrecht ergebenden Rechtsverstoßes hat, aus dem Ansprüche hergeleitet werden. Der Dienstherr hat dann die Möglichkeit, sich über die Rechtslage Gewissheit zu verschaffen und ggf. zu reagieren. Inhaltlich unterliegt die Geltendmachung nur geringen Anforderungen. Es genügt, wenn der Beamte schriftlich oder in elektronischer Form als E-Mail zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält, damit sich der Dienstherr auf potenzielle finanzielle Mehrbelastungen und ihre Gründe einstellen kann. Allerdings muss das Verlangen für jedes Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.
64a
Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist stets zu beachten, wenn sich Ansprüche hinsichtlich der Festsetzung und Zahlung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Denn diese erfordern eine eigenständige Entscheidung über Grund und Höhe. So liegt der Fall, wenn der Besoldungsanspruch auf einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beruht, der nur dadurch geheilt werden kann, dass dem gleichheitswidrig benachteiligtem Beamten rückwirkend Besoldung nachgezahlt wird. Gleiches gilt für die Zahlung eines Besoldungsbestandteils, dessen Höhe von der gesetzlich vorgesehenen Höhe abweicht.
64c
Hingegen ist der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auf den aus § 15 Abs. 2 AGG folgenden Entschädigungsanspruch nicht anwendbar, da die gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 AGG vorgesehene Zwei-Monats-Frist eine vergleichbare Funktion erfüllt und als lex specialis anzusehen ist. Allerdings wirkt sie bei wiederkehrenden Benachteiligungen – wie dem monatlich fällig werdenden Besoldungsanspruch – jeweils für die Zukunft fort, sodass es keiner erneuten Geltendmachung bedarf.
64d
Bei der Frist handelt es sich um keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre.
64e
Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt). Erfährt der Beamte, Soldat oder Richter nur über Informationen einer Gewerkschaft vom Verzicht, so genügt dies für die Wirksamkeit nicht.