Das war das zu erwartende Ergebnis. Damit liegt im Gefolge der BVerfG-Entscheidung vom 4. Mai letzten Jahres (2 BvL 4/18) der vierte Vorlagebeschluss vor. Im Hinblick auf die Mindestalimentation haben die entsprechenden Gerichte wie folgt entschieden:
Das VG Hamburg hat in seinem Vorlagebeschluss vom 29.09.2020 – 20 K 7510/ 17 – die neuen Direktiven auf die Besoldung des Landes im Zeitraum von 2012 bis 2018 mit dem Ergebnis angewandt, dass in jenem Zeitraum die Mindestalimentation in Summe um knapp 35.000,- € verfehlt worden sei.
Das OVG Schleswig-Holstein hat in seinem Vorlagebeschluss vom 23.03.2021 – 2 LB 93/18 – den Nettofehlbetrag für das Jahr 2007 auf 1.718,84 € bemessen.
Das VG Berlin hat in einem aktuellen Vorlagebeschluss vom 25.10.2021 – 7 K 456/20 – den entsprechenden Nettofehlbetrag für die Jahre 2016 und 2017 auf 9.495,73 € und 9.681,90 € bemessen.
Nun zeigt der VGH Hessen, dass dort offensichtlich bis in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 10 nicht die Alimentation gewährt wird, die der Besoldungsgruppe A 4 zu gewähren ist.
Und so wird es ab jetzt in jeder weiteren Gerichtsentscheidung, egal in welchem Land, weitergehen - mit jeder weiteren Entscheidung wird dabei das jahrelange rechtswidrige Handeln der Besoldungsgesetzgeber nur umso sichtbarer. Umso interessanter wird es deshalb, wie nun die zu erwartenden 16 weiteren Niederlagen vor deutschen Gerichten von ihnen in den aktuell anstehenden Anpassungsgesetzen begründet werden. Gäbe es eine Besoldungsbundesliga, bestände die ausschließlich aus Absteigern - es sei denn, man würde die Meisterschaft jenem zuerkennen, der am dreistesten verfassungswidrig handelte. Hessen hätte dann gute Chancen, Bayern die Vizemeisterschaft streitig zu machen. Den Meister Berlin hält aber derzeit weiterhin noch keiner auf (das sollte ebventuell Ansporn für die anderen sein, dass aktuell zu ändern; denn es dürfte ihre letzte Chance sein, noch einmal Meister zu werden, weil zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht demnächst den Spielbetrieb einstellen wird...).