Es geht ja nicht um eine Einstellung, es handelt sich um eine Höhergruppierung. Das sind 2 unterschiedliche Sachen und die Tarifvertragsparteien durften diese auch unterschiedlich regeln. Was sie auch getan haben.
Aus einer Höhergruppierung wird nicht dadurch eine Einstellung, weil man einen neuen Arbeitsvertrag schließt. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag, wird das Arbeitsverhältnis nicht in seinem Bestand berührt. Es ist also egal, ob man einen Änderungsvertrag oder einen neuen Arbeitsvertrag schließt, es bleibt tariflich eine Höhergruppierung. Das Ergebnis der Höhergruppierung ist tariflich festgelegt, Ermessen gibt es dabei nicht.
Was man machen kann, ist natürlich eine Besserstellung des Arbeitnehmers, denn nur zu dessen Nachteil darf nicht vom Tarifvertrag abgewichen werden. Zweifelhaft ist indes, ob der Arbeitgeber an übertariflichem Handeln überhaupt ein Interesse hat. Neben der Frage, ob er überhaupt übertariflich handeln darf. Ein bloßes "Wo kein Kläger, da kein Richter"-Vorgehen wäre nur angeraten, wenn es Dir auf Rechtssicherheit nicht ankommt. Der Arbeitgeber müßte erkennbar bewußt übertariflich handeln und sich nicht lediglich zu Deinen Gunsten irren, denn einen Irrtum könnte er eigentlich immer im Nachhinein korrigieren. Insbesondere werden Gemeinden ja durchaus mal geprüft, was zur Entdeckung und Korrektur des Irrtums führen kann, ebenso wechseln ja auch mal die handelnden Personen. Und so manch einer wird vielleicht nicht bereit sein, einen solchen "Irrtum" weiter hinzunehmen.
Wenn der Arbeitgeber explizit übertariflich handelt, muß man sich dann auch keine Gedanken darüber machen, ob die Berufserfahrung tatsächlich einschlägige Berufserfahrung ist.