Autor Thema: Eingruppierung Neuvertrag  (Read 4457 times)

Streetworker 1987

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Eingruppierung Neuvertrag
« am: 14.11.2021 21:35 »
Guten Tag,

Ich habe folgendes Problem.

 Ich bin derzeitig in der S12 (Stufe 2) eingruppiert und bin seit 05/2018 für meine Kommune tätig. Staatlich anerkannter Sozialarbeiter bin ich seit 03/2018. Regulär würde ich nun 05/2022 in die S12 Stufe 3 aufsteigen. Nun werde ich nächstes Jahr in die S15 höher gruppiert und soll in der Stufe 2 wieder von vorne beginnen. Mir ist bewusst, dass das bei einer Höhergruppierung gängig ist. Wie verhält es sich aber, wenn ich 03/2022 eingestellt werde (Neuvertrag, gleiche Kommune) und somit die 4 Jahre Berufserfahrung erfülle, welche Vorrausetzung für die Eingruppierung in die Stufe 3 darstellt. Ich weiß, dass in meiner Kommune Externe mit einer Stufe 3 eingestellt wurden. Warum soll das bei einem Neuvertrag bei dem selben Arbeitgeber nicht möglich sein? Empfinde das als eine Ungleichbehandlung und bin auf eure Antworten gespannt :)

Wdd3

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #1 am: 15.11.2021 10:59 »
Das ist möglich wenn du darüber sprichst (verhandelst).

Streetworker 1987

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #2 am: 15.11.2021 11:45 »
Das habe ich bereits getan und mir wurde mitgeteilt, dass der späteste Einstellungstermin 04/2022 ist, aber meine Stufenlaufzeit dennoch von vorne beginnt.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #3 am: 15.11.2021 11:54 »
Inwiefern hättest du denn 4Jahre einschlägige Berufserfahrung.
Also tariflich sieht es doch eher so aus, dass du leider diese nicht hast.

Streetworker 1987

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #4 am: 15.11.2021 12:00 »
Ich bin seit 03/2018 als Sozialarbeiter tätig in einschlägigen Bereichen für die zukünftige Stelle. Mit einer Einstellung 03/2022 verfüge ich über die 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung.

veeam

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #5 am: 15.11.2021 12:21 »
Du verfügst über eine vierjährige Berufserfahrung in einer Tätigkeit entsprechend der S12. Berufserfahrung in einer S15 die anzurechnen wäre, kann auch erst mit der Ausübung einer S15 Stelle erworben werden.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #6 am: 15.11.2021 12:27 »
Es geht ja nicht um eine Einstellung, es handelt sich um eine Höhergruppierung. Das sind 2 unterschiedliche Sachen und die Tarifvertragsparteien durften diese auch unterschiedlich regeln. Was sie auch getan haben.

Aus einer Höhergruppierung wird nicht dadurch eine Einstellung, weil man einen neuen Arbeitsvertrag schließt. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag, wird das Arbeitsverhältnis nicht in seinem Bestand berührt. Es ist also egal, ob man einen Änderungsvertrag oder einen neuen Arbeitsvertrag schließt, es bleibt tariflich eine Höhergruppierung. Das Ergebnis der Höhergruppierung ist tariflich festgelegt, Ermessen gibt es dabei nicht.

Was man machen kann, ist natürlich eine Besserstellung des Arbeitnehmers, denn nur zu dessen Nachteil darf nicht vom Tarifvertrag abgewichen werden. Zweifelhaft ist indes, ob der Arbeitgeber an übertariflichem Handeln überhaupt ein Interesse hat. Neben der Frage, ob er überhaupt übertariflich handeln darf. Ein bloßes "Wo kein Kläger, da kein Richter"-Vorgehen wäre nur angeraten, wenn es Dir auf Rechtssicherheit nicht ankommt. Der Arbeitgeber müßte erkennbar bewußt übertariflich handeln und sich nicht lediglich zu Deinen Gunsten irren, denn einen Irrtum könnte er eigentlich immer im Nachhinein korrigieren. Insbesondere werden Gemeinden ja durchaus mal geprüft, was zur Entdeckung und Korrektur des Irrtums führen kann, ebenso wechseln ja auch mal die handelnden Personen. Und so manch einer wird vielleicht nicht bereit sein, einen solchen "Irrtum" weiter hinzunehmen.

Wenn der Arbeitgeber explizit übertariflich handelt, muß man sich dann auch keine Gedanken darüber machen, ob die Berufserfahrung tatsächlich einschlägige Berufserfahrung ist.

Streetworker 1987

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #7 am: 15.11.2021 14:29 »
Danke für die ausführliche Antwort.

Was mich bei diesem Tatbestand stört ist die Tatsache, dass ein Externer mit einschlägiger Berufserfahrung die Stufe 3 bewilligt bekommen würde. Dies empfinde ich als eine Ungleichbehandlung und eine, für mich unverständliche, Aberkennung der bereits geleisteten Dienste. Es wird ja somit suggeriert, dass die "Erfahrung" des Externen höher zu werten  ist, als die des Internen.

Ich habe bereits einen Anwalt für Arbeitsrecht involviert, der dies dahingehend auch für streitwürdig erachtet. Ich wollte mich aber auch bei euch erkundigen, was ihr für Erfahrungen gemacht habt.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #8 am: 15.11.2021 14:37 »
Dann wäre es besser gewesen, einen Anwalt zu involvieren, der sich damit auskennt. Der von Dir konsultierte Anwalt scheint dies nicht zu tun. Die Thematik ist bereits vom BAG entschieden, siehe 6 AZR 211/11.

veeam

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #9 am: 15.11.2021 14:44 »
Danke für die ausführliche Antwort.

Was mich bei diesem Tatbestand stört ist die Tatsache, dass ein Externer mit einschlägiger Berufserfahrung die Stufe 3 bewilligt bekommen würde. Dies empfinde ich als eine Ungleichbehandlung und eine, für mich unverständliche, Aberkennung der bereits geleisteten Dienste. Es wird ja somit suggeriert, dass die "Erfahrung" des Externen höher zu werten  ist, als die des Internen.

Ich habe bereits einen Anwalt für Arbeitsrecht involviert, der dies dahingehend auch für streitwürdig erachtet. Ich wollte mich aber auch bei euch erkundigen, was ihr für Erfahrungen gemacht habt.

Ich halte diese Pauschalisierung für schwierig. Für die Zuordnung der Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe ist der Nachweis über einschlägige Berufserfahrung nötig. Einschlägige Berufserfahrung kann nur bei einer vergleichbaren Tätigkeit erlangt werden. Diese vergleichbare Tätigkeit findet sich regelmäßig in einer vergleichbaren Entgeltgruppe.

Anderes Beispiel, nur ganz fiktiv: Maurer in EG 5 = Mischt den Mörtel an, karrt das Material ran und sorgt dafür das die Werkzeuge sauber sind. Jetzt kommt eine Ausschreibung für einen Maurer der nach EG 8 bezahlt werden soll. Anforderung = Säulen mauer, Fugenglattstrich, Wechselmauer im hervorgezogenen Verblenderstein.

Jetzt kommt der Maurer aus EG 5 und erwartet seine bisherige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung angerechnet zu bekommen, obwohl er die Tätigkeiten der EG 8 noch nie ausgeführt und entsprechend Erfahrung sammeln konnte.

Hoffe das nicht gerade herausragende Beispiel macht es etwas verständlicher.



Bei einer Höhergruppierung wie in Deinem Fall und von XTinaG ausgeführt fällt mir maximal noch der Begriff "Höhergruppierung zu Unzeiten" ein. Aber auch das mit der Dienststelle zu klären. Wenn man sich dort nicht einigt, wird es darauf hinauslaufen, dass die Stufenlaufzeit von vorn beginnt.

Streetworker 1987

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #10 am: 15.11.2021 16:36 »
Dann wäre es besser gewesen, einen Anwalt zu involvieren, der sich damit auskennt. Der von Dir konsultierte Anwalt scheint dies nicht zu tun. Die Thematik ist bereits vom BAG entschieden, siehe 6 AZR 211/11.

Danke für das AZ.

Hab es mir durchgelesen und die dort dargestellte Argumentation des Beklagten beruht darauf, dass der Kläger bisher Tätigkeiten mit der Qualifizierung eines Fachhochschulabschlusses absolviert hat. Für die höhergruppierte Stelle aber Tätigkeiten mit einer Qualifizierung in Form eines Universitätsabschlusses gefragt sind. Dies ist bei mir nicht der Fall.

Schokobon

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #11 am: 15.11.2021 16:43 »
Bei dir ist der Fall, dass du Tätigkeiten der S12 ausgeübt hast und nun in die S15 höhergruppiert wirst.
Das ist weder ungewöhnlich noch ungeregelt.
Deine Bedenken bzgl. der Stufenlaufzeit beruhen auf einer gefühlten Ungleichbehandlung, die weder eine ist noch von dir nachgeprüft werden kann, da du die Stufenzuordnung bei Einstellung der besagten Kollegen nicht zu verantworten hast.

Im Grunde kann hier zu

veeam

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #12 am: 15.11.2021 16:48 »
Klassischer Fall von ich frage so lange weiter bis ich die Antwort habe ich die ich hören will. Absolut null Verständnis die Sachlage mal etwas logischer zu betrachten.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Neuvertrag
« Antwort #13 am: 15.11.2021 17:00 »
Dann wäre es besser gewesen, einen Anwalt zu involvieren, der sich damit auskennt. Der von Dir konsultierte Anwalt scheint dies nicht zu tun. Die Thematik ist bereits vom BAG entschieden, siehe 6 AZR 211/11.

Danke für das AZ.

Hab es mir durchgelesen und die dort dargestellte Argumentation des Beklagten beruht darauf, dass der Kläger bisher Tätigkeiten mit der Qualifizierung eines Fachhochschulabschlusses absolviert hat. Für die höhergruppierte Stelle aber Tätigkeiten mit einer Qualifizierung in Form eines Universitätsabschlusses gefragt sind. Dies ist bei mir nicht der Fall.
Du hast entweder keine einschlägige Berufserfahrung, auch wenn es sich so für die anfühlt.
Aber tarifllich wird regelmäßig davon ausgegangen, dass man in einer niedrigeren EG keine einschlägige Berufserfahrung der höheren EG erarbeiten kann.

Oder du bist falsch bezahlt worden, weil du schon länger die Tätigkeiten der S15 ausübst.

Was ändert sich denn nächstes Jahr an deinen Tätigkeiten, so dass du in die S15 eingruppiert wirst?
Diese führst du ja nicht jetzt schon aus, sonst würdest du ja nicht höhergruppiert werden.

XTinaG

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« Antwort #14 am: 15.11.2021 17:08 »
Dann wäre es besser gewesen, einen Anwalt zu involvieren, der sich damit auskennt. Der von Dir konsultierte Anwalt scheint dies nicht zu tun. Die Thematik ist bereits vom BAG entschieden, siehe 6 AZR 211/11.

Danke für das AZ.

Hab es mir durchgelesen und die dort dargestellte Argumentation des Beklagten beruht darauf, dass der Kläger bisher Tätigkeiten mit der Qualifizierung eines Fachhochschulabschlusses absolviert hat. Für die höhergruppierte Stelle aber Tätigkeiten mit einer Qualifizierung in Form eines Universitätsabschlusses gefragt sind. Dies ist bei mir nicht der Fall.

Du verkennst die wesentlichen Entscheidungsgründe. Das BAG verwirft in RN17 bereits den Vortrag iner Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes allein deshalb, weil Einstellung und Höhergruppierung keine vergleichbaren Sachverhalte dastellen. Und die Tarifvertragsparteien sie deshalb auch unterschiedlich regeln durften.