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Eingruppierung Neuvertrag

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WasDennNun:
Und dabei den internen Bewerber klar bevorteilen gegenüber dem externen.
Der interne behält seine Stufe, der externe kommt in die Stufe 1.

Den internen, der 3 Jahr einschlägige Berufserfahrung hat, den gibt es tariflich ja nicht, oder?

Streetworker 1987:

--- Zitat von: XTinaG am 15.11.2021 17:08 ---
--- Zitat von: Streetworker 1987 am 15.11.2021 16:36 ---
--- Zitat von: XTinaG am 15.11.2021 14:37 ---Dann wäre es besser gewesen, einen Anwalt zu involvieren, der sich damit auskennt. Der von Dir konsultierte Anwalt scheint dies nicht zu tun. Die Thematik ist bereits vom BAG entschieden, siehe 6 AZR 211/11.

--- End quote ---

Danke für das AZ.

Hab es mir durchgelesen und die dort dargestellte Argumentation des Beklagten beruht darauf, dass der Kläger bisher Tätigkeiten mit der Qualifizierung eines Fachhochschulabschlusses absolviert hat. Für die höhergruppierte Stelle aber Tätigkeiten mit einer Qualifizierung in Form eines Universitätsabschlusses gefragt sind. Dies ist bei mir nicht der Fall.

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Du verkennst die wesentlichen Entscheidungsgründe. Das BAG verwirft in RN17 bereits den Vortrag iner Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes allein deshalb, weil Einstellung und Höhergruppierung keine vergleichbaren Sachverhalte dastellen. Und die Tarifvertragsparteien sie deshalb auch unterschiedlich regeln durften.

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Du hast vermutlich recht. Danke für deinen Input :)

XTinaG:

--- Zitat von: WasDennNun am 15.11.2021 17:25 ---Und dabei den internen Bewerber klar bevorteilen gegenüber dem externen.
Der interne behält seine Stufe, der externe kommt in die Stufe 1.

Den internen, der 3 Jahr einschlägige Berufserfahrung hat, den gibt es tariflich ja nicht, oder?

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Im Sachverhalt braucht es ohnehin 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung. Die kann es durchaus geben. Im TV-L wäre es wegen des strengen Verfallregimes schwieriger. Im TVÖD kann das immer mal vorkommen. Die einschlägige Berufserfahrung kann ja in der der jetzigen Tätigkeit vorausgegangenen Tätigkeit erworben worden sein. Oder in der aktuellen Tätigkeit, wenn die Höhergruppierung aufgrund einer vorher nicht erfüllten, demnächst aber erfüllten Voraussetzung in der Person erfolgt. Oder in der aktuellen Tätigkeit, die wegen lediglich minimaler Verschiebung von Zeitanteilen von der höherwertigen Tätigkeit abweicht.

Das ist aber eben kein typischer Fall. Deshalb durften die Tarifvertragsparteien in ihrer typisierenden Regelung davon ausgehen, daß bei einer Höhergruppierung einschlägige Berufserfahrung nicht vorliegt.

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