Autor Thema: Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2  (Read 4653 times)

Personalsachbearbeiter

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Guten Morgen zusammen,

ich bin der Neue hier und bedanke mich erstmal für die Aufnahme.
In diesem Forum lese ich schon eine Weile mit und nun kam bei mir selber eine Frage auf in der Hoffnung ggfs. hier ein paar nützliche Tipps bzw. Anregungen zu erhalten.

Ich versuche den Sachverhalt kurz zu halten und bin auf Eure/Ihre Meinung gespannt – die bisherigen Forenbeiträge konnten mir nämlich nicht helfen.

Ich bin Personalsachbearbeiter in der EG 9a. Neben meinen laufenden Abrechnungsfällen bin ich seit gut 1,5 Jahre für das neu angeschaffte elektr. Zeiterfassungssystem zuständig.
Hier habe ich die administrative Fachanwendungsbetreuung.

Dies fängt an bei Erstellung der Tages-/Wochenprogramme, Erstellung von Pausenplänen, Fehlgründe, Antragsworkflows, sämtliche Grundeinstellungen, Erteilung und Zuweisung von Berechtigungen, Kontenrechnungspläne, uvm.
Meine Kollegen aus der Personalabteilung arbeiten lediglich mit von mir eingerichteten Funktionen, sprich sie können die von mir erstellen Tages-/Wochenpläne oder auf die Fehlgründe den Mitarbeitern zuweisen.

Zusammengefasst habe ich in der Anwendung in Tiefe und Breite mehr Möglichkeiten und Wissen als die Anwender.

Meine Frage, die sich daraus stellt – ich habe lediglich die Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter (AL1) und erfülle nicht die Voraussetzungen der EG 9b Fallgruppe 1.
Fallgruppe 2 liegt aus meiner persönlichen Sicht allerdings deutlich vor.

Reicht also eine der beiden Fallgruppen um den Versuch zu starten von EG 9a in EG 9b zu kommen oder müssen beide gegeben sein.

1.   Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechender Tätigkeiten ausüben.
2.   Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.


Ich freue mich über zahlreiche Antworten und wünsche einen angenehmen Tag.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #1 am: 16.11.2021 08:40 »
Die auszuübende Tätigkeiten müssen einer Fallgruppe genügen.
Nicht allen gleichzeitig.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #2 am: 16.11.2021 08:45 »
Allerdings kann ich nicht aus Deinen Schilderung nicht entnehmen, dass du 9b Tätigkeiten im notwendigem Umfang auszuüben hast.
Selbst wenn man die Betreuung der Fachanwendung als 9b ansehen wollte, dürfte das von den Zeitanteilen ja nicht reichen.

Personalsachbearbeiter

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #3 am: 16.11.2021 08:55 »
Vielen Dank schon mal für die bisherigen Antworten.

Der Zeitanteil muss also auch hier +50% vorliegen und es genügt nicht das man einfach gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen - ich denk vermutlich einfach falsch und sage, der Arbeitgeber spart Geld, wenn man nicht jedes Mal ein Ticket beim Hersteller zur Problembehandlung aufmachen muss.

Organisator

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #4 am: 16.11.2021 09:11 »
Ich frage mich, woraus du schließt, gründliche und umfassende Fachkenntnisse zu benötigen? Aus meiner Sicht sind es eher gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

Personalsachbearbeiter

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #5 am: 16.11.2021 09:23 »
Hallo @Organisator - Da ich Einstellungen in den einzelnen Parametern vornehme (wie werden, welche Zeiten angerechnet, wann wird welcher Zeitzuschlag aktiviert), was passiert wenn der Fehlgrund XY eingetragen wird und somit schon wirklich sehr tiefgründig in dem Programm unterwegs bin ich halt persönlich davon ausgegangen, dass es in dem Fall gründliche und umfassende Fachkenntnisse sind.

Beim Vorgängerprogramm war es nämlich so, dass Tickets an den Hersteller gestellt wurden - wir benötigen Anforderung XY - bitte einrichten.

Aber deswegen bin ich hier und frage im Vorfeld wie es gesehen wird :) vielleicht bewerte ich meine Arbeit selber über, aber das macht man ja auch schon mal weil man es nicht besser weiß.

XTinaG

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #6 am: 16.11.2021 09:28 »
Ich sehe in der geschilderten Tätigkeit weder gründliche und umfassende Fachkenntnisse noch selbständige Leistungen.

Organisator

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #7 am: 16.11.2021 09:34 »
Sehe ich auch so, ich würde auch mal überlegen, ob das nicht eher IT-bezogene Tätigkeiten sind, also Teil III Nr. 24

BBBB

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #8 am: 16.11.2021 09:45 »
Der Zeitanteil muss also auch hier +50% vorliegen und es genügt nicht das man einfach gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen - ich denk vermutlich einfach falsch und sage, der Arbeitgeber spart Geld, wenn man nicht jedes Mal ein Ticket beim Hersteller zur Problembehandlung aufmachen muss.

Wenn keine Zeitanteile angegeben sind, sind immer 50+% gemeint.

Personalsachbearbeiter

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #9 am: 16.11.2021 10:01 »
Sehe ich auch so, ich würde auch mal überlegen, ob das nicht eher IT-bezogene Tätigkeiten sind, also Teil III Nr. 24

Danke - das war so die Intention dahinter weswegen ich meinte es würden aus meiner Sicht gründliche und umfassende Fachkenntnisse sein. Da es sich ja nicht mehr um die ursprüngliche Eingruppierung und das 0815 Aufgabengebiet eines Bezügerechner's handelt.

Nr. 2 Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

Aber im Großen und Ganzen lese ich bisher hieraus, dass ich mir den Aufwand sparen sollte/kann, einen Versuch zu starten den Anspruch auf EG 9b geltend zu machen.

veeam

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #10 am: 16.11.2021 10:08 »
Hallo @Organisator - Da ich Einstellungen in den einzelnen Parametern vornehme (wie werden, welche Zeiten angerechnet, wann wird welcher Zeitzuschlag aktiviert), was passiert wenn der Fehlgrund XY eingetragen wird und somit schon wirklich sehr tiefgründig in dem Programm unterwegs bin ich halt persönlich davon ausgegangen, dass es in dem Fall gründliche und umfassende Fachkenntnisse sind.

Beim Vorgängerprogramm war es nämlich so, dass Tickets an den Hersteller gestellt wurden - wir benötigen Anforderung XY - bitte einrichten.

Aber deswegen bin ich hier und frage im Vorfeld wie es gesehen wird :) vielleicht bewerte ich meine Arbeit selber über, aber das macht man ja auch schon mal weil man es nicht besser weiß.

Also ein Poweruser mit Tendenz ein wenig First Level Support zu erledigen. Da könnte man im Abschnitt 2 Ziffer 2 - Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik durchaus auch zu einer EG 7 gelangen.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #11 am: 16.11.2021 10:10 »
Sehe ich auch so, ich würde auch mal überlegen, ob das nicht eher IT-bezogene Tätigkeiten sind, also Teil III Nr. 24

Danke - das war so die Intention dahinter weswegen ich meinte es würden aus meiner Sicht gründliche und umfassende Fachkenntnisse sein. Da es sich ja nicht mehr um die ursprüngliche Eingruppierung und das 0815 Aufgabengebiet eines Bezügerechner's handelt.

Nr. 2 Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

Aber im Großen und Ganzen lese ich bisher hieraus, dass ich mir den Aufwand sparen sollte/kann, einen Versuch zu starten den Anspruch auf EG 9b geltend zu machen.
Erst wenn diese Tätigkeit 50% ausmacht lohnt es sich drüber nachzudenken. Wie hoch die Wertigkeit ist.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #12 am: 16.11.2021 10:12 »
Hallo @Organisator - Da ich Einstellungen in den einzelnen Parametern vornehme (wie werden, welche Zeiten angerechnet, wann wird welcher Zeitzuschlag aktiviert), was passiert wenn der Fehlgrund XY eingetragen wird und somit schon wirklich sehr tiefgründig in dem Programm unterwegs bin ich halt persönlich davon ausgegangen, dass es in dem Fall gründliche und umfassende Fachkenntnisse sind.

Beim Vorgängerprogramm war es nämlich so, dass Tickets an den Hersteller gestellt wurden - wir benötigen Anforderung XY - bitte einrichten.

Aber deswegen bin ich hier und frage im Vorfeld wie es gesehen wird :) vielleicht bewerte ich meine Arbeit selber über, aber das macht man ja auch schon mal weil man es nicht besser weiß.

Also ein Poweruser mit Tendenz ein wenig First Level Support zu erledigen. Da könnte man im Abschnitt 2 Ziffer 2 - Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik durchaus auch zu einer EG 7 gelangen.
First Level Support würde ich bei EG3-5 sehen. Da keine IuK Ausbildung / Kenntnisse notwendig

Personalsachbearbeiter

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #13 am: 16.11.2021 10:28 »
Sehe ich auch so, ich würde auch mal überlegen, ob das nicht eher IT-bezogene Tätigkeiten sind, also Teil III Nr. 24

Danke - das war so die Intention dahinter weswegen ich meinte es würden aus meiner Sicht gründliche und umfassende Fachkenntnisse sein. Da es sich ja nicht mehr um die ursprüngliche Eingruppierung und das 0815 Aufgabengebiet eines Bezügerechner's handelt.

Nr. 2 Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

Aber im Großen und Ganzen lese ich bisher hieraus, dass ich mir den Aufwand sparen sollte/kann, einen Versuch zu starten den Anspruch auf EG 9b geltend zu machen.
Erst wenn diese Tätigkeit 50% ausmacht lohnt es sich drüber nachzudenken. Wie hoch die Wertigkeit ist.


Alles klar, dann werde ich mich vermutlich von dem Gedanken verabschieden. Klar in der Einführungsphase ist der Zeitanteil natürlich um einiges höher, aber das wird dann auch abflachen sobald die Grundeinstellungen soweit eingerichtet sind. Dann wird immer mal wieder die ein oder andere Änderung kommen und dies ist vermutlich bei weitem unter 50%.
Ggfs. hätte ich bei Übertragung der Aufgabe einfach für einen bestimmten Zeitraum eine Zulage beantragen können, die 2 oder 3 Jahre zur Einrichtung abgedeckt hätten.

Und aus den weiteren Kommentaren lese ich, dass auch die Schiene IT-Bezogene Tätigkeit nicht von relevanz sind, da hier deutlich niedrigere EG genannt wurden.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierungsmerkmale EG 9b nach Fallgruppe 2
« Antwort #14 am: 16.11.2021 10:46 »
Sehe ich auch so, ich würde auch mal überlegen, ob das nicht eher IT-bezogene Tätigkeiten sind, also Teil III Nr. 24

Danke - das war so die Intention dahinter weswegen ich meinte es würden aus meiner Sicht gründliche und umfassende Fachkenntnisse sein. Da es sich ja nicht mehr um die ursprüngliche Eingruppierung und das 0815 Aufgabengebiet eines Bezügerechner's handelt.

Nr. 2 Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

Aber im Großen und Ganzen lese ich bisher hieraus, dass ich mir den Aufwand sparen sollte/kann, einen Versuch zu starten den Anspruch auf EG 9b geltend zu machen.
Erst wenn diese Tätigkeit 50% ausmacht lohnt es sich drüber nachzudenken. Wie hoch die Wertigkeit ist.


Alles klar, dann werde ich mich vermutlich von dem Gedanken verabschieden. Klar in der Einführungsphase ist der Zeitanteil natürlich um einiges höher, aber das wird dann auch abflachen sobald die Grundeinstellungen soweit eingerichtet sind. Dann wird immer mal wieder die ein oder andere Änderung kommen und dies ist vermutlich bei weitem unter 50%.
Ggfs. hätte ich bei Übertragung der Aufgabe einfach für einen bestimmten Zeitraum eine Zulage beantragen können, die 2 oder 3 Jahre zur Einrichtung abgedeckt hätten.

Und aus den weiteren Kommentaren lese ich, dass auch die Schiene IT-Bezogene Tätigkeit nicht von relevanz sind, da hier deutlich niedrigere EG genannt wurden.
Auch sehe ich in der Anwendung von IT keine Eingruppierung im IuK Abschnitt.