Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
ichEinfachUnverbeamtet:
Hallo community,
ich war bis vor 2 Monaten für 1 Jahr in unserem Amt befristet angestellt. Nach einer Ausschreibung auf eine unbefristete Stelle habe ich gewonnen und konnte direkt nahtlos im Amt bleiben. Lediglich ein neuer Vertrag wurde erstellt, da der alte ja sowieso ausgelaufen wäre. Zwischen dem befristetem und unbefristetem ArbVerhältnis lagen genau null Tage.
Meine Frage:
Muss ich die Wartezeit nach KSchG erneut einhalten? Ich bin zwar beim selber AG neu beschäftigt, habe dies aber leider nicht ununterbrochen getan. Es liegt ja eigentlich eine minimal kurze Unterbrechung dazwischen (die juristische eine Sekunde :( ) Und der § 1 KSchG sagt ja:
--- Zitat ---...ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
--- End quote ---
Im neuen ArbVertrag steht wieder eine neue Probezeit von 6 Monaten drin :-\
XTinaG:
Probezeit und Wartezeit stehen in keiner Beziehung zueinander. Eine Probezeit hat in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach TV-L/TV-H keine Wirkung. Die Wartezeit ist erfüllt.
ichEinfachUnverbeamtet:
--- Zitat von: XTinaG am 16.11.2021 11:35 ---Die Wartezeit ist erfüllt.
--- End quote ---
Trotz der Unterbrechung? Wenn ja, warum zählt die Unterbrechnung hier scheinbar nicht?
XTinaG:
Welche Unterbrechung?
ichEinfachUnverbeamtet:
Ich dachte, zwischen dem befristeten ArbVertrag und dem dann unbefristeten ArbVertrag liegt eine Unterbrechung. Denn der befrsitete ArbVertrag ist ja ausgelaufen am 31. und der dann neu geschlossene ArbVertrag hat am 1. begonnen. Das ist nach meinem Verständnis eine Unterbrechung :-\
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