Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
cyrix42:
Naja, Sinn und Zweck dieser Sonderregelung ist ja, dass man die Mobilität im Wissenschaftsbereich fördern und nicht einschränken mlchte. Diese Auslegung führt aber dazu, dass man bei einer Neueinstellung selbst bei AG 1 in EG 14 nach einer >12 monatigen Beschäftigung bei AG 2 in EG 13 wieder in Stufe 1 (der 14) landet, weil man keine einschlägige Berufserfahrung in der EG 14 vorweisen kann, obwohl man ggf. sogar bei EG 1 zuvor in der EG 14 S 5 gearbeitet hat und diese Tätigkeit von damals völlig gleich fortsetzt.
Also wäre es in diesem Kontext nach dieser Lesart besser gewesen, nicht zu wechseln, was demzufolge der gewünschten Mobilität widerspricht, und damit dem Sinn der Sonderregelung.
XTinaG:
Die Regelung erhöht die Attraktivität der Mobilität nicht dadruch, daß einschlägige Berufserfahrung nicht mehr entwertet würde, wobei hier ja bereits die Frist zur Entwertung verdoppelt wurde, sondern dadurch, daß für die von der Regelung betroffenen Arbeitnehmer die einschlägige Berufserfahrung nicht nur unbegrenzt und nicht aud ei Stufenzuordnung beschränkt bei Einstellung zu berücksichtigen ist.
WasDennNun:
--- Zitat von: cyrix42 am 28.11.2021 11:47 ---Naja, Sinn und Zweck dieser Sonderregelung ist ja, dass man die Mobilität im Wissenschaftsbereich fördern und nicht einschränken mlchte. Diese Auslegung führt aber dazu, dass man bei einer Neueinstellung selbst bei AG 1 in EG 14 nach einer >12 monatigen Beschäftigung bei AG 2 in EG 13 wieder in Stufe 1 (der 14) landet, weil man keine einschlägige Berufserfahrung in der EG 14 vorweisen kann, obwohl man ggf. sogar bei EG 1 zuvor in der EG 14 S 5 gearbeitet hat und diese Tätigkeit von damals völlig gleich fortsetzt.
Also wäre es in diesem Kontext nach dieser Lesart besser gewesen, nicht zu wechseln, was demzufolge der gewünschten Mobilität widerspricht, und damit dem Sinn der Sonderregelung.
--- End quote ---
Und für mich ist und war das stehts irrelevantes Tarif blabla, da man dank Anerkennung der förderlicher Zeiten stets in der Stufe eingruppiert werden kann, wie man sie sich schon "erarbeitet" hat.
Rat an TE:
Wechsel von AG1 zu AG2 Eingruppierung EG13 Stufe 5 mit Zulage zur Stufe 6
Wechsel AG2 zu AG3 Eingruppierung in die EG14 Stufe 5, sofern man nicht schon die 5 Jahre in der 5 hinter sich gebracht hat, dann natürlich EG14 Stufe 6.
Das kann der AG machen, absolut tarifkonform!
Muss er natürlich nicht, aber dann kann er sich halt jemanden anderes suchen, der den Job macht.
Ich hatte damit nie Problem, dass so umzusetzen, gleichwohl man hier und da für den überforderten Personaler die Begründung selbst schreiben musste.
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