Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
WasDennNun:
Nein, es ist die Frage ob du einschlägige Berufserfahrung im tariflichen Sinne hast und nicht nur Berufserfahrung.
Auch bin ich mir nicht 100% sicher, ob du tatsächlich den AG wechselst, oder evtl. nicht nur die Uni/Behörde,.. und du es AG wechseln nennst, es aber keiner ist.
Frage1: sofern du eB hast, hast du Anspruch auf EG13S3 kannst aber sicherlich EG13S5 fordern und der AG kann dir diese Einstufung ohne große Mühen und zugestehen. (§16.2 §16.2a)
Frage2: Anspruch EG14S1, da keine aktuelle eB anzunehmen ist, falls doch S3, möglich wäre aber auch da eine Einstufung in die EG14S5 oder S6, wenn förderliche Zeiten anerkannt werden.
Frage 3: s.o. und ja, aber im wissenschaftlichem Bereich nach 12 Monaten.
kleinerbaer:
Ok, ob es wirklich ein AG-Wechsel ist, bin ich mir auch nicht mehr sicher...
Ich wechsel von der Uni (AG1) an eine Stiftung des öffentlichen Rechts (AG2) in der gleichen Stadt, aber trotzdem irgendwie noch an die Uni angegliedert. Später wäre dann der Plan an eine andere Uni zu wechseln (AG3) in einer anderen Stadt ohne Verknüpfung zu AG1 oder AG2.
Die einschlägige Berufserfahrung ist gegeben, ich habe den Antragstext für meine Stelle geschrieben... Und auch sonst sind entsprechende Qualifikationen vorhanden. Aber klar, sieht man dann im Einzelfall. Aber explizit beim Wechsel von AG1 zu AG2 ist dies der Fall.
Klingt jetzt aber so, als ob es wenigstens theoretisch möglich wäre noch verhandeln zu können. Immerhin geht es im Extremfall um 24k/y (13/1-14/5) bzw. 17k/y (13/3-14/5).
WasDennNun:
Uni zur Stiftung klingt durchaus nach AG Wechsel (auch wenn uni/oder Land in der Stiftung mit drin ist). Ag1 und AG3 können (sofern gleiches Bundesland) durchaus ein und derselbe AG sein.
--- Zitat von: kleinerbaer am 27.11.2021 13:59 ---Klingt jetzt aber so, als ob es wenigstens theoretisch möglich wäre noch verhandeln zu können. Immerhin geht es im Extremfall um 24k/y (13/1-14/5) bzw. 17k/y (13/3-14/5).
--- End quote ---
wenn der AG dich will, dann muss er halt deine Forderungen erfüllen, wie er es intern regelt, sollte sein Problem sein.
oftmals muss man aber den überforderten Personaler zur Hand gehen, damit die es gebacken bekommen.
Ich bin bei meinen vielfältigen Wechsel von Uni zu Uni oder Uni zu Forschungsinstitut oder in die pw und wieder zurück in den öD stehts unter "Mitnahme" meiner aktuellen Stufen gewechselt.
Bei den Wechseln in die Stiftung (also EG14s5 zu EG13sy), würde ich klar die Eingruppierung in die EG13S5 verlangen (tariflich kein Problem) und eine Zulage nach §16.5 zur Stufe 6 fordern (tariflich ebenfalls kein Problem, da sie sonst ja Probleme haben werden die Stelle zu besetzen).
beides auf alle Fälle vor Unterschrift zu erledigen!
cyrix42:
Für wissenschaftliche Beschäftigte an Unis und Forschungseinrichtungen greift der $40 des TVL mit seinen Sonderregelungen für diese Personengruppe, hier insbesondere die Nr. 5, Punkt 1, dessen Satz 4 wie folgt lautet:
"Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. "
Insofern sollte bei beiden potentiellen Wechseln im Wissenschaftsbetrieb keine einschlägige Berufserfahrung "verloren" gehen. Allerdings dürfte die in der EG 13 bei AG2 verbrachte Zeit wohl eher nicht als einschlägige Berufserfahrung für eine weitere Beschäftigung in der EG 14 bei AG3 anrechenbar sein. Interessant ist, ob dann die Zeit bei AG1 anrechenbar bleibt, oder ob diese gemäß Protokoll-Erklärung Mr. 3 zu §16 Absatz (2) im allgemeinen Teil des TV-L nach 12 Monaten "verfällt", was aber dem Sinn von oben zitierter Sonderregelung zuwider laufen würde...
Ich würde einfach in der Personalabteilung des neuen AG nachfragen.
XTinaG:
Nein, das liefe der Sonderregelung nicht zuwider. Diese bezieht sich explizit auf einschlägige Berufserfahrung. Nach der Frist von 12 Monaten für diese Berufsgruppe handelt es sich nicht mehr um einschlägige Berufserfahrung. Sie kann also keine Berücksichtigung mehr finden. Zumindest nicht als einschlägige Berufserfahrung.
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