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[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern

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eros:
Hallo zusammen,

ich würde gerne auch für 2023 Widerspruch geltend machen. Hat hier jemand eine Vorlage?

Herzlichen Dank für das Wirken und Bemühen

Surfer:
Bin noch am werkeln.... vielleicht kann der ein oder andere Feedback geben. Irgendwann wird man betriebsblind :)

Stand jetzt:

Beamtinnen und Beamte haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 04. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter festgelegt.

Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Zudem hat es erkannt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, dieser Verstoß das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.

Durch das miteinberechnen eines fiktiven Partnereinkommens in Höhe von 20 000€ brutto im Jahr wird zudem eine unzureichende und zeitlich begrenzte Wirkung entfaltet, die auch mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar ist.
Zudem stellt es keine ausreichende Garantie dafür dar, dass die notwendigen Anpassungen, unter anderem infolge der Inflation sowie der Erhöhung der Sozialleistungen im Zuge der Einführung des Bürgergeldes, etc. vollständig verfassungskonform vorgenommen wurden.

Die Ausgestaltung des neuen Orts- und Familienzuschlags erweist sich dem gegenüber als Förderung des Ballungsraumes München unter gleichzeitiger besoldungsmäßiger Abkoppelung und Benachteiligung des gesamten übrigen Freistaats und seiner dort wohnenden Richter und Beamten.

Amtsangemessene Beamten- und Richterbezüge sind so zu bemessen, dass sie Beamten und Richtern eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>). Ändert der Gesetzgeber den Referenzrahmen, muss er anhand des neuen Referenzrahmens die Angemessenheit der Besoldung insgesamt neu bewerten.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Bayern im Jahr 2023 ebenso wenig wie in den vergangenen Jahren nachgekommen.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese Widerspruch einlege und beantrage, mir eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Gleichzeitig bitte ich, bis zur Umsetzung der Entscheidung durch den für meine Besoldung zuständigen Gesetzgeber und der Gewährung einer verfassungsrechtlich korrekten Alimentation meinen Antrag ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen



LG

lotsch:
@ Surfer,
das hört sich gut und ausreichend an. Ich muss mich auch noch näher damit bis zum Jahresende beschäftigen.

Der Bayer. Richterverein schreibt auf seiner Homepage im September folgendes:
Für die nächste Ausgabe der BRV-Nachrichten ist ein ausführlicher Beitrag zur Richter- und Staatsanwaltsbesoldung geplant. https://www.bayrv.de/newsroom/meldungen/nachricht/2083
Das möchte ich noch gerne abwarten. Ich weiß aber nicht, ob die das auf ihrer HP veröffentlichen.

Hat irgendjemand schon einen Bescheid für die Vorjahre?
Was ist mit 2020, droht da Verjährung?

derSchorsch:
Wie ist denn mit den letzten drei Jahren umzugehen? Für diese gab es ja vom LfF jeweils Schreiben, dass Widersprüche nicht erforderlich sind (Verzicht auf die Erfordernis der Geltendmachung). Wie kann man evtl. Ansprüchen aus diesen Jahren noch sichern?

Allgäuer:
Bei mir gibt es für mich auch erfreuliche News. Ich habe für die Jahre 2017-2019 die Nachzahlung mit der Novemberabrechnung erhalten (36 x 313,97€). Was ich ausnahmsweise positiv anrechnen muss ist, dass ich lediglich Ende 2017 einmalig einen Widerspruch eingelegt habe und trotzdem für alle Jahre die Nachzahlung erhalten habe. Ich hatte ja schon befürchtet, es gibt die Nachzahlung nur für 2017.

Was mich allerdings wundert (ich kenne die genaue Gesetzesstelle nicht):

Hätte ich die Zulagen damals regulär erhalten, wären diese auch in der Jahressonderzahlung enthalten gewesen. Hier fehlt sie aber. Ist dies im Gesetz irgendwo begründet? Sind immerhin auch 3 x 313,97€ x 0,7...

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