[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern

Begonnen von Beamter, 29.11.2021 13:47

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lotsch

Zitat von: derSchorsch in 03.11.2023 04:23
Wie ist denn mit den letzten drei Jahren umzugehen? Für diese gab es ja vom LfF jeweils Schreiben, dass Widersprüche nicht erforderlich sind (Verzicht auf die Erfordernis der Geltendmachung). Wie kann man evtl. Ansprüchen aus diesen Jahren noch sichern?
Ich würde an deiner Stelle noch dieses Jahr Widerspruch für die Jahre 2020-2023 einlegen und auf die LfF-Schreiben (Verzicht auf Erfordernis der Geltendmachung) hinweisen.

Juli69

Guten Tag! Jetzt muss ich nochmals nachfragen: Hat man überhaupt keine Chance, Nachzahlungen zu erhalten, wenn man keinen Widerspruch eingelegt hat? Ich habe 4 Kinder und gerade deshalb nie Zeit gehabt nachzuforschen, ob mein Dienstherr mich rechtmäßig bezahlt. Das ist doch eine einzige große Frechheit!
Liebe Grüße Birgit

bodo

Das würde mich auch sehr interessieren...
Um mich herum kriegen einige Kollegen jetzt relativ hohe Nachzahlungen, ich dachte für 2020-2023 war die Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung aufgehoben. Gilt das Bayernweit und auch für die Kommunen, oder betrifft das diese nicht?

lotsch

Zitat von: bodo in 05.11.2023 19:30
Das würde mich auch sehr interessieren...
Um mich herum kriegen einige Kollegen jetzt relativ hohe Nachzahlungen, ich dachte für 2020-2023 war die Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung aufgehoben. Gilt das Bayernweit und auch für die Kommunen, oder betrifft das diese nicht?

Wie gesagt, würde ich für die Jahre 2020-2023 Widerspruch einlegen.

bodo

Ja, das wäre der Plan. Aber gilt das LFF Schreiben denn auch automatisch für Kommunen?

lotsch

Zitat von: bodo in 05.11.2023 20:51
Ja, das wäre der Plan. Aber gilt das LFF Schreiben denn auch automatisch für Kommunen?

Nein, Bodo, das ist leider nicht so. Das Schreiben betrifft unmittelbar, ausschließlich die Beamten des Freistaats Bayern. Ich habe trotzdem Widerspruch eingelegt und auf die Fürsorgepflicht und die Gleichbehandlungspflicht hingewiesen. Falls das abgelehnt wird, muss dies eben auch gerichtlich überprüft werden. Manche Kommunen, wie die Stadt München, haben die Gleichbehandlung bezüglich der zeitnahen Geltendmachung nachträglich bekannt gemacht. Kommunen können also nachträglich den Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung gewähren. Da es sich um eine Kann-Entscheidung handelt, müsste deine Kommune nach pflichtgemäßen Ermessen begründen, warum sie den Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung nicht gewährt. Das dürfte angesichts von Gleichbehandlung, Fürsorgepflicht und dem Umstand, dass viele andere Gemeinden den Verzicht gewähren schwierig sein, und wäre mit Widerspruch und Klage anfechtbar.

bodo

Danke.
Also einfach mal probieren und schauen was passiert.
Klageweg ist ja dann immer noch möglich.

bodo

Haben jetzt (trotz Kommune) doch eine Berechnung der OFZ-Nachzahlung erhalten.
Einige haben für 2023 die Differenz des OFZ lt. Anlage 5 und Anlage 11 + SZ-Anteil erhalten und für 2020-2022 nichts, da für 2020-2022 OFZ lt. Anlage 11 als Berechnungsgrundlage genommen wurde und dort dann natürlich 0€ rauskamen.
Andere haben für alle 4 Jahre Nachzahlungen erhalten. Laut Personalamt ist es aber unabhängig vom eingelegten Widerspruch. Schon seltsam, oder?

Zugroaster

Zitat von: bodo in 06.11.2023 12:56
Haben jetzt (trotz Kommune) doch eine Berechnung der OFZ-Nachzahlung erhalten.
Einige haben für 2023 die Differenz des OFZ lt. Anlage 5 und Anlage 11 + SZ-Anteil erhalten und für 2020-2022 nichts, da für 2020-2022 OFZ lt. Anlage 11 als Berechnungsgrundlage genommen wurde und dort dann natürlich 0€ rauskamen.
Andere haben für alle 4 Jahre Nachzahlungen erhalten. Laut Personalamt ist es aber unabhängig vom eingelegten Widerspruch. Schon seltsam, oder?

So ganz schlau werde ich aus deinem Text nicht, aber:
Das ist keine pauschale Nachzahlung, man muss auch betroffen sein. Wenn einem keine Nachzahlung zusteht, ist auch nichts nachzuzahlen. Ob das bei dir der Fall ist weißt nur du. ;)

Surfer

Hallo Zusammen,

wollte jetzt meinen Widerspruch für das Jahr 2023 und 2020 bis einschließlich 2022 einreichen. Nach kurzer Rücksprache mit meinem Sachbearbeiter beim LfF ist der Adressat das LfF. Ist dies korrekt für einen Regierungsbeamten, Bayern ?

Herzlichen Dank


bodo

Zitat von: Zugroaster in 07.11.2023 08:55
Zitat von: bodo in 06.11.2023 12:56
Haben jetzt (trotz Kommune) doch eine Berechnung der OFZ-Nachzahlung erhalten.
Einige haben für 2023 die Differenz des OFZ lt. Anlage 5 und Anlage 11 + SZ-Anteil erhalten und für 2020-2022 nichts, da für 2020-2022 OFZ lt. Anlage 11 als Berechnungsgrundlage genommen wurde und dort dann natürlich 0€ rauskamen.
Andere haben für alle 4 Jahre Nachzahlungen erhalten. Laut Personalamt ist es aber unabhängig vom eingelegten Widerspruch. Schon seltsam, oder?

So ganz schlau werde ich aus deinem Text nicht, aber:
Das ist keine pauschale Nachzahlung, man muss auch betroffen sein. Wenn einem keine Nachzahlung zusteht, ist auch nichts nachzuzahlen. Ob das bei dir der Fall ist weißt nur du. ;)

Ich meinte ob als Grundlage die selben Tabellen genommen wurden, das sollte aber gepasst haben.
Berechtigt bin ich scheinbar nicht, da ich 2020 1 Kind hatte und Ortsklasse 1 war, ab August 2020 dann 2 Kinder und auch Ortsklasse 1. Nachzahlung gibts wohl nur bei mehr Kindern oder höherer Ortsklasse?

odolino100

Hat jemand einen Muster-Widerspruch für mich? Hab zwar keine Kinder und mit A11 liege ich über den 15%, aber man muss sich nicht alles gefallen lassen.

Allgäuer

Zitat von: Surfer in 07.11.2023 10:26
Hallo Zusammen,

wollte jetzt meinen Widerspruch für das Jahr 2023 und 2020 bis einschließlich 2022 einreichen. Nach kurzer Rücksprache mit meinem Sachbearbeiter beim LfF ist der Adressat das LfF. Ist dies korrekt für einen Regierungsbeamten, Bayern ?

Herzlichen Dank

Das ist korrekt! Am besten gleich über das Mitarbeiter-Portal hochladen...

Mir ist gerade der "Sammelthread Widerspruch" aufgefallen. Für Bayern ist im speziellen nichts dabei. Unser Verband hält sich wie immer raus. Gibt es hierzu neuere Widersprüche, die auf die Zeit nach der Einführung des OFZ abzielen (Partnereinkommen!!)? Ansonsten werde ich Mitte Dezember wieder meinen Standard Widerspruch abschicken:

ZitatSehr geehrte Damen und Herren,


Beamtinnen und Beamte haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 04. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter festgelegt.

Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Zudem hat es erkannt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, dieser Verstoß das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Bayern im Jahr 2022 ebenso wenig wie in den vergangenen Jah-ren nachgekommen.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese

Widerspruch

einlege und beantrage,

mir eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2022 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Gleichzeitig bitte ich, bis zur Umsetzung der Entscheidung durch den für meine Besoldung zuständigen Gesetzgeber und der Gewährung einer verfassungsrechtlich korrekten Alimentation meinen Antrag ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

lotsch

Man müsste irgendwie an die Informationen des Bay.Richtervereins herankommen. Der schreibt auf seiner HP vom 14.09.2023:
"Für die nächste Ausgabe der BRV-Nachrichten ist ein ausführlicher Beitrag zur Richter- und Staatsanwaltsbesoldung geplant."
Die BRV-Nachrichten sind allerdings Passwort geschützt. Vielleicht kennt jemand einen Whistleblower.
Der Bay. Beamtenbund hat sich leider auf die Seiten der Regierung geschlagen, und gibt überhaupt keine Informationen heraus. Soll er dran ersticken.

ben8221

Hallo zusammen,

bin ganz neu im Forum und hab mir mal einige Beiträge durchgelesen.
Hab zum ersten Mal was über die Wiedersprüche erfahren.

Bin Beamter in Bayern, A9 mit 2 Kindern in München.

Frage 1:
Lohnt es sich einen Widerspruch einzulegen?

Frage 2:
Kann ich jetzt nur Widerspruch für 2023 einlegen oder auf für 2020 bis 2022?
Wenn für alle Jahre, muss dann pro Jahr ein Wiederspruch eingereicht werden oder einer für 2020 bis 2023?
Allgäuer schreibt das geht über das Mitarbeiter-Portal. Kann ich deinen Text als Vorlagen nehmen?

Danke schonmal