Autor Thema: [BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg  (Read 192220 times)

Poincare

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #315 am: 26.10.2022 08:34 »
Auf der Homepage des Landtags, unter Drucksachen, findet man mit dem heutigen Datum eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses.
Es wird dort dem Landtag empfohlen dem Gesetzentwurf so zuzustimmen.

Lediglich eine Änderung wurde eingearbeitet, bezieht sich auf ein Gestz das noch geändert werden muss.

Danke für die Info. Ich wäre überrascht gewesen, wenn man vor 1.12. noch größere Änderungen hätte einbauen wollen. So können wir ja mit der Verabschiedung im November rechnen. Dann hat man ja immerhin noch 6 Wochen Zeit um mit der PKV die Beiträge zu klären...

Kleines Schmankerl: Ich habe mir die PKV-Versicherungszeiten für eine Erstattung während Elternzeit durch die Beihilfe bestätigen lassen, und siehe da, mein Ergänzungssatz wurde bereits mit 30% ausgewiesen (wie nach neuer Beihilfe), obwohl der Zeitraum in der Vergangenheit liegt und ich definitiv 50% bezahle. Man weiß also schon Bescheid und ist bereits jetzt verwirrt...

Drehleiterkutscher

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #316 am: 26.10.2022 13:55 »
Hola,

die zweite Beratung im Landtag ist für den 9.11. angesetzt, die pauschale Beihilfe für den 10.11.

Tagesordnungen: https://www.landtag-bw.de/home/aktuelles/tagesordnungen.html

Vorlage ist noch die Version vom 27.09.2022.

Picard

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #317 am: 26.10.2022 22:02 »
Auf der Homepage des Landtags, unter Drucksachen, findet man mit dem heutigen Datum eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses.
Es wird dort dem Landtag empfohlen dem Gesetzentwurf so zuzustimmen.

Lediglich eine Änderung wurde eingearbeitet, bezieht sich auf ein Gestz das noch geändert werden muss.

Danke für die Info. Ich wäre überrascht gewesen, wenn man vor 1.12. noch größere Änderungen hätte einbauen wollen. So können wir ja mit der Verabschiedung im November rechnen. Dann hat man ja immerhin noch 6 Wochen Zeit um mit der PKV die Beiträge zu klären...

Kleines Schmankerl: Ich habe mir die PKV-Versicherungszeiten für eine Erstattung während Elternzeit durch die Beihilfe bestätigen lassen, und siehe da, mein Ergänzungssatz wurde bereits mit 30% ausgewiesen (wie nach neuer Beihilfe), obwohl der Zeitraum in der Vergangenheit liegt und ich definitiv 50% bezahle. Man weiß also schon Bescheid und ist bereits jetzt verwirrt...

Also spricht das dafür, dass auch die Beihilfe rückwirkend geändert wird? Wie sollte denn das realistisch umgesetzt werden können? Da müssten ja sämtliche Einreichungen bei der PKV neu aufgerollt werden.

Drehleiterkutscher

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #318 am: 27.10.2022 00:49 »
Also im Gesetz steht eigentlich klar, dass die Änderungen zum 1.12. erfolgen - insofern ergibt sich da keine Rückwirkung. Denke da wurde was verpeilt...

Hans

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #319 am: 27.10.2022 06:19 »
Hola,

die zweite Beratung im Landtag ist für den 9.11. angesetzt, die pauschale Beihilfe für den 10.11.

Tagesordnungen: https://www.landtag-bw.de/home/aktuelles/tagesordnungen.html

Vorlage ist noch die Version vom 27.09.2022.

Bedeutet zweite Beratung dann auch Beschluss? Es sind ja keine weiteren Termine im Landtag gelegt und das Gesetz soll zum 01.12. in Kraft treten?!

Geometer

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #320 am: 27.10.2022 07:10 »
Zweite Beratung ( ohne Aussprache)  ;)

Beschlussempfehlung und Beschlussempfehlung des Ausschuss für Finanzen

Immerhin nehmen Sie sich dafür 5 Minuten Zeit (16.45 bis ca. 16.50 Uhr)

AlterHasse

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #321 am: 27.10.2022 08:19 »
Guten Morgen zusammen,

bei uns (Polizei) gibt es unterschiedliche Meinungen betreffend der Ämterhebungen, Fussnoten usw.

Ich lese den Gesetzentwurf so, dass es keine Schlecherstellungen mD/gD geben darf, wenn jemand über den W8 oder QL in den gehobenen Dienst aufgestiegen ist.

Dem Artikel 36 des Gesetzentwurfes ist meiner Meinung nach auch zu entnehmen, dass dies so sein soll.

Soll heißen der Beamte, der sich aktuell, nach einem Aufstieg W8/QL, derzeit in A10 im gehobenen Dienst befindet und zuvor im mD in A9Z war, zukünftig ebenfalls eine Zulage (gemäß Fussnote 1 - ca. 156,- Euro) erhält.

Trotzdem ist man "hier" der Meinung, dass der POK keine Zulage bekommen soll.
Die Zulage sollen demnach nur die "neuen" A10 im mD, also der neue EPHM bekommen, der derzeit noch das Amt des A9Z inne hat.

Wie gesagt, ich lese das anders.

Kann da jemand eine endgültige Aussage tätigen?


Poincare

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #322 am: 27.10.2022 08:44 »
Auf der Homepage des Landtags, unter Drucksachen, findet man mit dem heutigen Datum eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses.
Es wird dort dem Landtag empfohlen dem Gesetzentwurf so zuzustimmen.

Lediglich eine Änderung wurde eingearbeitet, bezieht sich auf ein Gestz das noch geändert werden muss.

Danke für die Info. Ich wäre überrascht gewesen, wenn man vor 1.12. noch größere Änderungen hätte einbauen wollen. So können wir ja mit der Verabschiedung im November rechnen. Dann hat man ja immerhin noch 6 Wochen Zeit um mit der PKV die Beiträge zu klären...

Kleines Schmankerl: Ich habe mir die PKV-Versicherungszeiten für eine Erstattung während Elternzeit durch die Beihilfe bestätigen lassen, und siehe da, mein Ergänzungssatz wurde bereits mit 30% ausgewiesen (wie nach neuer Beihilfe), obwohl der Zeitraum in der Vergangenheit liegt und ich definitiv 50% bezahle. Man weiß also schon Bescheid und ist bereits jetzt verwirrt...

Also spricht das dafür, dass auch die Beihilfe rückwirkend geändert wird? Wie sollte denn das realistisch umgesetzt werden können? Da müssten ja sämtliche Einreichungen bei der PKV neu aufgerollt werden.

Nein, laut Entwurf war die Beihilfeanpassung zum 1.1.23. Ich habe mich nur gefragt, wie schnell die das überhaupt umsetzen bei der PKV, und anscheinend haben sie daran gearbeitet, und in dem Fall wurde das Formular für mich nur insgesamt unzulänglich ausgefüllt. Ich rechne aber damit, dass mein Beitrag rechtzeitig zum 1.1. angepasst wird, wenn das Gesetz im November so verabschiedet wird.

Dawide0711

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #323 am: 29.10.2022 19:35 »
Hallo zusammen, ich habe mir den Entwurf mal durchgelesen und werde nicht so schlau daraus! Momentan bin ich i  A9 Stuffe 4, was ändert sich ( voraussichtlich) ab dem 1.12 für mich ?
Lg und Danke

Drehleiterkutscher

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #324 am: 29.10.2022 20:18 »
...du wirst nach A10 Stufe 2 übergeleitet, was einem Grundgehalt von 3395,98 entspricht.

Dawide0711

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #325 am: 29.10.2022 21:10 »
Hmm... Das ist schon mehr Geld, aber gleich zwei Stufen zurück?! Im Juli sollte ich eigentlich in Stufe 5 aufsteigen, bleibt das dann?

Drehleiterkutscher

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #326 am: 29.10.2022 21:29 »
...da die Tabelle um die ersten beiden Stufen gekürzt wurde, "heißt" deine bisherige Stufe nun einfach nicht mehr 4 sondern 2. Es gibt ja insgesamt auch 2 Stufen weniger.

Mir ist es ein Rätsel, warum es vielen so wichtig ist, welche Nummer ihre Stufe hat.

pape

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #327 am: 29.10.2022 21:46 »
...da die Tabelle um die ersten beiden Stufen gekürzt wurde, "heißt" deine bisherige Stufe nun einfach nicht mehr 4 sondern 2. Es gibt ja insgesamt auch 2 Stufen weniger.

Mir ist es ein Rätsel, warum es vielen so wichtig ist, welche Nummer ihre Stufe hat.

Warum wohl, weil es halt Geld ist. Hatte die gleiche Frage auch gestellt und lese es anders aus dem Gesetz.


Artikel 33
Einordnung der vor dem 1. Dezember 2022 vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A in die Stufen der ab 1. Dezember 2022 geltenden Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich nach der Überleitung gemäß Artikel 32 in den Besoldungsgruppen A 7 oder A 8 befinden, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung ihrer bisher insgesamt erbrachten Erfahrungszeiten sowie berücksichti- gungsfähiger Zeiten (§ 32 LBesGBW).
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am 30. November 2022 in Stufe 2 oder 3 einer der Besoldungsgruppen A 8, A 9 oder A 10 befunden haben, werden gemäß ihrer bisher insgesamt erbrachten Erfahrungszeiten sowie berücksichtigungsfähigen Zei- ten (§ 32 LBesGBW) den Stufen 1 oder 2 ihrer ab 1. Dezember 2022 maßgeblichen Besoldungsgruppe zugeordnet.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 30. November 2022 in der Besoldungs- gruppe A 10 in der Stufe 11 befunden haben und durch Artikel 32 dieses Gesetzes in Besoldungsgruppe A 11 übergeleitet werden, werden nach der Überleitung bei einer Erfahrungszeit sowie berücksichtigungsfähiger Zeit (§ 32 LBesGBW) in dieser Stufe von weniger als vier Jahren der Stufe 9 zugewiesen, andernfalls der Stufe 10. Die in Stufe 11 erbrachte Erfahrungszeit sowie berücksichtigungsfähige Zeit (§ 32 LBes- GBW) wird in Stufe 9 auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
(4) Nicht unter den Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 fallende Beamtinnen und Beamte werden derjenigen Stufe zugeordnet, die numerisch um zwei kleiner als die für sie bisher maßgebliche Stufe ist. Die in dieser bisherigen Stufe bereits er- brachte Erfahrungszeit sowie berücksichtigungsfähige Zeit (§ 32 LBesGBW) wird auf die Stufenlaufzeit der neu zugeordneten Stufe angerechnet.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, die sich ohne Anwendung der Regelung in Anlage 6 des Anhangs zu Artikel 2 Nummer 19 am 1. Dezember 2022 in Stufe 4 der Besol- dungsgruppe A 9 oder A 10 befunden hätten, gilt für die neue Stufe 2 abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 LBesGBW eine Stufenlaufzeit von nur zwei Jahren.
(6) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 11, die gemäß Absatz 4 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet wurden, gilt für diese beiden Stufen abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 LBesGBW eine Stufenlaufzeit von nur zwei Jahren.
(7) Für Beamtinnen und Beamte, die sich ohne Anwendung der Regelung in Anlage 6 des Anhangs zu Artikel 2 Nummer 19 am 1. Dezember 2022 in Stufe 4 der Besol- dungsgruppe A 12 befunden hätten, gilt für die neue Stufe 2 abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 LBesGBW eine Stufenlaufzeit von nur zwei Jahren.


Nach Absatz 5 lese ich es so, dass man für Stufe 1 (3 Jahre) und Stufe 2 (2 Jahre braucht).

Also Sonderregelung für uns.

Sind gesamt 5 Jahre. Du betrachtest deine Dienstjahre die gewertet werden bei mir ab 2015.

Somit 7 1/2 Jahre. Müsste somit in Stufe 3 sein und dann vllt ab nächsten Jahr März 4🤷🏽‍♂️

Aber wird man dann sehen, vllt lese ich es auch falsch. Denn dann wären die nächsten 3 Jahre der Stufe 3 rum..

pape

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
« Antwort #328 am: 29.10.2022 21:57 »
Hmm... Das ist schon mehr Geld, aber gleich zwei Stufen zurück?! Im Juli sollte ich eigentlich in Stufe 5 aufsteigen, bleibt das dann?


So wie ich das sehe, bist du dann Stufe 3 kommst nächstes Jahr in die Stufe 4 und musst 3 Jahre für Stufe 5 warten.

Drehleiterkutscher

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« Antwort #329 am: 29.10.2022 22:03 »


Warum wohl, weil es halt Geld ist. Hatte die gleiche Frage auch gestellt und lese es anders aus dem Gesetz.


Das ist es ja - vom Geldbetrag her ändert sich ja nix.

Wenn man nur die Stufen betrachtet, dann entspricht Stufe 2 der alten Stufe 4 plus 2,8%

Mit dem Rest gebe ich dir recht, den Passus hatte ich noch im Kopf, hab ich aber nicht gleich gefunden.