Vielleicht geht es in NRW ja auch ein wenig schneller, wenn das OVG neben einem Verstoß gegen das GG auch einen Verstoß gegen die Landesverfassung sieht.
Art. 33 Abs. 5 GG (und damit auch das Alimentationsprinzip) ist über Art. 4 Abs. 1 LV NRW auch unmittelbar geltendes Landesrecht (VerfGH NRW Urteil vom 1. 7. 2014 - VerfGH 21/13), sodass ein entsprechendes Landesgesetz auch nicht mit der Landesverfassung in Einklang zu bringen. Dr. Stuttmann hat ja bereits mehrfach gefordert das BVerfG durch Einbeziehung der Landesverfassungsgerichte (wo möglich) zu entlasten. Es bedarf hier zu einer Entscheidung keiner neuen dogmatischen Überlegungen, sondern das LVerfG muss lediglich die Maßstäbe des BVerfG anwenden, um zu einem Ergebnis zu kommen.
Dem jeweiligen OVG-Senat steht es dabei frei, ob es gem. Art. 100 GG zuerst dem BVerfG (BVerfGE 55, 207, 224f.), dem LVerfG (BVerfGE 17, 172, 179 f.) oder beiden gleichzeitig (vgl. BeckOK GG/Morgenthaler GG Art. 100 Rn. 29) vorlegt. Dem Rechtsschutzinteresse der Beamten wäre mit einer parallel Vorlage natürlich am meisten gedient. Das VG HH hatte solch eine Vorlage auch geprüft (jeoch aufgrund der Formulierung in der LV HH verworfen) und das OVG Schleswig (wo die LV solch eine Vorlage hergeben würde), hat sich zu dem Thema konsequent ausgeschwiegen und "stumpf" dem BVerfG vorgelegt.