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[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen

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lotsch:
Das mit der nicht möglichen Verzinsung möchte ich noch nicht unterschreiben. Es ist für Beamte auch noch nicht geklärt, ob ihnen keine Verzugspauschale nach § 288 (5) BGB zusteht, Für Arbeitnehmer ist dies geklärt, sie erhalten diese Pauschale nicht, aber eben noch nicht für Beamte. Ich selbst führe gerade ein Verfahren, bei dem dies geklärt werden soll, ob bei Fürsorgepflichtversetzungen die Verzugspauschale und eine Verzinsung zusteht. Solange das nicht geklärt ist, sollte man dies einfach einmal verlangen. Hier kommt nämlich EU-Recht ins Spiel. Ich zeige euch hier mal ein paar Gedanken von mir an meinen Anwalt.

Zu Rd.Nr. 16:
Art. 4 Abs. 4 BayBesG bezieht sich nur auf Verzugszinsen. Die Behauptung, dass sich dies auch auf § 288 Abs. 5 BGB (Verzugspauschale) bezieht ist nicht korrekt. Trotz des Art.4 Abs. 4 BayBesG konnten Beamte auch bisher Beitreibungskosten gem. § 162 VwGO geltend machen, nur nicht pauschaliert.

Zu Rd.Nr. 17:
Es handelt sich nicht um Verzugszinsen, sondern um eine Beitreibungskostenpauschale, die auf der RICHTLINIE 2011/7/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, fußt. In Abs. 16 S. 1 dieser Richtlinie heißt es, dass durch diese Richtlinie kein Gläubiger verpflichtet werden soll, Verzugszinsen zu fordern.
(19) Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. In den Beitreibungskosten sollten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie ein pauschaler Mindestbetrag vorgesehen werden, der mit Verzugszinsen kumuliert werden kann. Die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags sollte dazu dienen, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken. Eine Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger eine Entschädigung für einen durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen zusätzlichen Schaden zusprechen kann, festgelegt werden. (20) Neben einem Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages für interne Beitreibungskosten sollte der Gläubiger auch Anspruch auf Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben. Zu diesen Kosten sollten insbesondere Kosten zählen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.
Aus Art. 6 der o.g. Richtlinie geht klar hervor, dass es sich um eine Entschädigung für Beitreibungskosten handelt.

Zu Rd.Nr. 18:
Richtig ist es, dass es sich bei dem Zweck der Pauschale um einen Ausgleich der Beitreibungskosten handelt. Diese Beitreibungskosten konnten auch bisher gem. § 162 VwGO durch Beamte geltend gemacht werden und sind von einer Zinserhebung unabhängig zu betrachten. Der einzige Unterschied ist es, dass diese Kosten jetzt pauschalisiert sind.



Zu Rd.Nr. 19 und 20:
1) Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger (Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an, sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte, in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20 EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann, wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019 Anm.)

2). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer aus dem Kreis der Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bewusst ausnehmen und insoweit bewusst zwischen unterschiedlichen Gruppen von Gläubigern, dh. hier Verbrauchern differenzieren wollte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus der Systematik der Bestimmung noch aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere hat eine Bereichsausnahme für Arbeitsverhältnisse keinen Anklang im Wortlaut der Bestimmung gefunden (zu diesen Kriterien vgl.: BVerfG 4. Juli 2018 - 1 BvR 3041/13 -; 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 73, 74).

Für die An¬wend¬bar¬keit von § 288 Abs.5 BGB zu¬guns¬ten von Ar¬beit¬neh¬mern in Fällen des Lohn¬ver¬zugs spre¬chen fol¬gen¬de Über¬le¬gun¬gen:
•   Ar¬beit¬neh¬mer sind "Gläubi¬ger ei¬ner Ent¬gelt¬for¬de¬rung". Denn sie ha¬ben ei¬nen An¬spruch auf Zah¬lung von Lohn bzw. Ge¬halt, das der Ar¬beit¬ge¬ber für die er¬hal¬te¬ne Ar¬beits¬leis-tung be¬zah¬len muss.
•   Der Ar¬beit¬ge¬ber ist kein Ver¬brau¬cher, son¬dern Un¬ter¬neh¬mer im Sin¬ne von § 14 Abs.1 BGB. Da¬nach ist Un¬ter¬neh¬mer je¬de "natürli¬che oder ju¬ris¬ti¬sche Per¬son oder ei¬ne rechtsfähi¬ge Per¬so¬nen¬ge¬sell¬schaft, die bei Ab¬schluss ei¬nes Rechts¬geschäfts in Ausübung ih¬rer ge¬werb¬li¬chen oder selbständi¬gen be¬ruf¬li¬chen Tätig¬keit han¬delt."

Außerdem ist §288 Abs. 5 BGB die jüngere Regel und hat somit nach der juristischen Methodenlehre Vorrang und verdrängt die ältere Regel.
Vor die¬sem Hin¬ter¬grund hätte der Ge¬setz¬ge¬ber, bei Er¬lass des § 288 Abs.5 BGB des¬sen Un¬an-wend¬bar¬keit im Ar¬beits¬recht aus¬drück¬lich klar¬stel¬len müssen, wenn er denn ge¬wollt hätte, dass Ar¬beit¬neh¬mern kei¬ne 40-Eu¬ro-Pau¬scha¬le zu¬ste¬hen soll. Ei¬ne sol¬che Klar¬stel¬lung fin¬det sich aber in den Ge¬set¬zes¬ma¬te¬ria¬li¬en nicht (Ar¬beits¬ge¬richt Köln, Ur¬teil vom 14.02.2019, 8 Ca 4245/18, Ur¬teil, Leit¬satz 4.).
Weiter heißt es in dem Ur¬teil des Ar¬beits¬ge¬richts Köln (Rn.108 bis 111):
"Ein Ge¬richt kann ei¬ne bun¬des¬ge¬setz¬li¬che Norm nicht ein¬fach un¬an¬ge¬wen¬det la¬sen (...) In¬so-fern hat auch jüngst der 1. Se¬nat des Bun¬des¬ver¬fas¬sungs¬ge¬richts (...) ent¬schie¬den, dass rich-ter¬li¬che Rechts¬fort¬bil¬dung den kla¬ren Wil¬len des Ge¬setz¬ge¬bers nicht über¬ge¬hen und durch ein ei¬ge¬nes Re¬ge¬lungs¬mo¬dell er¬set¬zen darf (...). Im Zwei¬fels¬fall ist ei¬ne ge¬setz¬li¬che Re¬ge¬lung so an¬zu¬wen¬den, wie sie im Ge¬setz steht."
Fa¬zit: Es ist zwar kei¬ne wirt¬schaft¬lich sehr be¬deut¬sa¬me Fra¬ge, ob Ar¬beit¬neh¬mer bei Zah¬lungs-ver¬zug des Ar¬beit¬ge¬bers die 40-Eu¬ro-Pau¬scha¬le gemäß § 288 Abs.5 BGB ver¬lan¬gen können oder nicht. Das Ar¬beits¬ge¬richt Köln hat aber zu¬recht deut¬lich ge¬macht, dass es bei die¬ser Fra-ge ums Prin¬zip geht, nämlich um die Ge¬set¬zes¬bin¬dung der Jus¬tiz. (ARBEITSRECHT AKTUELL // 19/118 Hensche Rechtsanwälte)


Zu Rd.Nr. 23:
Es wäre vom Gericht zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 4 BayBesG aufgrund der  o.g. EU-Richtlinie mit EU-Recht und mit § 288 Abs. 5 BGB vereinbar ist. (siehe Art.7 Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken) Wir verweisen auf den Grundsatz, Bundesrecht bricht Landesrecht hin. § 288 Abs. 5 und die Richtlinie 2011/7/EU sind als höherwertiges Recht zu bevorzugen. Aus diesem Grunde beantragen wir auch eine ordnungsgemäße Verzinsung.

Falls unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, regen wir an, die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen

SwenTanortsch:
Gute Sache, lotsch! Letztlich wird das Recht nur erstritten werden können, von alleine werden sich die Dienstherrn mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Begründung zurückziehen, die ich skizziert habe (wenn sie sich überhaupt bemüssigt sehen sollten, eine Begründung zu geben), während Gerichte sich der Frage, ob Widersprüche hinreichend sind, um (Verzugs-)Zinsen zu erhalten, nur dann zuwenden werden, wenn ihnen genau ein solcher Fall vorgelegt wird, nicht aber im Zuge der Beklagung des Alimentationsanspruchs. Denn wie vorhin dagestellt hat der Widerspruch im Verfahren weitgehend nur noch eine formelle Bedeutung, während die Begründung des Alimentationsanspruchs dann den Kern der gerichtlichen Betrachtung darstellt. Insofern ist entsprechend genau ein solches Vorgehen, wie Du es praktizierst vonnöten, um über entsprechende Ansprüche zu Entscheidungen zu gelangen.

Insbesondere die Ausführungen zu den "Beitreibungskosten" hören sich für mich recht schlüssig an, wobei diese wiederum hinsichtlich von Widersprüchen weitgehend nicht anfallen, wenn ich das richtig sehe. Nichtsdestotrotz lenken Betreibungskosten den sachlichen Gehalt weg von "Zinsen" hin zu realen Aufwendungen und genau an jener Stelle könnte sich ggf. eine Tür öffnen, um entsprechend erhöhte Nachzahlungen - auch normativ und nicht für den Einzelfall - begründbar zu machen. Denn da Einzelfälle nicht normativ begründbar wären, würde höchstwahrscheinlich wieder die Argumentation greifen, die ich vorhin skizziert habe.

Da aber Teil des täglichen Bedarfs von Beamten ebenso ist, dass auch sie Vorsorge hinsichtlich ihrer Zeit als Versorgungsempfänger zu tätigen haben, könnte hier ein pauschalisiertes Verfahren zu rechtfertigen sein, nämlich dass sich Verzugszinsen dann auf einen Teil möglicher Nachzahlungen erstrecken könnten, nämlich auf jenen, der den vorhin genannten Wert von 0 € überschreiten muss (den also der Beamte zurückzulegen hat, um Vorsorge zu treffen und der von der Inflation der nachfolgenden Jahre materiell reduziert wird, da er zum Zeitpunkt des angegriffenen Gesetzes noch nicht gewährleistet worden ist, weshalb also später ein real nur geringerer Betrag zur Vorsorge herangezogen werden könnte, als wenn von Anfang an eine amtsangemessene Alimentation gewährt worden wäre). Ob eine solche Argumentation möglich wäre, müsste ein Anwalt klären. Sobald aber mit realen Einbußen argumentiert werden kann, erhöhte das die Wahrscheinlichkeit, dass eine hinreichende Problematik begründet werden kann oder könnte.

lotsch:
Die erste Frage die sich stellt ist, besteht ein Zahlungsverzug des Dienstherrn? Ich würde sagen ja. Der Beamte hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, die vom Dienstherrn nicht gewährt wird. Somit wird auch gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Es liegt also eine Pflichtverletzung des Dienstherrn vor. Die Beamtenbesoldung ist am Monatsanfang im Voraus zu bezahlen. Dies ist nicht erfolgt, somit tritt automatisch Verzug ein, auch ohne vorherige Mahnung.
Nach der RICHTLINIE 2011/7/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Februar 2011 gilt u.a. folgendes:
Diese Richtlinie sollte es einem Gläubiger ermöglichen, bei Zahlungsverzug ohne eine vorherige Mahnung oder eine andere vergleichbare Mitteilung, die den Schuldner an seine Zahlungsverpflichtung erinnert, Verzugszinsen zu verlangen.
Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel, der auch eine Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten vorsieht, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken.“

Zusammengefasst bin ich der Meinung, dass der Beamte bei zu spät gewährter amtsangemessener Alimentation Anspruch auf Verzinsung und auf Gewährung der Verzugspauschale nach § 286 (5) BGB in Höhe von 40,00 € hat - für jeden Monat.

Gruenhorn:
 Das ist ein interessanter Aspekt. Als juristischer Laie frage ich mich, ob dieser Anspruch wegen Zahlungsverzug denn jährlich geltend gemacht werden muss oder ob dies im Rahmen der Auszahlung genügt. Gibt es dazu Meinungen? Ich glaube ich werde meinen diesjährigen Widerspruch um einen Passus dazu ergänzen, nur zur Sicherheit.

SwenTanortsch:
Die Frage ist, ob Deine abschließende Ansicht tatsächlich aus der Richtlinie abgeleitet werden kann, die im Art. 4 als ihren Regelungsgegenstand den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen deklariert, aber nicht zwischen einzelnen Individuen und öffentlichen Stellen und auch ansonsten - wenn ich das richtig sehe - keine individualrechtliche Regelungen anvisiert, was meines Erachten zunächst eingangs auch durch den dritten Grund für diese Richtlinie gestützt wird, der vom "Geschäftsverkehr" spricht und dann ebenso nur die Finanzbuchhaltung von Unternehmen in den Blick nimmt, weshalb die hier genannten "Wirtschaftsteilnehmer" meines Erachtens nicht individualrechtlich begriffen werden sollen (also als Wirtschaftssubjekt auch hier Unternehmen, nicht aber Privatleute in den Blick genommen werden sollen). Es geht hier also offensichtlich nicht um den Schutz von natürlichen Personen, sondern von juristischen: Nicht umsonst werden im zweiten Grund natürliche Personen nicht als Schutzgegenstand begriffen, sondern als Gegenstand, vor denen ein Unternehmen zu schützen sei, da es als "Leistungserbringer seinem Kunden einen gewissen Zeitraum zur Begleichung der Rechnung einräumt". Die Richtlinie will also - so verstehe ich sie - den Missbrauch bei der Begleichung von Rechnungen regeln und entsprechenden Missbrauch von Kundenseite - diese können natürliche Personen sein - mittels der von ihr anvisierten Regelung nach Möglichkeit unterbinden, was aber für sich genommen erst einmal keinen Zusammenhang mit der Gewährung einer Alimentation aufweist, denke ich, da diese nicht auf Rechnung gewährt wird, keine Geschäftsbeziehung vorliegt und sie zugleich individualrechtlich zu betrachten wäre: Denn dass sie ihm in amtsangemessener Form gewährt wird, ist ein grundgesesetzgleiches Individualrecht des Beamten.

Auch hebt der fünfte Grund als Regelungszweck hervor: "Die Unternehmen sollten in der Lage sein, im gesamten Binnenmarkt unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht größere Risiken mit sich bringen als Inlandsverkäufe. Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn es für den Binnen- und den grenzüberschreitenden Handel Regeln gäbe, die sich wesentlich voneinander unterscheiden." Damit wird ebenso offensichtlich kein Individualrecht geregelt, auch werden als Regelungszwecke explizit "grenzüberschreitende Geschäfte" betrachtet, weshalb hier mit gewisser Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in ausschließlich nationale Regelungen bezweckt wird, die also offensichtlich unbenommen grenzüberschreitender Regelungen unberührt fortbestehen sollen oder fortbestehen können (sie sind kein Teil des Regelungszwecks), und bleibt darüber hinaus der anvisierte Regelungszweck auch durch den unbestimmten Rechtsbegriff "sollte" augenscheinlich nur im Bereich des Möglichen und damit zunächst entsprechend unkonkret.

Darüber hinaus wird schließlich im achten Grund - gleichfalls auf Grundlage desselben unbestimmten Rechtsbegriffs - gruppenrechtlich ausgeführt: "Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein." Und weiter: "Diese Richtlinie sollte weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen [...] umfassen." Als Rechtssubjekte sind also mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin keine natürlichen, sondern juristische Personen gemeint - eben Unternehmen -, weshalb die Richtlinie ebenso, wenn ich sie nicht falsch verstehe, hier keine Deine Ansicht stützende Anwendung finden können sollte, die hinsichtlich von Geschäften - auch sie liegen zwischen Dienstherrn und Beamten wie schon gesagt nicht vor - zugleich keine Zinsregelungen treffen möchte. Schließlich soll die Richtline Anwendung finden unter anderem bei der "Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt" (elfter Grund). Dies könnte man ggf. auf natürliche Personen anwenden. Spätestens an dieser Stelle würde aber - so schätze ich - das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Anwendung auf die Alimentation zurückweisen, da es die Alimentation verfassungsrechtlich gerade nicht als Entgelt für eine (Dienst-)Leistung ansieht, sondern in ständiger Rechtsprechung hervorhebt: "Weder die Versorgung noch die Besoldung stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr 'Gegenleistung' des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 106.) Es würde also diese Richtlinie kaum als Grundlage entsprechender Argumentationen in Erwägung ziehen.

Insofern glaube ich nicht, dass Du die Richtlinie zur Begeründung hinlänglich ins Feld führen könntest. Das machte aber, sofern meine Interpretation richtig sein sollte, Deine Argumentation nicht weniger schlüssig, nur könnte sie eben argumentativ nicht auf jener Grundlage gebaut werden.

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