Danke das hat schon sehr weitergeholfen! Dann bin ich mal gespannt, was die Urteile ergeben. Wenn ich es richtig verstanden haben aus dem verlinkten Thread, wurde in den anderen BL in den unteren Gruppen gestrichen und die Einstiegsstufen höher gesetzt - dann ist der Abstand zur Grundsicherung gewahrt und oben rum musste nichts verändert werden. Interessant bleibt für mein Verständnis, warum ein drittes Kind soviel mehr Bedarf verursacht als das zweite Kind, denn hier sind die Zuschläge ja verdoppelt / verdreifacht worden.
Genauso, wie xap gerade geschrieben hat, ist für den letzten Satz der allgemeine Thread zu empfehlen. Die ersatzlose Streichung unterer Besoldungsgruppen und die entsprechende Überführung der davon betroffenen Beamten in die entsprechend höheren Besoldungsgruppen, die seit der Reförderalisierung des Besoldungsrechts bislang mit Ausnahme Mecklenburg-Vorpommerns mittlerweile alle anderen Dienstherrn durchgeführt haben, ist wie jede grundlegende besoldungsrechtliche Veränderung eine Sache der Begründetheit, soll heißen, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist und das gleichheitsgerecht vollzogen wird, geschieht eine solche Neuregelung im Rahmen des sich aus Art. 33 Abs. 5 ergebenden Gestaltungsauftrags, den der Gesetzgeber zu erfüllen hat. Da diese Neuregelungen aber in der Vergangenheit vielfach gar nicht - sachlich - begründet worden sind und spätestens seit der aktuellen Entscheidung wiederkehrend als einziges Ziel die Einsparung von Personalkosten erkennbar ist - hierbei handelt es sich als einzige Motivation um keinen sachlichen Grund -, ist diesbezüglich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in diesen Fällen verfassungsrechtlich keinen Bestand haben dürften. Denn sie sind zumeist nicht gleichheitsgerecht erfolgt, stehen dabei nicht selten den Forderungen des Leistungsprinzips entgegen und dürften in einer hohen Zahl an Fällen das systeminterne Abstandsgebot verletzt haben und als dauerhafte rechtliche Gestaltung dieses fortgeführt verletzen. Sowohl das Leistungsprinzip als auch der systeminterne Abstand zwischen den Besoldungsgruppen, der aus jenem folgt, sind aber als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten (vgl. beispielsweise Rn. 22 in der aktuellen Entscheidung).
Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass 2006 noch die Besoldungsgruppe A 2 in den 16 Ländern und im Bund die unterste Besoldungsgruppe gebildet hat. Mittlerweile laufen manche Besoldungsgesetzgeber bereits in Richtung A 7 als (geplante) unterste Besoldungsgruppe oder wollen diesbezüglich noch höher hinaus, was offensichtlich ohne umfassende Reform des
gesamten Besoldungsgefüges im Rahmen unserer Verfassung nicht möglich ist.
Nicht wenige Dienstherrn haben in der Vergangenheit das Besoldungsrecht ihres Landes in einer solch extremen Form gegen die Wand gefahren und kaum weniger Dienstherrn scheinen derzeit den Rückwärtsgang einzulegen, um nun noch einmal mit deutlich höheren PS ein weiteres Mal mit aller Macht gegen die Wand fahren zu wollen, die allerdings aus den Festen des Grundgesetzes festgemauert in der Erden steht und ganz sicher nicht aus Lehm gebrannt ist, ohne sich bewusst zu machen, dass sie die jetzt bereits umfassend nötigen Aufräum- und Reparaturarbeiten nicht mehr kostengünstig werden vollziehen können. Die "Spaltung" unseres Landes, die derzeit mal wieder genußvoll diskutierend als Metapher zelebriert wird, hat eine ihrer zentralen Ursachen in dieser Art der Politikgestaltung, in der sich ein erschreckendes Maß an Unfähigkeit zeigt, gegebene Realitäten anzuerkennen und auf diese angemessen und das heißt nicht zuletzt: auf sie im Rahmen unserer Verfassungs zu reagieren. Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren und Hochmut kommt vor dem Fall.