Die Befreiung von der RV-Pflicht auf Antrag gilt automatisch auch für den zweiten Minijob. Beide Minijobs dürfen aber insgesamt die Grenze von 450 € nicht überschreiten. D
Eine Besonderheit gilt, wenn die Minijobs neben einer sv-pflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden. Dann wäre der zuletzt aufgenommene Minijob nur in der AV frei, ansonsten aber sv-pflichtig.
Interessant!
Woher soll der Arbeitgeber vom zweiten Minijob das wissen, dass der Minijobber beim Arbeitgeber des ersten Minijobs einen entsprechenden Antrag gestellt hat, wenn der Minijobber diesen Antrag beim zweiten Arbeitgeber nicht gestellt hat?
Mal angenommen, der Minijobber hat in irgendeinem Personalbogen beim zweiten Arbeitgeber angegeben, dass er einen anderen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber hat, bei dem er einen Antrag auf Befreiung in der Rentenversicherung gestellt hat. Reicht dann diese Angabe, damit der zweite Arbeitgeber den Minijobber bei sich selbst auch befreien muss oder ist der zweite Arbeitgeber verpflichtet, mind. beim Minijobber nachzufragen, ob diese Angabe stimmt, wenn der Minijobber bei ihm keinen Antrag auf Befreiung gestellt hat?
Oder wann ist der zweite Arbeitgeber erst verpflichtet, den Minijobber auch bei sich zu befreien?