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Höhergruppierung im TVöD sue

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paddoh:
Bzw eine Ergänzung: würde das im Umkehrschluss bedeuten daß sie, sobald sie den Studienabschluss hat, höher eingruppiert werden muss obwohl sich die Tätigkeit nicht geändert hat ?

XTinaG:

--- Zitat von: paddoh am 03.12.2021 08:22 ---Und wozu gibt es dann die in S11b benannten sonstigen beschäftigten ?

--- End quote ---

Der "sonstige Beschäftigte" ist nicht einfach jeder andere, der die Tätigkeit auszuüben hat, sondern an ihn werden hohe Anforderungen gestellt, deren Erfüllung nach Rechtsprechung des BAG absoluten Ausnahmecharakter hat. Insbesondere muß die mögliche Einsatzbandbreite der theoretischen Einsatzbandbreite eines Erfüllers der Voraussetzung in der Person entsprechen und durch entsprechende Erfahrungen, also solchen in der gesamten Bandbreite eines Erfüllers, nachgewiesen werden.

XTinaG:

--- Zitat von: paddoh am 03.12.2021 08:23 ---Bzw eine Ergänzung: würde das im Umkehrschluss bedeuten daß sie, sobald sie den Studienabschluss hat, höher eingruppiert werden muss obwohl sich die Tätigkeit nicht geändert hat ?

--- End quote ---

Sofern der Abschluß zur Erfüllung der Anforderung in der Person genügt, ist das zutreffend. Sofern landesrechtlich eine staatliche Anerkennung gefordert ist und diese nicht mit Studienabschluß erworben wird, erfolgt die Höhergruppierung erst mit der staatlichen Anerkennung.

paddoh:
Das ergibt erstmal wenig Sinn für mich. Grundlegend würde das bedeuten das man AG höhere Tätigkeiten an geringer qualifizierte AN vergeben kann und diese nicht besser vergüten muss.
Gibt es noch eine Quelle für die oben genannte Passage ? Wenn ich die Protokollerklärung dazu lesen bezieht sie sich direkt auf Mitarbeiter in Einrichtungen in denen Menschen [...] Dauerhaft untergebracht sind. Weitere Informationen wieso das in diesem Fall auch zutreffen sollte ist mir unklar. Andernfalls wäre sie nur aufgrund der Qualifikation über Fallgruppe 1 eingruppiert. Hier erscheint mir der AN im Nachteil. Gibt es denn alternativen ohne die umgruppierung für seine "höherwertige" Tätigkeit entlohnt zu werden oder ist die einzige Alternative diese Tätigkeiten nicht mehr auszuführen ?

XTinaG:

--- Zitat von: paddoh am 03.12.2021 08:36 ---Das ergibt erstmal wenig Sinn für mich. Grundlegend würde das bedeuten das man AG höhere Tätigkeiten an geringer qualifizierte AN vergeben kann und diese nicht besser vergüten muss.
--- End quote ---

Genau das bedeutet es. Es handelt sich um den Sinn und Zweck der Regelung.


--- Zitat ---Gibt es noch eine Quelle für die oben genannte Passage ? Wenn ich die Protokollerklärung dazu lesen bezieht sie sich direkt auf Mitarbeiter in Einrichtungen in denen Menschen [...] Dauerhaft untergebracht sind. Weitere Informationen wieso das in diesem Fall auch zutreffen sollte ist mir unklar. Andernfalls wäre sie nur aufgrund der Qualifikation über Fallgruppe 1 eingruppiert. Hier erscheint mir der AN im Nachteil.
--- End quote ---

Welche "Passage"? Die Protokollerklärung enthält lediglich eine Zulagenregelung. Das Tätigkeitsmerkmal ist doch klar.


--- Zitat ---Gibt es denn alternativen ohne die umgruppierung für seine "höherwertige" Tätigkeit entlohnt zu werden oder ist die einzige Alternative diese Tätigkeiten nicht mehr auszuführen ?

--- End quote ---

Die Wertigkeit der Tätigkeit ist im Tarifvertrag festgelegt. Sie ist für Nichterfüller S8b. Eine Nichtausführung der Tätigkeit steht Deiner Frau nicht zu, es sei denn, Du meintest damit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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