Autor Thema: Erhalt von E14 auf E15-Stelle?  (Read 7011 times)

Menja

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Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« am: 07.12.2021 08:53 »
Liebe Community,

ich möchte gerne euer Schwarmwissen nutzen. Und zwar habe ich eine Frage bzgl. des Gehaltes im Öffentlichen Dienst (TV-L).
Meine Situation ist wie folgt:
- seit 1.8.2018: ein 2-Jahres Vertrag in EG13 TV-L
- ab 1.8.2020 Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis (zunächst für 6 Monate auf Bewährung d.h. mit Zulage zu EG13, im Anschluss für EG14).

Ich bin allerdings seit dem 1.6.2019 auf einer Stelle, die nach E15 bewertet ist (Stellenbewertung gibt es nicht! Mein Vorgänger wurde auf exakt meiner Stelle in EG15 eingruppiert).

Meine Fragen dazu:
Ist es rechtens mich nach der Entfristung und nach der Bewährungszeit weiterhin mit E14 zu entlohnen, obwohl meine Stelle höher bewertet ist? Ich kenne dieses "Phänomen" bisher nur vom Beamtentum, dass sie nicht die Vergütung erhalten, die ihnen eigentlich zusteht, wenn dies laut Stellenplan nicht vorgesehen ist. Oder ist das im Öffentlichen Dienst allgemein möglich?

Ich freue mich über eure Einschätzungen und Meinungen.
Danke und schöne Grüße!
Menja

XTinaG

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #1 am: 07.12.2021 08:55 »
Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale welcher Entgeltgruppe erfüllt die auszuübende Tätigkeit?

Menja

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #2 am: 07.12.2021 09:03 »
Das ist eine gute Frage. Da ich mich nicht auf eine Stellebeschreibung beworben habe, sondern ohne Ausschreibung auf die Stelle gelangt bin, liegt mir nichts Schriftliches vor, in dem steht, wie meine Tätigkeit eingruppiert ist. Ich weiß nur, dass mein Vorgänger (mit exakt den gleichen Tätigkeiten wie ich) in EG15 eingruppiert war.

Laut meines Arbeitgebers sieht das Konzept für den höheren Dienst so aus, dass man sich erst 2 Jahre in EG14 bewähren muss, um danach EG15 zu erhalten. Dies ist in meinen Augen allerdings am TV-L vorbei :(.

Lars73

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #3 am: 07.12.2021 09:14 »
Was ist es denn für ein Tätigkeitsbereich und hast du Personalverantwortung für Personen E13 und höher (wie viele Personen)?

XTinaG

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #4 am: 07.12.2021 09:24 »
Wie ist denn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 3 NachwG nachgekommen?

WasDennNun

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #5 am: 07.12.2021 09:40 »
Das ist eine gute Frage. Da ich mich nicht auf eine Stellebeschreibung beworben habe, sondern ohne Ausschreibung auf die Stelle gelangt bin, liegt mir nichts Schriftliches vor, in dem steht, wie meine Tätigkeit eingruppiert ist.
Und woher weißt du was deine Tätigkeiten sind?
Zitat
Ich weiß nur, dass mein Vorgänger (mit exakt den gleichen Tätigkeiten wie ich) in EG15 eingruppiert war.

Laut meines Arbeitgebers sieht das Konzept für den höheren Dienst so aus, dass man sich erst 2 Jahre in EG14 bewähren muss, um danach EG15 zu erhalten. Dies ist in meinen Augen allerdings am TV-L vorbei :(.
Es kann auch sein, das der Vorgänger aufgrund der Überleitung aus dem BAT die EG15 hatte, nicht weil er entsprechende Tätigkeiten hat.

Menja

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #6 am: 07.12.2021 10:17 »
@Lars73: Ich arbeite in einem Forstamt. Habe zwar Führungsverantwortung, aber nicht für Personen E13 und höher.

@XTinaG: Ich habe den § gerade gegoogelt. Worauf genau beziehst du deine Frage? In meinem Arbeitsvertrag steht EG14 drin. Dass ich EG15 sein oder werden könnte, weiß ich nur aus mündlichen Gesprächen. Schriftlich habe ich dazu leider nichts. Auch das von mir angesprochene Konzept (erst 2 Jahre EG14, dann EG15) ist nicht für mich einsehbar.

@WasDennNun: Meine Tätigkeiten gehen aus dem Geschäftsverteilungsplan im Forstamt hervor. Es gibt wohl in der Personalabteilung eine Muster-Stellenbeschreibung für meine Position, die die Stelle in EG14 einstuft. Meine Stelle gibt es im Land mehrmals.

XTinaG

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #7 am: 07.12.2021 10:31 »
Die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist lediglich deklaratorischer Natur. § 3 NachwG enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen schriftlich nachzuweisen. Dazu gehört auch die Änderung der Tätigkeit. Diese ist maßgeblich für die Eingruppierung.

Menja

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #8 am: 07.12.2021 11:31 »
Als ich von meinem befristeten E13-Vertrag zu meinem E14-Vertrag gekommen bin, erhielt ich ein Schreiben indem mir nun die höherwertigen Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen von des EG E14 entsprechen, übertragen werden. (Dies erfolgte erstmal zur Probe, d.h. für 6 Monate erhielt ich EG 13+Zulage.)
An den realen Tätigkeiten meiner Arbeit änderte sich hiermit jedoch nichts.

XTinaG

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #9 am: 07.12.2021 11:36 »
Die ausgeübte Tätigkeit ist für die Eingruppierung bedeutungslos, maßgebend ist die auszuübende Tätigkeit. Da Dir ja in dem Schreiben Tätigkeiten übertragen worden sind, kannst Du ja anhand derer unter Zuhilfenahme der EGO die Eingruppierung bestimmen.

Menja

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #10 am: 07.12.2021 11:42 »
Folgende Neuerung kommt zum Sachverhalt dazu:

Mein Arbeitgeber plant nun alle Stellen im Land (wie gesagt, es gibt mehrere in meiner vergleichbaren Position) zum 1.1.2022 höher einzugruppieren. D.h. mir wurde bisher mündlich die Höhergruppierung in EG15 angekündigt.
Dies soll erneut mit einer 6-monatigen Erprobungszeit erfolgen. Ist das rechtens?
Kann sich der Arbeitgeber einfach einen Stichtag xy aussuchen zu dem er bestimmte Stellen höhergruppiert? Dafür müsste er doch die Änderung der Tätigkeiten darlegen?
Begründet wird diese Höhergruppierung damit, dass die Verantwortungsbereiche sich ändern würden. Dies ist aber in der Praxis nicht der Fall.
(Für mich ist diese Höhergruppierung zum Stichtag xy ohne faktische Änderung der jeweiligen Tätigkeiten eher ein Zeichen dafür, dass die Stellen bereits vorher E15 bewertet waren, aber nur E14 gezahlt wurde.)


@XTinaG: Danke für deine Erklärung. In dem Schreiben sind leider keine konkreten Tätigkeiten benannt. Daher weiß ich nicht, welche neuen auszuübenden Tätigkeiten durch die Höhergruppierung hinzugekommen sind.

pommes

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #11 am: 07.12.2021 12:03 »
Folgende Neuerung kommt zum Sachverhalt dazu:
[...]
@XTinaG: Danke für deine Erklärung. In dem Schreiben sind leider keine konkreten Tätigkeiten benannt. Daher weiß ich nicht, welche neuen auszuübenden Tätigkeiten durch die Höhergruppierung hinzugekommen sind.

Nach meinem Wissen muss der AG eine Aufschlüsselung der einzelnen Tätigkeiten liefern um § 3 NachwG nachzukommen.

Johann

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #12 am: 07.12.2021 12:14 »
Dein Arbeitgeber hat eine Meinung dazu, wie die Stelle eingruppiert ist bzw. sein sollte. Offenbar überdenkt er seine Meinung derzeit und möchte die Stelle(n) höher eingruppieren.
Wenn die Höhergruppierung laut auszuübender Tätigkeiten höher ausfällt als sie per Entgeltordnung eigentlich einzugruppieren wäre, ist es gut für dich und du solltest nicht unbedingt den starken Max machen.
Wenn die Tätigkeitsbeschreibung der auszuübenden Tätigkeiten mitsamt ihrer Zeitanteile aber eine höhere Entgeltgruppe laut Entgeltordnung ergeben, hast du jederzeit die Möglichkeit, deinen Arbeitgeber darauf hinzuweisen und ggf. eine vernünftigere Eingruppierung durch Klage zu erzwingen.

Übst du derzeit allerdings Tätigkeiten mitsamt der dafür nötigen Zeitanteile nach E15 aus, deine auszuübenden Tätigkeiten geben aber nur E14 her, solltest du entweder aufhören die Arbeit nach E15 zu machen und nur deinen auszuübenden Tätigkeiten nachzugehen, auch um bspw. einer Abmahnung zu entgehen, oder du solltest deinen Arbeitgeber dazu auffordern, dir eine passende Tätigkeitsbeschreibung deiner ausgeübten Tätigkeiten als auszuübende Tätigkeiten vorzulegen.

Möglich wäre, dass du für einen bestimmten Zeitraum (bspw. die 6 Monate) eine Zulage nach E15 erhältst, bevor du abschließend höhergruppiert wirst. Eine erneute Probezeit o.ä. ist nicht angedacht.

XTinaG

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #13 am: 07.12.2021 12:15 »
Stellen sind nicht eingruppiert. Tarifbeschäftigte sind eingruppiert, und zwar unmittelbar aufgrund der tariflichen Regelungen und nicht etwa durch den Arbeitgeber. Dieser äußert leidlgich eine Rechtsmeinung. Die Eingruppierung wird durch diese Rechtsmeinung nicht berührt. Auch einen höheren Dienst gibt es bei Tarifbeschäftigten nicht. Insgesamt sprechen die Schilderungen eher dafür, daß der Arbeitgeber keine Ahnung von Tarifrecht hat, sondern versucht, irgendwelchen Beamtenmist auf Tarifbeschäftigte zu übertragen. Das zeugt entweder von einer kindlich naiven Unbedarftheit oder großer krimineller Energie.

WasDennNun

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Antw:Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
« Antwort #14 am: 07.12.2021 13:46 »
Das zeugt entweder von einer kindlich naiven Unbedarftheit
ich gehe grundsätzlich einfach immer von depperten Personalern und Führungskräfte aus, die entweder Beamtenkalkriesel haben und/oder überfordert sind.

Deine Bezeichnung ist sehr freundlich für diesen auf anzutreffenden Umstand.
Ich denke ich werde diese zukünftig übernehmen, wenn du nichts dagegen hast.