Ich glaube nicht, dass der Richter das negativ bewerten wird.
Wenn die Klägerin die Ausführungen der Beklagten bestreitet, muss die Beklagte das beweisen und dann kann es sehr wohl um Datenschutz gehen, da vorherige Beklagte einwilligen müssen, dass da ein Anwalt von deren Verfahren berichten darf.
Wird dem Richter alles zu müßig sein.
Wenn die Aktenlage klar ist und der AG die Klägerin hätte einladen müssen, dann sind 1 - 2 Bruttos weg. PP! Je nach individuellem Fall entweder eher 1 oder 2 oder man trifft sich in der Mitte quasi bei 1,5. Ist son Standard, damit Richter bei gütlichen Einigungen am wenigsten zu tun haben.
Mehr Input über den Fall wäre interessant.
Ich saß selbst mal einem Fall bei, bei dem der Kläger Arbeit suchend war, sich auf einen Vermittlungsvorschlag beworben hatte, keine Einladung, Klage, Beklagte fuhr auch die Schiene AGG-Hopping, nur Indizien, keine Beweise, Richterin lachte sozusagen Beklagte aus, dennoch Kammertermin, 3 Bruttos. Eigentor!