Vielen Dank für den Link!
Also, so wie ich das sehe, handelt es sich um zwei getrennte Regelungswerke für die Jubiläumszeiten und für die ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Bezüglich meiner zweiten Frage, ob das Hochschulstudium, das mich ja erst zum Referendariat berechtigt hat, nach derzeitiger Regelungslage angerechnet werden müsste, würde ich jetzt sagen, ja, aber nicht vollständig, sondern mit 855 Tagen (siehe Punkt 1.2.2.3 Ausbildungszeiten (§ 11 LBeamtVG NRW) des Merkblattes: Als ruhegehaltfähig kann berücksichtigt werden: - die Zeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (z. b. Lehre, Praktikum, Fachschul-/Hochschulausbildung, übliche Prüfungszeit). Die Art und Mindestdauer der vorgeschriebenen Ausbildung ergeben sich aus den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, der Laufbahnverordnung oder aus Gesetzen /Verordnungen. Eine vorgeschriebene Fachschulausbildung kann bis zu 3 Jahren, eine Hochschul-/Fachhochschulausbildung bis zu 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.).
Meine Referendariatszeit (Entlassung auf Antrag) ist ebenfalls ruhegehaltfähig (siehe 1.2.1 Beamtendienstzeit: Auch die Zeit eines früheren (z.B. durch Ablegen der Laufbahnprüfung oder Entlassung auf Antrag beendeten) Beamtenverhältnisses ist ruhegehaltfähig).
Sollte jemand das anders sehen, korrigieren Sie mich bitte.
Viele Grüße