Sollte Niedersachsen die Stichtageregelung des TV-L übernehmen gilt:
Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.
Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.
Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.
Auch für die Frage, ob während der Elternzeit Anspruch auf die Corona-Prämie besteht, ist es entscheidend, ob an einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November Entgelt oder bestimmte Entgeltersatzleistungen bezogen wurden. Bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist dies der Fall, ebenso bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Krankengeldzuschuss aus dem TV-L.
Quelle: GEW (Das Tarifergebnis zusammengefasst:)