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Keine Verbeamtung im m.D. trotz abgeschlossenem Hochschulstudium
lexus:
Ein Bachelor ist ein abgeschlossener Berufsabschluss. Die Frage ist jedoch, ob dieser kaufmännische Berufsabschluss (BWL) für die konkrete angestrebte Tätigkeit im m.D. qualifiziert. Wenn es eine kaufmännische Tätigkeit o.ä. wäre, dann ohne Zweifel ja. Bei anderen Tätigkeiten eben fraglich. Um welche Tätigkeit handelt es sich denn?
Mask:
Gesucht wird eine abgeschlossene BerufsAUSBILDUNG. Was stimmt solche ist, dürfte sich aus den BBiG ergeben, ein Bachelor Studium ist jedenfalls keine
LizzyB:
--- Zitat ---Fakt ist: die Person erfüllt die Voraussetzungen für den g.D.
--- End quote ---
Dir ist schon klar, dass ein BWL-Bachelor auch für den g.D. i.d.R. nicht ausreicht? Als sonstige Voraussetzungen muss eine geeignete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden oder der Vorbereitungsdienst abgeleistet worden sein. Mit Glück, kannst du dir da einige Leistungen des BWL-Bachelor anerkennen lassen.
Unknown:
--- Zitat von: LizzyB am 22.01.2022 16:24 ---Dir ist schon klar, dass ein BWL-Bachelor auch für den g.D. i.d.R. nicht ausreicht?
--- End quote ---
Warum reicht der in der Regel nicht aus? Hast du eine Quelle für die Behauptung.
LizzyB:
--- Zitat ---Als sonstige Voraussetzungen muss eine geeignete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden oder der Vorbereitungsdienst abgeleistet worden sein.
--- End quote ---
s. jeweilige Bundes- oder Landesbeamtengesetze.
Nehmen wir mal Hamburg, weil der Threadsteller sich ja hier bedeckt hält:
§ 14 III LBG:
(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe a und des Vorbereitungsdienstes nach Nummer 2 Buchstabe c entfällt, wenn das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss auf Grund der vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse von der obersten Dienstbehörde als für die Laufbahn unmittelbar qualifizierend anerkannt wurde. Die Anerkennung kann im Falle nicht ausreichender berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse an eine bis zu sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben gebunden werden.
Solange nicht eins dieser 3 Kriterien vorliegt, reicht "ich hab schon einen BWL Bachelor" eben gerade nicht. Und die Regelungen sind in anderen Bundesländern ähnlich.
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