Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Keine Verbeamtung im m.D. trotz abgeschlossenem Hochschulstudium
EiTee:
--- Zitat von: bennigroth am 09.12.2021 11:29 ---Das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass eine Person im m.D. nicht fähig ist, Tätigkeiten im e.D. zu verrichten. Das sehe ich nicht so.
--- End quote ---
Ob jemand fähig ist oder nicht, steht nicht zur Debatte und hat auch keine Auswirkungen.
Hier geht es darum, ob jemand die, für die Laufbahn, notwendigen Kriterien erfüllt. Das ist in besagtem Sachverhalt nicht der Fall.
--- Zitat von: bennigroth am 09.12.2021 11:29 ---Fakt ist: die Person erfüllt die Voraussetzungen für den g.D. Diese wiederum müssen erfüllt sein, wenn man vom m.D. in den g.D. aufsteigen will. Dementsprechend ist das ja ein zwingende Voraussetzung (von der Wertigkeit her). Man muss also qualifizierter sein, als es für den m.D. erforderlich ist.
--- End quote ---
Für den gD müssen nicht die Voraussetzungen des mD erfüllt werden und somit ist man auch keines Wegs qualifizierter, nur weil man die Anforderungen für den gD besitzt. Passt die besessene Qualifikation nicht zu den Anforderungen, so ist man faktisch unterqualifiziert.
gerzeb:
--- Zitat von: bennigroth am 09.12.2021 11:29 ---
Fakt ist: die Person erfüllt die Voraussetzungen für den g.D.
--- End quote ---
Fakt ist: Mit deiner Aussage, ein popeliges BWL-Studium würde die Laufbahnvoraussetzungen vollumfänglich erfüllen ist Bullshit.
Fragmon:
Beamtenrecht = öffentliches Recht.
Grundsätzlich ist nur das erlaubt, was gesetzlich legitimiert wurde.
Steht in der Laufbahnverordnung, dass für den mD eine abgeschlossene Berufsausbildung gefordert ist, dann ist auch nur eine abgeschlossene Berufsausbildung zulässig. Ein Studium ist keine Berufsausbildung.
Der Vergleich zum eD läuft ebenfalls fehl. Da bei diesem meist keine Bildungsvoraussetzung (außer Schulabschluss) gefordert wird. Somit können auch Personen im mD, gD, hD die Bildungsvoraussetzungen erfüllen.
Dennis1337:
Hallo bennigroth,
von Ihnen werden hier einige Dinge in den Topf geworfen, die einer kurzen Erläuterung bedürfen:
1. TB im mD ist eine falsche Aussage. Wenn, dann ist die Person ein TB mit einer EG vergleichbar mit dem mD.
2. Als TB basiert die EG grundsätzlich ebenfalls auf einem Bildungs-/Berufsabschluss. Sicherlich gibt es auch Ausnahmen. Meiner Erfahrung nach (ich war mal TB) gibt es EGs die einer Tätigkeit im eD gleichzusetzen sind, d.h. es ist nur ein Schulabschluss erforderlich. Weiterhin gibt es EGs die eine Berufsausbildung voraussetzen. Sonst kann die entsprechende Eingruppierung nicht erfolgen. Gleiches gilt für die EGs 9 bis 13 und höher. Hier sind Studienabschlüsse zuzüglich eventueller Masterstudiengänge erforderlich.
3. Die Voraussetzungen für eine Verbeamtung sind gesetzlich festgeschrieben (siehe z.B. § 17 BBG). Es ist richtig, dass z.B. eine Person mit einem mittl. Schulabschluss für den mD geeignet ist. Jedoch ist die Zusatzvoraussetzung der Berufsausbildung oder eines Vorbereitungsdienstes unabdingbar.
4. Ein abgeschlossenes Studium berechtigt, sofern vom Dienstherrn anerkannt, zur Wahrnehmung von Tätigkeiten der EG9 und höher vergleichbar gehobener Dienst. Die Person sollte sich demnach bemühen eine höherwertige Tätigkeit auszuüben. Hier wäre wohl auch die Bewerbung auf eine Position mit nachträglicher Verbeamtung denkbar.
5. Ein Studium ist ein Studium. Eine Berufsausbildung ist eine Berufsausbildung.
Hoffentlich helfen Ihnen diese Informationen weiter.
Ich kann mich einigen Vorrednern anschließen und empfehlen, nicht alle Laufbahnen so durcheinander zu wirbeln. Jede Laufbahn hat Ihre Aufgaben. Und aus meiner Erfahrung (ehemaliger mD in der Landesfinanzverwaltung) kann ich Ihnen sagen, dass der gD mitnichten die Aufgaben des mD ausüben kann. Was meiner Ansicht nach auch nicht negativ ist, denn dafür gibt es diese Laufbahnen. Nur sollten allen Laufbahnen entsprechender Respeckt gezollt werden.
Beste Grüße
Unknown:
--- Zitat von: Dennis1337 am 16.01.2022 20:06 ---Gleiches gilt für die EGs 9 bis 13 und höher. Hier sind Studienabschlüsse zuzüglich eventueller Masterstudiengänge erforderlich.
--- End quote ---
Quelle dazu, dass höher als EG 9 ohne Studium nicht geht.
--- Zitat von: Dennis1337 am 16.01.2022 20:06 ---4. Ein abgeschlossenes Studium berechtigt, sofern vom Dienstherrn anerkannt, zur Wahrnehmung von Tätigkeiten der EG9 und höher vergleichbar gehobener Dienst. Die Person sollte sich demnach bemühen eine höherwertige Tätigkeit auszuüben. Hier wäre wohl auch die Bewerbung auf eine Position mit nachträglicher Verbeamtung denkbar.
--- End quote ---
Ein Tarifbeschäftigter hat keinen Dienstherrn, sondern einen Arbeitgeber. Wo steht das ein Studium dazu berechtigt zu Tätigkeit höher EG 9? Man kann sogar als Promovierter beispielsweise in EG 4 eingruppiert werden. Wieso sollte man entgegen der Tätigkeitsbeschreibung höhere Tätigkeiten ausüben? Willst du das derjenige abgemahnt wird, weil er Tätigkeiten entgegen seiner Tätigkeitsbeschreibung ausführt?
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version