Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Anspruch des Beschäftigten gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der bei Ausscheiden noch zustehenden Urlaubstage. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich der zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 TV-L i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG.
Es muss also im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein erfüllbarer Urlaubsanspruch zustehen, den der Arbeitnehmer – wenn er nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden würde – noch in Natur in Anspruch nehmen könnte. Ist dieses erfüllt, entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch im Moment des Ausscheidens automatisch. Einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf es nicht.
Scheidet der Arbeitnehmer vor Erfüllung der 6 - monatigen Wartezeit wieder aus, kann er den bis dahin erdienten Teilurlaub schon vor Ablauf der Wartezeit geltend machen, § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG, d.h. er ist ggf. auch abzugelten.
Also den Arbeitgeber schriftlich anmahnen