Autor Thema: [NI] Bekommen Kommunalbeamte die Corona Jahressonderzahlung?  (Read 3615 times)

reLay

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Moin!

Ich bin Kommunalbeamter in Niedersachsen in einem Landkreis und frage mich, ob die verhandelten 2,8 % ab 12/22 und die 1.300,00 € Corona Sonderzahlung Anfang 2022 für Kommunalbeamten ebenfalls gelten. Ich bin erst seit kurzem Beamter und würde mich über eine Antwort freuen!

Danke!

SwenTanortsch

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Moin!

Ich bin Kommunalbeamter in Niedersachsen in einem Landkreis und frage mich, ob die verhandelten 2,8 % ab 12/22 und die 1.300,00 € Corona Sonderzahlung Anfang 2022 für Kommunalbeamten ebenfalls gelten. Ich bin erst seit kurzem Beamter und würde mich über eine Antwort freuen!

Danke!

Die Länder und damit auch Niedersachsen haben mit der 2006 erfolgten Aufhebung der Art. 74a und 75 GG die konkurrenzlose Gesetzgebungskompetenz unter anderem für die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten auf ihrem Landesgebiet zurückerhalten. Die Kommunen haben im Hinblick auf die Besoldung ihrer Beamten keine Handhabe und sind von daher von der Gesetzgebung des Landtags abhängig. Es ist davon auszugehen, dass dieser die Landes- und Kommunalbeamten gleichbehandeln wird. Alles andere würde zu erheblichen Verstimmungen zwischen dem Land und den Kommunen führen.

fishingtommy

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Kommunalbeamte sind mittelbare Landesbeamte. Das heißt, alle Regelungen, die für Landesbeamte gelten, gelten auch für Kommunalbeamte.
ABER Stand heute hat sich die Nds. Landesregieruung noch nicht dazu geäußert, ob und wie der Tarifabschluss auf die Beamten übertragen wird.
Also warten wir´s ab.

fishingtommy

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Habe gerade noch mal ein bisschen gestöbert.
Die Corona-Sonderzahlung wird es aller Voruassicht nach geben. Mit dem aktuellen Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes zum HG 2022/2023 wird ein § 63a ins Nds. Besoldungsgesetz eingefügt, der die Regelung enthält.
Wird voraussichtlich nächste Woche im Plenum beschlossen.

Schlaubi

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Hast du einen Link zum Entwurf und den Formulierungen?

sapere aude

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Es handelt dich um eine Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
㤠63 a
Sonderzahlung für das Jahr 2021
1Zur Abmilderung der zusätzlichen Belas-
tung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021
wird allen Besoldungsempfängerinnen und Be-
soldungsempfängern im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung ge-
währt. 2Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
1. für alle Besoldungsgruppen 1 300 Euro und
2. für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.
3Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis am 29. November
2021 bestanden hat und
2. mindestens an einem Tag zwischen dem
1. Januar 2021 und dem 29. November 2021
ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf
Anwärterbezüge bestanden hat.
4§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten
entsprechend. 5Maßgebend sind jeweils die Ver-
hältnisse am 29. November 2021. 6Die Zahlung
wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr
steht eine entsprechende Leistung aus einem
anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst
des Geltungsbereichs des Niedersächsischen
Besoldungsgesetzes gleich. 7Die Zahlung bleibt
bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11
Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie
bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.“



Schlaubi

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Danke für die Information :). Wenn das so beschlossen wird, wäre das ja wirklich super. Informiere gerne hierüber! Ich konnte es im Internet nirgends ergoogeln;-)

A388

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Ich bin mal gespannt wann die Prämie in Höhe von 1.300,-€ bei uns kommunalen Beamten in NRW an kommt.


sapere aude

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Wenn die Zahlung steuerfrei sein soll, muss Sie spätestens zum 31.03.2022 (aktueller Gesetzesstand) gezahlt worden sein.

Schlaubi

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Worauf beziehen sich denn die Ergänzungen:

4§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. 5Maßgebend sind jeweils die Ver- hältnisse am 29. November 2021. 6Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleich. 7Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.“

Der Paragraph 11 soll ja im verlinkten Entwurf geändert werden, aber erst ab Absatz 2 wenn ich es richtig verstehe:


sapere aude

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§ 11
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und
Beurlaubung zur Betreuung, Pflege oder Begleitung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

D.h. bei Teilzeit nur anteilig.

CKY I Tango

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Weiß zufällig jemand wie es bei Elternzeit aussieht. Meine Frau ist im Oktober 2021 in Elternzeit gegangen. Und hat bis dahin Dienstbezüge erhalten.

Schlaubi

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Sollte keine Rolle spielen und die Zahlung führen. Mal als Extremfall: Die Elternzeit OHNE Bezüge einer Beamtin beginnt am 02.01.21, am 01.01.21 gab es noch Bezüge für einen letzten Tag der Mutterschutzfrist. Sofern diese Beamtin am 29. November noch verbeamtet war/ nicht entlassen wurde, erhält sie die Sonderzahlung.

CKY I Tango

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Danke für die Antwort :)