Mitteilung aus den Personalbüro dazu:
"... auch ab dem 01.01.2022 gilt weiterhin die Tariföffnungsklausel nach § 19 Abs. 1 BetrAVG.
Danach kann in Tarifverträgen u. a. von der Vorschrift des § 1a BetrAVG, die den gesetzlichen Anspruch und die Rahmenbedingungen für die Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge beschreibt, abgewichen werden, d. h. der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss kann in Tarifverträgen modifiziert oder sogar ganz ausgeschlossen werden.
Im kommunalen Bereich findet zur Entgeltumwandlung der TV-EUmx/VKA Anwendung.
Dieser sieht keinen Arbeitgeberzuschuss vor.
Die Regelung des § 1a BetrAVG wird somit verdrängt und es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses".
Ist diese Aussage stimmig?
Danke.