Autor Thema: Höhergruppierung  (Read 6118 times)

Tiffi

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Höhergruppierung
« am: 15.12.2021 18:39 »
Hallo,

ich habe im Jahr 2019 einen Antrag auf Bewertung meiner Stelle gestellt. Dieser wurde jetzt positiv beschieden, so dass die Stelle zukünftig in 9c (von 9a) eingruppiert ist. Die Voraussetzungen hierfür erfülle ich. Nun zu meinen Fragen: Die Stelle soll nun hausintern ausgeschrieben werden und ich müsste mich dann auf die Stelle bewerben.  Ist das eine übliche Vorgehensweise  ? Und sollte ich schlimmstenfalls den Zuschlag nicht bekommen, steht mir trotzdem eine Nachzahlung zu ? Ich würde mich über Antworten sehr freuen.

Viele Grüße


icfnerd

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 15.12.2021 19:39 »
Bei rückwirkender Höhergruppierung ist man bzgl. Stufenlaufzeit so zu stellen, als wäre diese bereits bei Übertragung der Tätigkeit erfolgt.
Was die interne Ausschreibung angeht: Ist deine Stelle befristet? Welche Tätigkeit sollst du im Fall übernehmen, dass ein anderer die Stelle kriegt?
Im Normalfall wird nur ausgeschrieben, wenn die Stelle dem jetzigen Inhaber nicht übertragen werden kann.

Tiffi

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 15.12.2021 20:34 »
Meine Stelle ist nicht befristet. Ich übe diese Tätigkeit bereits seit fast 20 Jahren aus. Alle Seiten und Stellen sind sich im Grunde darüber einig, dass ich auch in Zukunft diese Stelle besetzen soll. Warum eine interne Ausschreibung erfolgen soll bzw. muss, ist mir daher schleierhaft. Ich habe die Befürchtung, dass man dadurch eine Nachzahlung vermeiden möchte! Für den Fall, dass ich die Stelle dann nicht bekomme, ist mir keine andere Verwendung für mich bekannt.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 16.12.2021 06:22 »
Nachzahlen muss er ja sowieso nur für die letzte 6 Monate ab Geltendmachung.
und das hast du allem Anschein bis heute nicht gemacht.

Stellen sind irrelevant, das ist eher Beamtengedöns.
Solltest du ohne Änderung deiner auszuübenden Tätigkeiten derzeitig eine Tätigkeit der 9c ausüben, so fordere umgehend dieses Entgelt ein.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 16.12.2021 07:42 »
Hier ist zunächst einmal der Sachverhalt zu klären. Insbesondere ist zu klären: geht es um die bereits auszuübende Tätigkeit oder geht es um die Übertragung einer anderen auszuübenden Tätigkeit? Falls es um die bereits auszuübende Tätigkeit geht: seit wann war dies die auszuübende Tätigkeit? Ist dies unstrittig? und sollte diese auszuübende Tätigkeit bereits 2016 die auszuübende Tätigkeit gewesen sein, wurde 2017 ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt? Und ich unterstreiche nochmal: es geht um die auszuübende Tätigkeit. Hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit hat sich der Threadersteller ja bereits verhalten.

icfnerd

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 16.12.2021 08:52 »
Nachzahlen muss er ja sowieso nur für die letzte 6 Monate ab Geltendmachung.
und das hast du allem Anschein bis heute nicht gemacht.

Stellen sind irrelevant, das ist eher Beamtengedöns.
Solltest du ohne Änderung deiner auszuübenden Tätigkeiten derzeitig eine Tätigkeit der 9c ausüben, so fordere umgehend dieses Entgelt ein.

Wäre der Zeitpunkt der Fälligkeit in diesem Fall nicht der Zeitpunkt der rückwirkenden Höhergruppierung? Verjährt im Sinne des BGB ist da noch nichts.

Bastel

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 16.12.2021 08:57 »
Nachzahlen muss er ja sowieso nur für die letzte 6 Monate ab Geltendmachung.
und das hast du allem Anschein bis heute nicht gemacht.

Stellen sind irrelevant, das ist eher Beamtengedöns.
Solltest du ohne Änderung deiner auszuübenden Tätigkeiten derzeitig eine Tätigkeit der 9c ausüben, so fordere umgehend dieses Entgelt ein.

Wäre der Zeitpunkt der Fälligkeit in diesem Fall nicht der Zeitpunkt der rückwirkenden Höhergruppierung? Verjährt im Sinne des BGB ist da noch nichts.

Laut Tarifvertrag kann man nur die letzten 6 Monate fordern.

icfnerd

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 16.12.2021 09:19 »
Nachzahlen muss er ja sowieso nur für die letzte 6 Monate ab Geltendmachung.
und das hast du allem Anschein bis heute nicht gemacht.

Stellen sind irrelevant, das ist eher Beamtengedöns.
Solltest du ohne Änderung deiner auszuübenden Tätigkeiten derzeitig eine Tätigkeit der 9c ausüben, so fordere umgehend dieses Entgelt ein.

Wäre der Zeitpunkt der Fälligkeit in diesem Fall nicht der Zeitpunkt der rückwirkenden Höhergruppierung? Verjährt im Sinne des BGB ist da noch nichts.

Laut Tarifvertrag kann man nur die letzten 6 Monate fordern.

Ich kenne die Ausschlussfrist. Der Beginn der Ausschlussfrist ist aber die Fälligkeit des Anspruchs, der in diesem Fall mit der Höhergruppierung entstanden ist.
Habe nochmal nachgelesen. Offenbar genügt die "objektive Möglichkeit, etwaige Ansprüche geltend zu machen". Damit wäre Zeitpunkt der Fälligkeit der, zu dem der Antrag auf Höhergruppierung gestellt wurde.

Kaiser80

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 16.12.2021 11:12 »
Nein. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.

Ein "Prüf mal meine Eingruppierung" ist keine Geltendmachung eines Anspruchs aus dem AV. Konkret wäre bspw. zu fordern:
"Ich (AN xy) erhalte derzeit eine Vergütung der EG x Stufe y = Betrag mtl. . Die von mir auszübenden und wirksam übertragenen Tätigkeiten führen allerdings zu einer Eingruppierung in die  EG z Stufe y = Betrag mtl. Ich fordere Sie (AG) hiermit auf mir das zustehende Entgelt auszuzahlen und die Stufenlaufzeiten nachzubilden."

Grds. ist ab einem derartigen Antrag (=Geltendmachung) die Ausschlussfrist 6 Monate rückwirkend zu rechnen.


XTinaG

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 16.12.2021 13:05 »
Wenn ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt worden ist, entstanden die daraus auch rückwirkend entstehenden Ansprüche im Zeitpunkt der Antragstellung. Es ist aber noch völlig unklar, ob überhaupt ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt worden ist. Eine meiner Fragen zielte darauf, der Threadersteller hat sich dazu jedoch noch nicht verhalten.

Kaiser80

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 16.12.2021 13:15 »
Nein.
Es gab nur einen Antrag auf Höhergruppierung und zwar den nach §29b TVÜ-VKA. Dieser Konnte nur bis 31.12.2017 gestellt werden. Diese wirkte auf den 01.01.2017 zurück.



XTinaG

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #11 am: 16.12.2021 13:18 »
Genau deshalb lautete meine Frage auch:
und sollte diese auszuübende Tätigkeit bereits 2016 die auszuübende Tätigkeit gewesen sein, wurde 2017 ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt?

Kaiser80

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #12 am: 16.12.2021 13:19 »
Genau deshalb lautete meine Frage auch:
und sollte diese auszuübende Tätigkeit bereits 2016 die auszuübende Tätigkeit gewesen sein, wurde 2017 ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt?
Sorry überlesen.

icfnerd

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #13 am: 16.12.2021 13:58 »
[...]

Ein "Prüf mal meine Eingruppierung" ist keine Geltendmachung eines Anspruchs aus dem AV. Konkret wäre bspw. zu fordern:
"Ich (AN xy) erhalte derzeit eine Vergütung der EG x Stufe y = Betrag mtl. . Die von mir auszübenden und wirksam übertragenen Tätigkeiten führen allerdings zu einer Eingruppierung in die  EG z Stufe y = Betrag mtl. Ich fordere Sie (AG) hiermit auf mir das zustehende Entgelt auszuzahlen und die Stufenlaufzeiten nachzubilden."

[...]

Habe doch nichts anderes behauptet. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit bestand objektiv die Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen. Das reicht aus um die Ausschlussfrist in Gang zu setzen.

Tiffi

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #14 am: 16.12.2021 20:56 »
Erstmal „Danke“ für die bisher zahlreichen Antworten.

Meinen Antrag auf Höhergruppierung habe ich erst im Jahr 2019 gestellt, da mir da erst aufgefallen ist, dass zahlreiche Pendants in den umliegenden Kreisen im gehobenen Dienst eingruppiert sind. Daraufhin habe ich den AII Lehrgang besucht. Dort habe ich dann auch gelernt, dass man seinen Anspruch auf entsprechende Bezahlung geltend machen muss. Dies ist dann 2020 erfolgt.

Ich übe diese Tätigkeit nahezu unverändert seit 20 Jahren aus. Meinem Antrag auf Stellenbewertung wurde ja auch schon entsprochen und die Tätigkeiten nach 9c bewertet.
XTinaG, hätte denn die Übertragung weiterer Tätigkeiten (was hier nicht der Fall ist) Auswirkungen darauf, ob eine Stelle ausgeschrieben werden muss ?