Autor Thema: Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht  (Read 2535 times)

SigurtS

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Hallo,

auch wenn es schon ähnliche Fragen hier gab würde ich folgende doch gerne stellen.

Gilt die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nur für eine Stelle, auf der man schon sitzt? Also wenn die Stelle dann neu bewertet wird und diese aufgrund der Merkmale nicht 9a sondern dann 9c erfüllt?
Oder gilt diese Befreiung auch, wenn man sich als jemand wie ich, der eine 9a Stelle inne hat, sich beim selben Arbeitgeber auf eine 9c Stelle mit einem anderen Tätigkeitsbereich bewirbt?

Ich arbeite seit mehr als 20 Jahren bei meiner Kommune, zurzeit bei der Ausländerbehörde, und möchte mich nun bei der Eingliederungshilfe bewerben.

XTinaG

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Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #1 am: 17.12.2021 12:02 »
Befreit von der Ausbildungs- und Prfüungspflicht ist man genau dann, wenn mindestens einer der Ausnahmetatbestände erfüllt ist.

SigurtS

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Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #2 am: 17.12.2021 12:59 »
Danke für die Antwort und sorry, dass ich nochmal nachfragen muss. Was ist denn genau mit Ausnahmetatbeständen gemeint?

XTinaG

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Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #3 am: 17.12.2021 13:01 »
Jene Tatbestände, die in Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 EGO genannt sind.

Lars73

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Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #4 am: 17.12.2021 13:19 »
Daneben ist wichtig was in der Ausschreibung steht. Diese kann auch bei Erfüllung eines Ausnahmetatbestands den Angestelltenlehrgang II oder auch ein Studium fordern.

XTinaG

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Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #5 am: 17.12.2021 13:21 »
Das hat dann aber mit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nichts zu tun.

was_guckst_du

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Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #6 am: 20.12.2021 09:58 »
...aber in diese Richtung ging die Fragestellung....

....wenn in der Ausschreibung als Voraussetzung der AL2 steht, kann ich mit einer Befreiung von der Ausbildungs- u. Prüfungspflicht winken solange ich will...ich erfülle dann die Voraussetzungen nicht...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

XTinaG

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Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #7 am: 20.12.2021 11:10 »
Eben. Das hat mit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht schlicht überhaupt nichts zu tun!