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Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht

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SigurtS:
Hallo,

auch wenn es schon ähnliche Fragen hier gab würde ich folgende doch gerne stellen.

Gilt die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nur für eine Stelle, auf der man schon sitzt? Also wenn die Stelle dann neu bewertet wird und diese aufgrund der Merkmale nicht 9a sondern dann 9c erfüllt?
Oder gilt diese Befreiung auch, wenn man sich als jemand wie ich, der eine 9a Stelle inne hat, sich beim selben Arbeitgeber auf eine 9c Stelle mit einem anderen Tätigkeitsbereich bewirbt?

Ich arbeite seit mehr als 20 Jahren bei meiner Kommune, zurzeit bei der Ausländerbehörde, und möchte mich nun bei der Eingliederungshilfe bewerben.

XTinaG:
Befreit von der Ausbildungs- und Prfüungspflicht ist man genau dann, wenn mindestens einer der Ausnahmetatbestände erfüllt ist.

SigurtS:
Danke für die Antwort und sorry, dass ich nochmal nachfragen muss. Was ist denn genau mit Ausnahmetatbeständen gemeint?

XTinaG:
Jene Tatbestände, die in Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 EGO genannt sind.

Lars73:
Daneben ist wichtig was in der Ausschreibung steht. Diese kann auch bei Erfüllung eines Ausnahmetatbestands den Angestelltenlehrgang II oder auch ein Studium fordern.

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