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Faktorisierung der inhouse Bereitschaftszeit

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Martin:
Nach dem Tarifvertrag Anhang B zu § 9 TVöD VKA, wird die Bereitschaftszeit zur Hälfte faktorisiert.
Dies ist möglich, da in dieser Zeit im Durchschnitt weniger als 51% im Jahr Arbeitsleitung zu erbringen sind.
Weiter steht hier geschrieben die Zeit wird faktorisiert, in der sich der Arbeitnehmer „zur Verfügung“ hält um bei Bedarf die Arbeit wieder aufzunehmen.

Wenn ich in der Bereitschaftszeit zur Arbeit geholt werde, ist dies dann 100% Arbeitszeit und der Rest der Bereitschaftszeit wird dann wieder faktorisiert        ODER        bleibt dies dann bei der Bereitschaftszeit, da im Rest vom Jahr man auch zur Hälfte bezahlt wird ohne Arbeitsleistung zu erbringen?

Die Bereitschaftszeit sehe ich als Arbeitnehmer so, dass ich eine „Entschädigung“ erhalte, weil ich meinen Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen kann und in dieser Zeit auch keiner anderen Tätigkeit nachgehen kann sowie mein Arbeitgeber bei erhöhtem Arbeitsaufkommen schnellstmöglich noch eine Arbeitskraft in der Rückhand hat.

Leider habe ich keinen Zugriff auf Kommentierungen, weshalb ich meine Frage hier stelle.

XTinaG:
Bereitschaftszeiten werden innerhalb des Beginns und des Endes der Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Auch der Wechsel zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftszeit wird es nicht.

Martin:
Das habe ich auch gelesen.

Wenn ich jedoch in der Bereitschaftszeit zum Dienst herangezogen werde, ist doch diese Zeit wieder Arbeitszeit und somit nicht zu faktorisieren, denn ich bin nicht mehr auf Abruf, sondern komplett zur Arbeitsleistung herangezogen worden.

Ausgewiesen bedeutet für mich nur, dass wenn ich von 10:00 Uhr - 13:00 Uhr Bereitschaft habe, dass dies nicht expliziet gebucht wird, in meiner Anwesenheitszeit von 06:00 Uhr - 18:00 Uhr. Diese 3 Std jedoch vom Zeiterfassungssystem automatisch faktorisiert wird, egal wann die Bereitschaftszeit in dieser Zeit gewährt wird.

Heisst, wenn ich zur Arbeit herangezogen werde, kann ich bei meinem Arbeitgeber doch diese Zeit zur Gutschrift einfordern. Sonst würde ich wenn ich jedes Mal zur Arbeit herangezogen werde, eine verbilligte Arbeitskraft sein.

XTinaG:
Die Arbeitsaufnahme ist in der Faktorisierung eingerechnet. Es fällt ja in weniger als der Hälfte der Arbeitszeit Arbeit an. Du wirst nicht fürs rumsitzen bezahlt, sondern fürs rumsitzen und erforderlichenfalls arbeiten.

Martin:
Wenn ich nicht arbeiten muss, aber mich auch nicht frei bewegen kann/anderen Tätigkeiten nachgehen kann, sondern 3 Std wo gebunden bin, ist diese Faktorisierung meiner Meinung nach, eine Art Aufwandsentschädigung.

Sollte ich dann wieder zur Arbeit gerufen werden, müsste ich somit wieder Anspruch auf volle Arbeitsstunden/-zeit haben.

Nur wenn ich nicht arbeite dies faktorisiert wird, da verminderte/keine Arbeitsleistung vorliegt, aber es „quasi“ ein Kompromiss ist, da ich jederzeit sofort wieder für den AG an einem von Ihm bestimmten Ort bereitstehe.
Sollte ich währenddessen Einkaufen (5 min vom Arbeitsort) gehen können, mich an meinem 10 Minuten entfernten Heimatort aufhalten, im Haushalt was erledigen können, dann ist dies für mich nachvollziehbar.

Gibt es hierzu keine Rechtssprechung oder Kommentierung der Auslegung und wie spielt hier das EUGH Urteil ggf mit rein?

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