Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Faktorisierung der inhouse Bereitschaftszeit

<< < (2/6) > >>

XTinaG:
Die Kommentierung habe ich doch wiedergegeben. Da sich alle Kommentare dahingehend einig sind, nimm eifach einen beliebigen zur Hand. Das EuGH-Urteil beschäftigt sich damit, ob es sich um Arbeitszeit handelt. Nicht mit der Vergütung ebendieser.

Martin:
Mir geht es hier nicht um die Vergütung sondern um die Arbeitszeit.

XTinaG:
Dir geht es um die Faktorisierung. Das ist eine Vergütungsvorschrift.

Martin:
Ich merk schon ich komm hier nicht weiter. Danke dennoch für die bisherigen Antworten.

Isi:
Versuch einer Antwort - ich habe die Unklarheit die dahinter steht nicht zur Gänze verstanden -

Der AG übt sein Direktionsrecht aus und ordnet Bereitschaft an. Diese Bereitschaft - du hast dich an einem vom AG bestimmten ORT aufzuhalten, kannst aber tun und lassen was du willst, und bist bereit die Arbeit aufzunehmen wenn du gerufen wirst.
Diese Zeit ist im Dienstplan ausgewiesen und wird faktorisiert weil du nur in bestimmten Umständen Arbeit zu leisten hast. Tritt der Umstand ein ist die Zeit Arbeitszeit, es muss aber angenommen werden können dass keine Arbeit anfällt (50% Regelung).
Sie wird dann addiert und zwar zu den faktorisierten (im Dienstplan ausgewiesenen) Stunden.

Beispiel:
22:00 - 05:00 Uhr Bereitschaft = 7 Stunden, faktorisiert 3,5 (dann noch inkl. Nachtzuschlag).
23:00 Alarm
23:00 - 01:00 Uhr Arbeit = 2 Stunden (dann noch inkl. Nachtzuschlag)

Bedeutet am Morgen um 5:00 Uhr stehen 5,5 Stunden auf deinem Konto; 3,5 aus der faktorisierten Bereitschaftszeit, 2 aus der "real" geleisteten Arbeit.

War das jetzt eine Feststellung oder eine Frage :)

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version