Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Faktorisierung der inhouse Bereitschaftszeit
XTinaG:
Nein, die in der Bereitschaftszeit anfallende tatsächliche Inanspruchnahme ist mit dem Bereitschaftsdienstentgelt, also dem faktorisierten Entgelt, abgegolten. Da Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist, fallen Zeitzuschläge unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme an.
Rufebereitschaft ist Freizeit, bis der Arbeitnehmer tatsächlich in Anspruch genommen wird. Erst dann handelt es sich um Arbeitszeit. Die Beeinträchtigung der Freizeit durch Rufbereitschaft wird durch die Pauschale abgegolten. Die Arbeitszeit wird nach den Regelungen für tatsächliche Inanspruchnahme (Rundung, Überstundenzuschlag) vergütet.
Beim Bereitschaftsdienst hingegen handelt es sich vollständig um Arbeitszeit, egal, ob man nun sich lediglich bereithält oder tatsächlich arbeitet. Da weniger Arbeit anfällt als in Normalarbeitszeit, wird das Entgelt für diese Arbeitszeit faktorisiert.
Martin:
So eindeutig ist das wohl doch nicht.
Wenn ich in der Arbeit in Bereitschaft bin, egal ob ich arbeite oder nicht, aber innerhalb kürzester Zeit wieder zum Einsatz/Dienst herangezogen werden kann, ist dies für mich Arbeitszeit. So sieht es doch das EUGh Urteil auch.
Mir geht es um die Stunden. Selbst wenn ich für die 3 Std Bereitschaft nur den Mindestlohn erhalten würde, wäre mir das egal, wenn ich die Stunden, welche ich in der Arbeit bin geschrieben bekomme. Da ist mir das sogar egal ob ich in der Bereitschaft zur Arbeit herangezogen werde oder nicht, Hauptsache die Stunden werden komplett geschriebeben
Organisator:
--- Zitat von: Martin am 21.12.2021 09:46 ---Mir geht es um die Stunden. Selbst wenn ich für die 3 Std Bereitschaft nur den Mindestlohn erhalten würde, wäre mir das egal, wenn ich die Stunden, welche ich in der Arbeit bin geschrieben bekomme. Da ist mir das sogar egal ob ich in der Bereitschaft zur Arbeit herangezogen werde oder nicht, Hauptsache die Stunden werden komplett geschriebeben
--- End quote ---
Wie Tina schrieb ist genau das nicht der Fall. Was ist denn da noch unklar?
Martin:
In wiefern ändert das EuGh Urteil jetzt das mit der Arbeitszeit und wieso wird dies bei den Tarifverträgen nicht berücksichtigt?
Wenn laut EuGh genau diese Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit gewertet wird, dann müsste doch der TV auch angepasst werden oder gibt es hier eine Hintertüre?
Organisator:
--- Zitat von: Martin am 21.12.2021 10:15 ---In wiefern ändert das EuGh Urteil jetzt das mit der Arbeitszeit und wieso wird dies bei den Tarifverträgen nicht berücksichtigt?
--- End quote ---
Laut Tina ist doch genau das der Fall. Die Bereitschaftszeit wird bereits als Arbeitszeit gewertet und lediglich geringer vergütet.
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