Autor Thema: Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L  (Read 15618 times)

iH8sn0w

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Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« am: 18.12.2021 15:29 »
Hallo zusammen,

ich benötige mal die Unterstützung von den Fachleuten hier.
Ich habe meinen Vorgesetzten darum geben, sich um eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L für mich einzusetzen.

Als Antwort habe ich erhalten, dass sowas so gut wie unmöglich sei, weil die Gelder für Zulagen erst einmal in den Haushalt eingeplant und dann von  einigen Instanzen „abgewunken“ werden müssten, und dann letztendlich noch vom Ministerium genehmigt werden müssen. Und da die Haushaltsplanung immer für zwei Jahre im Voraus erfolgt, ist das wohl so gut wie nicht möglich so etwas durchzubekommen.

Ist so eine Zulage von ein paar hundert Euro wirklich so ein „Staatsakt“? Ich frage mich nämlich dann wirklich, wie überhaupt mal jemand so eine Zulage bekommen hat?

Evtl. kennt sich hier ja jemand mit sowas aus und kann das mal bestätigen.

Gruß
J.

2strong

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #1 am: 18.12.2021 15:35 »
In entsprechenden Titel müssen hinreichende Mittel für Zulagen vorhanden sein. Dass Titel bei Euch so exakt geplant sind, dass für Zulagen grundsätzlich kein Spielraum besteht, hakte uch für sehr unwahrscheinlich. Gleichwohl ist denkbar, dass die Gewährung von Zulagen im Einzelfall mit übergeordneten Instanzen abgestimmt werden muss.

WasDennNun

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #2 am: 18.12.2021 17:57 »
Ich persönlich habe schon mehrfach und in unterschiedlichen Bundesländern diese Zulage erhalten.

Es ist in der Tat so, dass die Dienststelle selbst nicht alleine darüber entscheidet, sondern u.U. übergeordnete da noch ein Wörtchen mitreden (in NI derzeit wohl das FM).

Wenn jemand sagt, du bekommst es nicht wegen, weil es erstmal im Haushalt eingeplant werden müsste, dann ist er ein lächerlicher Beamter, der sich einen Scheiß um Personalentwicklung kümmern will und deswegen dieses Argument vorschiebt.

Also: Wenn dein AG dir diese Zulage nicht geben will, dann soll er es gefälligst auch so formulieren, denn das er es aus Haushaltsgründen nicht kann ist armselig. Für Beamten sind ja auch unerwartete Haushaltsmittel vorhanden, wenn diese plötzlich Heiraten oder Kinder kriegen und und geplant mehr kosten.... 8)

Und wenn er es nicht macht, dann hat er halt kein Interesse an der Bindung und du solltest dir einen anderen AG suchen.

TVWaldschrat

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #3 am: 18.12.2021 18:41 »
Die Zulage wird idr von der Behördenleitung bestimmt. Zulagen gelten, bei uns jedenfalls, als Nebenhaushalt, der nicht vorab bestimmt werden muss. Es wird bei uns auch mit Durchschnittssätzen beim Gehalt gearbeitet.

XTinaG

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« Antwort #4 am: 19.12.2021 11:14 »
Es gibt Arbeitgeber, bei denen es einer ministeriellen Zustimmung bedarf. Es gibt Arbeitgeber, bei denen das auf die unterste Ebene mit Personal- und Budgetverantwortung delegiert ist. Und alles dazwischen. Und Arbeitgeber, bei denen die einzelnen Organisationseinheiten das höchst unterschiedlich handhaben.

sebbo83

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #5 am: 20.12.2021 10:28 »
Die Frage interessiert mich auch brennend, denn ich habe selber den Antrag vor 2 Monaten gestellt und eine Absage von der Personalabteilung bekommen. Begründung, keine der 4 Bedingungen sei bei meiner Position zutreffend - derzeitig.

Organisator

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #6 am: 20.12.2021 11:10 »
Die Frage interessiert mich auch brennend, denn ich habe selber den Antrag vor 2 Monaten gestellt und eine Absage von der Personalabteilung bekommen. Begründung, keine der 4 Bedingungen sei bei meiner Position zutreffend - derzeitig.

Na dann ist doch bei dir alles geklärt. Dein Arbeitgeber will nicht von der kann-Regelung Gebrauch machen.

Albeles

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #7 am: 20.12.2021 11:10 »
Die Frage interessiert mich auch brennend, denn ich habe selber den Antrag vor 2 Monaten gestellt und eine Absage von der Personalabteilung bekommen. Begründung, keine der 4 Bedingungen sei bei meiner Position zutreffend - derzeitig.

Das kannst Du doch selber beeinflussen. Bewirb Dich woanders und wenn Du eine Zusage hast, geh damit zum Personaler. Oft reicht schon das Schreiben für das Vorstellungsgespräch.

Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Und schon gibt es einen Grund zur Bindung.  :)

Oder aber es ist wie Organisator sagt, der AG ist bei Dir einfach nicht gewillt.

XTinaG

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #8 am: 20.12.2021 11:14 »
Den Grund zur Bindung gibt es nur, wenn der Arbeitgeber binden möchte.

Organisator

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #9 am: 20.12.2021 11:14 »
Genau. Wie Albeles andeutet, kannst du einen Grund für die notwendige Bindung selbst liefern. Kann aber auch sein, dass dein AG dich dann gehen lässt.

WasDennNun

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #10 am: 20.12.2021 14:25 »
Genau. Wie Albeles andeutet, kannst du einen Grund für die notwendige Bindung selbst liefern. Kann aber auch sein, dass dein AG dich dann gehen lässt.
Bzw. du das Pokerspiel verloren hast und bleibst.
Wie Albeles  andeutet: Es gibt AGs, die wollen binden, aber die Verantwortlichen brauchen dafür (um ihren A an der Wand zu bekommen, falls da jemand mal mit Geldverschwendung argumentiert) etwas zum lochen und abheften, sprich einen Nachweis, dass man was machen muss um dich zu binden.

Die einen sind mit Einladungen zu Vorstellungsgespräch zufrieden, die anderen wollen konkrete Gegenangebote.

Lothar57

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #11 am: 21.12.2021 18:07 »
Bei §17,5 handelt es sich um eine Kann-Regelung. Antragsteller haben das Recht auf eine Begründung, die dem "billigen Ermessen" folgen muss. Wenn sich die von deinem AG behauptete Sachlage als falsch erweisen sollte, kann er die Ablehnung jederzeit anders begründen. Dabei hat der AG einen riesigen Spielraum und eine Klage hat in der Regel keinen Erfolg. (Ich habe im Netz kein einziges Urteil gefunden, bei dem auf dem Klageweg eine Zulage gemäß des Paragraphen erstritten werden konnte.)
Fakt: Wenn der AG die Zulage nicht zahlen will, will er nicht und kann auch nicht dazu gezwungen werden.
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.

XTinaG

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #12 am: 21.12.2021 19:44 »
Beim § 16 Abs. 5 TV-L gibt es weder eine Antragsmöglichkeit des Arbeitnehmers noch müsste der Arbeitgeber die Nichtanwendung gegenüber dem Arbeitnehmer begründen.

WasDennNun

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #13 am: 21.12.2021 19:53 »
Bei §17,5 handelt es sich um eine Kann-Regelung. Antragsteller haben das Recht auf eine Begründung, die dem "billigen Ermessen" folgen muss. Wenn sich die von deinem AG behauptete Sachlage als falsch erweisen sollte, kann er die Ablehnung jederzeit anders begründen. Dabei hat der AG einen riesigen Spielraum und eine Klage hat in der Regel keinen Erfolg. (Ich habe im Netz kein einziges Urteil gefunden, bei dem auf dem Klageweg eine Zulage gemäß des Paragraphen erstritten werden konnte.)
Fakt: Wenn der AG die Zulage nicht zahlen will, will er nicht und kann auch nicht dazu gezwungen werden.
Welche Antrag?
Welches Recht auf Begründung?

Klar wird bei uns die Ablehnung einer gewünschten Zulage durchaus sowohl mit dem PR als auch mit dem TB besprochen, aber auch nur weil der AG so nett ist dies zu tun und es als Teil der vertrauensvollen Zusammenarbeit bzw. Personalmanagement ansieht.


sebbo83

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #14 am: 22.12.2021 10:16 »
Bei §17,5 handelt es sich um eine Kann-Regelung. Antragsteller haben das Recht auf eine Begründung, die dem "billigen Ermessen" folgen muss. Wenn sich die von deinem AG behauptete Sachlage als falsch erweisen sollte, kann er die Ablehnung jederzeit anders begründen. Dabei hat der AG einen riesigen Spielraum und eine Klage hat in der Regel keinen Erfolg. (Ich habe im Netz kein einziges Urteil gefunden, bei dem auf dem Klageweg eine Zulage gemäß des Paragraphen erstritten werden konnte.)
Fakt: Wenn der AG die Zulage nicht zahlen will, will er nicht und kann auch nicht dazu gezwungen werden.

Richtig und ist auch meine Erfahrung. Es gibt zwei Punkte die immer zutreffender werden, jedoch wohl dennoch nie ausreichen. Personalbedarf, wir sind eigentlich unterbesetzt. Aber Stellen wurden einfach gestrichen und Arbeit auf verbliebende verlagert. Zur Bindung der verbleibenden qualifizierten Fachkräfte: so lange sich noch jemand auf offene Stellen bewirbt, auch wenn es nur noch eine einzige Person wäre, so ist auch dieser Punkt nicht erfüllt.
Damit gibt es eigentlich nie wirklich Gründe Zulagen nach 16.5 zu zahlen.