Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
AG möchte "Nacharbeit" vor dem Sabbatical wegen Krankheit
WasDennNun:
--- Zitat von: XTinaG am 20.12.2021 17:10 ---Der Threadersteller führte aus:
--- Zitat von: Isi am 20.12.2021 15:37 ---Es wurde bei 100% Arbeitszeit ein Teil des Gehalts "zurückgehalten" um dann im freien Jahr bezahlt zu werden -
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Sofern der TVÖD Anwendung findet, ist eine Vereinbarung des genannten Inhalts rechtlich nicht möglich. Aus den Gründen, die ich ausgeführt habe.
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Bzgl. TVÖD Rechtlich möglich wäre es dann wie folgt?
Man geht zwei Jahre auf Teilzeit 50% und arbeitet ein Jahr 100% und das zweite gar nicht?
Dann würden natürlich Krankheitstage, nachgearbeitet werden müssen, da da ja 0 statt 4 h Gutschrift auf dem Zeitkonto erfolgt.
Isie:
Ich sehe keinen Hinderungsgrund für ein Sabbatical, sofern es eine Sabbaticalvereinbarung gibt. Ich halte es für unschädlich, dass die Vorschrift nicht genannt ist.
Wenn die Arbeitsphase verkürzt ist, ist die Freistellungsphase natürlich auch verkürzt.
Isi:
--- Zitat von: Organisator am 20.12.2021 15:47 ---In der Vereinbarung sollte noch mehr stehen. Z.B. die Zeiträume der Arbeits- und der Freistellungsphase usw.
Und auch, wie und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung geändert bzw. gekündigt werden kann.
Erst mit dem Wissen lässt sich die Eingangsfrage beantworten.
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Tatsächlich kenne ich den Wortlaut nicht - in der Klinik gilt der TVöD uneingeschränkt - dabei wurden und werden in soweit Ausnahmen gemacht, dass bestimmte Stellen Übertariflich bezahlt werden weil sie sonst nicht zu besetzen wären.
Das gilt für technische Mitarbeiter der interventionellen radiologischen Abteilung der Onkologie - um einen solchen handelt es sich hier.
Wie gesagt, der Wortlaut ist mir nicht bekannt - nur so viel:
Es wurde vereinbart, dass der Betroffene 25% weniger Gehalt erhält um dann bei 100% Arbeitszeit über 4 Jahre ein Sabbatjahr "anzusparen".
Ende des zweiten Jahres wurde der Mann krank und fehlte für 5 Monate ehe er wieder seinen Dienst antrat. Nun möchte der Arbeitgeber die Zeit bis zum Sabbatjahr (also seinen Beginn) um 3 Monate und 2 Wochen verlängern (was auch daran liegt das seine Position schlicht nicht besetzt werden kann).
Isie:
Ohne den Wortlaut der Vereinbarung lässt sich nicht sagen, ob die Verschiebung der Freistellungsphase korrekt ist.
XTinaG:
--- Zitat von: WasDennNun am 20.12.2021 17:16 ---
--- Zitat von: XTinaG am 20.12.2021 17:10 ---Der Threadersteller führte aus:
--- Zitat von: Isi am 20.12.2021 15:37 ---Es wurde bei 100% Arbeitszeit ein Teil des Gehalts "zurückgehalten" um dann im freien Jahr bezahlt zu werden -
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Sofern der TVÖD Anwendung findet, ist eine Vereinbarung des genannten Inhalts rechtlich nicht möglich. Aus den Gründen, die ich ausgeführt habe.
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Bzgl. TVÖD Rechtlich möglich wäre es dann wie folgt?
Man geht zwei Jahre auf Teilzeit 50% und arbeitet ein Jahr 100% und das zweite gar nicht?
Dann würden natürlich Krankheitstage, nachgearbeitet werden müssen, da da ja 0 statt 4 h Gutschrift auf dem Zeitkonto erfolgt.
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So könnte man das gestalten, dann braucht es aber eine entsprechende Vereinbarung zu einem Arbeitzeitkonto nach § 10 TVÖD oder eine Gleitzeitvereinbarung, die derlei zuließe.
Ich sehe nicht, daß Krankheitstage nachgearbeitet werden müßten.
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