Autor Thema: HiWis: Fragen zur Abrechnung ...  (Read 1158 times)

natascha

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HiWis: Fragen zur Abrechnung ...
« am: 20.12.2021 13:51 »
Hallo,

ich bin Azubine zur Vfain und seit vier Wochen im Bereich Personalabteilung.

Es geht von Beginn an um die Abrechnung von studentlichen und wissenschaftlichen Hilfskräften.

Ich habe zwar diese Geringfügigkeitsrichtlinien gelesen, aber so richtig will es nicht in meinen Kopf. :'-(

Es gibt studentische Hilfskräfte, dann gibts studentische Hilfskräfte ohne Zwischenprüfung, dann wissenschaftliche Hilfskräfte mit dem ersten Abschluss und dann gibt es noch akademische Hilfskräfte mit Abschluss.

Dann gibt es Hilfskräfte, die immatrikuliert sind und das Studium zur Promotion machen, dann gibt es welche, die immatrikuliert sind und das Studium zur Promotion machen.

Dann gibt es Aufbaustudien und Zweitstudien.

Dann gibt es noch Hilfskräfte als kurzfristig Beschäftigte. Studentische Hilfskräfte dürfen auch als kurzfrisitg Beschäftigte mehr als 450 € verdienen, alle anderen aber als kurzfristig Beschäftigte nur bis 450 €.

Geringfügig bis 450 € ist eigentlich klar.

Über 450 € Werkstudent, sofern immatrikuliert und nicht mehr als 20 Stunden in der Woche.

Werkstudenten dürfen auch mehr als 1300 € verdienen.

Ich verstehe manchmal nicht so richtig, warum jemand wie schließlich eingestuft ist.

Kann mir hier jemand bitte helfen?

Danke.

LG

Isie

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Antw:HiWis: Fragen zur Abrechnung ...
« Antwort #1 am: 20.12.2021 14:05 »
Du musst zwischen Vertragsrecht und Sozialversicherungsrecht unterscheiden. Beim Sozialversicherungrecht ist in Bezug auf das Werkstudentenprivileg zunächst einmal die Grundvoraussetzung, dass das Studium ein ordentliches Studium ist. Ein Promotionsstudium ist keins. Beim Minijob ist es egal.

Was möchtest du denn wissen, was dein Ausbilder nicht weiß?

natascha

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Antw:HiWis: Fragen zur Abrechnung ...
« Antwort #2 am: 20.12.2021 18:48 »
Mein Ausbilder ... der ist krank, im Urlaub, krank, krank, krank ... im Urlaub ... Ich werde von einem eingearbeitet, der selbst nicht richtig eingearbeitet wurde und der sozusagen selbst noch in der Einarbeitung steckt. :-/ Der ist mir gegenüber auch eher unkollegial.

Wofür ist es z. B. relevant, ob jemand ein Zweit- oder ein Aufbaustudium macht?

Was hat es mit 7 Semestern auf sich? Bekommt der HiWi ab dem siebten Studium mehr Geld?

Wieso ist ein Promotionsstudium kein normales Studium? Sind alle Promotionsstudiien voll sozialversicherungspflichtig?

Wie verhält es sich damit, ob ein HiWi in Voll- oder in Teilzeit studiert?

Wie sieht es mit Urlaubssemestern aus? Was darf da der HiWi mehr, was er sonst nicht darf?

Wie verhält es sich mit einem freiwilligen Praktikum und mit einem Pflichtpraktkum?

Es geht mir weniger um das Vertragsrecht, sondern um die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht in diesen Fällen.

Sorry für so viele Fragen! :-(

Isie

  • Gast
Antw:HiWis: Fragen zur Abrechnung ...
« Antwort #3 am: 20.12.2021 19:44 »
Zum Vertragsrecht kann ich dir nichts sagen. Da können die Regelungen unterschiedlich sein.
sozialversicherungsrechtlich prüfst du zuerst die normale SV-Pflicht, d.h. Minijob oder Übergangsbereich oder oberhalb des Übergangsbereichs. Wenn es ein Minijob ist, interessiert der Studentenstatus nicht. Wenn es kein Minijob ist, Prüfer du das Werkstudentenprivileg. Das gilt nicht für Promotionsstudenten. Sehr gute Hinweise zum Werkstudentenprivileg findest du z. B. hier: https://www.vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/krankenversicherung_studenten/_jcr_content/par/download_0/file.res/Werkstudenten.pdf.

WICHTIG: Du brauchst unbedingt einen vom Studenten ausgefüllten Erklärungsvordruck zu seinem Status. Gibt es den bei euch?