Schmutz und Dämpfe bewirken in dem geschilderten Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Erschwerniszuschlag, da dem durch geeignete Vorkehrungen (Schutzanzug, Maske) Rechnung getragen wurde (§19 Abs. 2c und Abs. 3 TVöD).
Die erforderliche Zwangshaltung aufgrund der räumliche Verhältnisse könnte einen Anspruch begründen, wenn die Arbeiten eine längere (mehrstündige) Zeit andauern und regelmäßiger Ausgleich der Körperhaltung (mehrmals pro Stunde) aufgrund der Tätigkeit nicht möglich waren. Das könnte man mit gutem Willen als „sonstige vergleichbar erschwerte Umstände“ werten. Dabei unterstelle ich, dass das herumkriechen in niedrigen Kellern nicht dem der Eingruppierung zugrundeliegenden Berufs- und Tätigkeitsbild entspricht, da du von einem Sachbearbeiter schriebst.
Fazit: Tarifrechtlich begründbar wäre die Zahlung eines Zuschlags, ob sie einklagbar wäre, steht auf einem anderen Blatt.