Autor Thema: Erschwerniszuschlag Bestandsaufnahme Kriechkeller  (Read 1985 times)

FritzFuchs

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Hallo Zusammen,

weiß jemand ob im folgenden konkreten Fall ein Anspruch auf Erschwerniszuschlag vorliegt:

Es muss bei einer Liegenschaft der Bestand der Heizungsrohrleitungstrassen kartographiert werden.
Hintergrund ist eine energetische Sanierung mit notwendigem hydraulischen Abgleich des Heizungsnetzes.
Dazu war die Aufnahme der Rohrleitungsdimensionen sowie der Einstellwerte von Ventilen erforderlich.
Für die Aufnahme der Rohrleitungsquerschnitte musste die Isolierung in Teilbereichen aufgetrennt und mit der Schieblehre vermessen werden.

Die Rohrleitungstrassen sind im "Kriechkeller" verlegt, wie auch sämtliche andere haustechnischen Gewerke.
Die lichte Höhe beträgt ca. 1,40m. Um verschiedene Raumwinkel zu erreichen mussten Trassen unterkrochen werden. Der Boden ist durchgängig uneben, sandig und staubig. In allen Kriechkellern der Liegenschaft sind Rattenfallen aufgestellt und Giftköder ausgelegt. Auf den isolierten Rohrleitungstrassen liegen zum Teil die Exkremente der Ratten. Offene, zerbrochene Schmutzwasserkanäle belasteten während der Arbeiten die Atemluft mit Kanaldämpfen.

Die oben beschriebenen Arbeiten wurden mit Vollschutzanzug und mit Atemmaske durchgeführt.

Die Bestandsaufnahme wurde von einem städtischem Sachbearbeiter für Haustechnik durchgeführt
als Grundlagenermittlung für ein ext. Ingenieurbüro.

Vorab vielen Dank für eure Rückmeldungen.

Opa

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Antw:Erschwerniszuschlag Bestandsaufnahme Kriechkeller
« Antwort #1 am: 21.12.2021 19:07 »
Schmutz und Dämpfe bewirken in dem geschilderten Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Erschwerniszuschlag, da dem durch geeignete Vorkehrungen (Schutzanzug, Maske) Rechnung getragen wurde (§19 Abs. 2c und Abs. 3 TVöD).
Die erforderliche Zwangshaltung aufgrund der räumliche Verhältnisse könnte einen Anspruch begründen, wenn die Arbeiten eine längere (mehrstündige) Zeit andauern und regelmäßiger Ausgleich der Körperhaltung (mehrmals pro Stunde) aufgrund der Tätigkeit nicht möglich waren. Das könnte man mit gutem Willen als „sonstige vergleichbar erschwerte Umstände“ werten. Dabei unterstelle ich, dass das herumkriechen in niedrigen Kellern nicht dem der Eingruppierung zugrundeliegenden Berufs- und Tätigkeitsbild entspricht, da du von einem Sachbearbeiter schriebst.

Fazit: Tarifrechtlich begründbar wäre die Zahlung eines Zuschlags, ob sie einklagbar wäre, steht auf einem anderen Blatt.