Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Wechsel innerhalb der Bundesverwaltung
TVOED Bund:
Grüße in die Runde,
ich würde mich über eine Hilfestellung zum folgenden Sachverhalt freuen.
Aktuell arbeite ich in einer obersten Bundesbehörde auf einer EG 12 Stelle. Nun habe ich als ehemaliger Master-Absolvent die Möglichkeit auf eine EG 13 Stelle einer oberen Bundesbehörde zu wechseln. Für einen Wechsel innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung findet § 17 Absatz 5 Satz 1 TVöD Anwendung. Ich würde meine Stufe behalten und die Stufenlaufzeit würde von Neuem beginnen.
Allerdings erhalte ich neben der aktuell gewährten Ministerialzulage erhalte ich zusätzlich eine Zulage zur Personalbindung. Im BMI Rundschreiben vom 13. Dezember 2018 – D5-31002/4#21 über Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften wird diese Zulage zur Personalbindung/-gewinnung innerhalb eines Wechsels innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung explizit verboten.
Ich frage mich nun, ob nicht stattdessen von der oberen Bundesbehörde förderliche Berufszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 3 TVÖD neben der aktuellen Erfahrungsstufe zusätzlich anerkannt werden könnten? In Summe weise ich mehr Berufszeiten als Erfahrungszeiten auf.
XTinaG:
Einstellung und Höhergruppierung sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, die die Tarifvertragsparteien unterschiedlich geregelt haben.
TVOED Bund:
Es ist beabsichtigt mittels Abordnung und Höhergruppierung den Wechsel zwischen den Behörden zu gestalten. Das Instrument Einstellung soll vermieden werden.
XTinaG:
Das Instrument der Einstellung steht auch gar nicht zur Verfügung. Deshalb ist jeder Verweis auf § 16 Abs. 2 Unsinn.
TVOED Bund:
Danke für die Klarstellung.
Es exisitieren demnach keine Instrumente, um den Entgelt-Abfall durch die Höhergruppierung und Abordnung auszugleichen? Außer persönlich Geduld zu haben.
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