Hättest du dazu bitte eine gesetzliche Grundlage?
Hallo, ja die gesetzliche Grundlage ist in diesem Fall das Infektionsschutzgesetz ivm. mit Arbeitsschutzverordnungen:
Gemäß §28b Abs. 1 Nr.1 IfSG ist mir, als Arbeitnehmer, das Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um: „ unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wahrzunehmen“
Der §4 Corona-ArbSchV, auf welchen verwiesen wird, schreibt dem Arbeitgeber vor, das er mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung anbieten muss. Diese Testungen wiederum stellen einen Testnachweis im Sinne des §2 Nr.7 der SchAusnahmV dar, welchen der §28b Abs. 1 IfSG verlangt.
Die erwähnte "Mindest-Anzahl" bezieht sich lediglich auf die Anzahl an „kostenfreien“ Testungen, sprich es ist für jeden Tag ein Angebot zu machen, wobei zwei Tage pro Woche kostenfrei sind und die anderen eben Kostenpflichtig bzw. per selbst mitgebrachtem Test-Kit.
Der 28b IfSG spricht ja explizit von einem „Testangebot zur Erlangung eines Nachweises“ und §4 Corona-ArbSchV spricht auch von Anbieten einer „Testung“ und nicht vom Aushändigen eines Tests (als Produkt) mit welchem der Arbeitnehmer nichts anfangen kann.
Ergänzend dazu gibt §4 Abs. 2 der Corona-ArbSchV an, dass Testangebote nach Abs. 1 nicht erforderlich sind, wenn der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen ergreift. Werden also solche "anderen Schutzmaßnahmen" vom Arbeitgeber nicht ergriffen dann sind die Testangebote weiterhin zwingend erforderlich und können nicht einfach verweigert werden.
Man muss sich auch deutlich machen, das es hier um Maßnahmen des Arbeitsschutzes geht und diese in erster Linie immer Sache des Arbeitgebers sind.