Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Justiz 9b
Erni:
Nabend.
Ich arbeite in der Justiz als Gruppenleiter in einer Abteilung und habe einen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b gestellt. Mein Arbeitgeber verweigert dies mit der Begründung, dass ich keine 10 Vollzeitkräfte zu unter mir habe. Dies soll wohl in einem Erlass stehen. Im Tarifvertrag steht dazu nichts drin. Ich meine, dass ich bei Ausübung der Tätigkeit und Ernennung zum Gruppenleiter dann auch einen Anspruch auf die obige Bezahlung habe. Wie seht ihr das? Besten Dank
Isie:
Ja, wenn die Funktion als Gruppenleiter dauerhaft übertragen wurde.
Lo sa:
"Entgeltgruppe 9b
Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Prot.Erkl. Nr. 5:
Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter."
Die Tarifvertragsparteien haben also keine Anzahl vorgegeben. Irgendein Erlass spielt für die Eingruppierung keine Rolle, sondern nur die dauerhaft übertragene Tätigkeit und deren Wertigkeit gemäß der Entgeltordnung des TV-L . Da hilft nur klagen, wie sonst auch. Von allein zahlt die Justiz ja bekanntlich nicht das tarifvertraglich geregelte Entgelt.
XTinaG:
Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, daß Gruppenleiter in E9b eingruppiert sind. Gruppenleiter haben bestimmte Aufgaben und es gibt sie lediglich in großen Geschäftsstellen. Wenn es also Gruppenleiter gibt, ist es eine große Geschäftsstelle.
Lo sa:
auch noch interessant dazu:
(Quelle Juris
Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe)
"
IX. Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften
178
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TV-L vom 2.3.2019 wurde ein neues Tätigkeitsmerkmal für Gruppenleiter in der EG 9b ausgebracht. Ergänzend dazu wurde Nr. 5 der Protokollerklärungen neu gefasst.
Das neue Tätigkeitsmerkmal wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 eingeführt (siehe dazu Rz 200 und zum Überleitungsrecht Rz 201 ).
179
Die Tätigkeit des Gruppenleiters bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften wird durch Nr. 5 der Protokollerklärungen (in der seit 1.1.2020 geltenden Fassung) näher erläutert. Danach beinhaltet die Tätigkeit von Gruppenleitern die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit. Die Tätigkeit als Gruppenleiter ist somit auch mit einer Vorgesetzten- bzw. Führungsfunktion verbunden.
Zu dieser Koordination der Geschäftsabläufe durch die Gruppenleiter gehören insbesondere
-
die Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit,
-
die Urlaubsplanung,
-
die Qualitätssicherung und
-
die Einarbeitung neuer Beschäftigter.
In Abgrenzung zur Funktion des Geschäftsleiters eines Gerichts bzw. zum Behördenleiter ist die Aufgabe eines Gruppenleiters in der Regel auf einen Teilbereich der Geschäftsstelle beschränkt.
Heraushebungsmerkmale wurden für Gruppenleiter nicht vorgesehen, so dass diese stets nur in EG 9b einzugruppieren sind, sofern sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen.
180
Inwieweit Aufgaben eines Gruppenleiters auf Tarifbeschäftigte übertragen werden können oder ob diese ausschließlich Beamten vorbehalten sind, hängt von den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben ab.
Eine Übertragung der Gruppenleiterfunktion auf Tarifbeschäftigte ist beispielsweise zugelassen in:
-
Brandenburg (§ 3 Abs. 5 Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (Geschäftsstellenordnung ordG-StA - GStO-ordG-StA) - Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 26.9.2016 (2325-I.005) (JMBl. 2016, 103)),
-
Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO) - AV d. JM 10.2.2006 (JMBl. NRW 2006, 62), in der Fassung vom 13.11.2018 (2325 - I. 8) (JMBl. NRW, S. 293)) und in
-
Thüringen (§ 13 Abs. 1 Thüringer Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GO) - Thüringer Justizministerium vom 8.6.2012, 1463-1/96 (JMBl., 46), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.10.2017 (JMBl., 100)).
Eine Beschränkung der Tätigkeit des Gruppenleiters auf Beamte existiert beispielsweise in:
-
Bayern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung - GeschStV) vom 1.2.2005 (GVBl. 2005, 40), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 28.1.2011 (GVBl. 2011, 65) und § 4 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen vom 14.12.1982 (GStVO-ArbG) (BayRS IV, 559)) und in
-
Rheinland-Pfalz (Ziff. 3.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz zu Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz vom 14.11.1983 - 2300 - 1 - 20/83 (JBl. 1983, 249 ff.)).
"
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