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[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3

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architects:
Hallo,

hat jemand in Sachsen-Anhalt Widerspruch für das dritte oder vierte Kind eingelegt und wenn ja, wie war euer Wortlaut? Lohnt sich der Widerspruch ohne Anwalt? Gibt es Vordrucke?

Ich bin seit 2019 Vater von 3 Kindern und würde gerne auch hier die Zuschläge erhalten.

Perisher:
Steht doch alles im Merkblatt zur Alimentation kinderreicher Familien:

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 erfolgen Nachzahlungen an
alle.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2020 erfolgt eine Nachzahlung nur
für die Fälle, in denen ein Widerspruch ..... erhoben wurde.

Ohne fristgerechten Widerspruch für die Jahre 2019 und 2020 keine Nachzahlung für das 3. Kind.

Nachzahlungen für Kind 1 und 2 werden ohne vorher eingelegten Widerspruch gezahlt.

stingmb:
Für das Jahr 2021 bekommst du für dein drittes Kind den Zuschlag nachgezahlt. Für 2019 und 2020 hättest du in den jeweiligen Jahren einen Widerspruch diesbezüglich einlegen müssen.

beelzebub:
Für 2019 und 2020 ist der Zug abgefahren, Widerspruch hätte jeweils bis 31.12. des betreffenden Jahres bei der Bezügestelle eingehen müssen. Hast Du das versäumt, hilft leider auch kein Anwalt...

TRM:
Nachdem ich jetzt schon längere Zeit hinsichtlich der amtsangemessenen Besoldung im Forum mitgelesen habe, möchte ich gern für Sachsen-Anhalt einige Punkte bezüglich der Nachzahlung ab dem 3. Kind durch das bereits in Kraft getretene Gesetz beisteuern:

Richtig ist, dass die Nachzahlung für 2021 ohne Widerspruch erfolgt und bei mir auch schon erfolgt ist (Bezügemitteilung für Januar 2022).

Die Zahlungen für die Zeit vor 2021 erfolgen nur bei Widerspruch. Hier gibt es 2 Probleme:

1. Wurde Widerspruch (nachweisbar) erhoben, scheint der Gesetzgeber und auch die Finanzverwaltung davon auszugehen, dass eine Nachzahlung für das 3. Kind vor 2021 nur dann erfolgt, wenn der Widerspruch diesen Aspekt in der Begründung erwähnt. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar, wenn Widerspruch insgesamt bezüglich der nicht amtsangemessenen Besoldung erhoben worden ist. Eine Abtrennung des Teils „Familienzuschlag Stufe 2 3. Kind“ sehe ich nicht. Ebenso besteht kein Erfordernis sämtliche Begründungspunkte einzeln aufzuführen.

Im hiesigen Forum wurde schon berichtet, dass andere Bundesländer auf die großzügigere (richtige) Auslegung umgeschwenkt sind.  Also auch in Sachsen-Anhalt am Ball bleiben!

2. Noch wichtiger aber:
In der Zusicherung auf der Bezügemitteilung Dezember 2015 sowie in den weiteren wiederholten Zusicherungen 2016 und 2017 war aufgeführt, dass kein Widerspruch bezüglich einer amtsangemessenen Besoldung erhoben werden muss. Eine Einschränkung war hier nicht vorgesehen. Erst ab der erneuten Zusicherungen 2018 war ein Hinweis enthalten, dass der Verzicht auf die Erhebung des Widerspruchs nicht für das 3. Kind gelte.
Im Landtag wurde daher diskutiert, ob die Nachzahlung für das 3. Kind für 2015 bis 2017 auch ohne Widerspruchserhebung erfolgen soll. Der Landtag hat sich jedoch dagegen entschieden. Den Hintergrund hierzu kenne ich nicht.

Allerdings ist eine Anpassung des Gesetzes auch gar nicht erforderlich gewesen, denn wenn der Widerspruch als erhoben gilt – für 2015 bis 2017 ohne Einschränkung – dann muss die Nachzahlung ohne weiteres erfolgen. Wie hier eine Unterscheidung beim Familienzuschlag für das 1. und 2. gegenüber dem 3. und weiteren Kindern vorgenommen werden soll, ist nicht erklärbar. Wer also (im Vertrauen auf die unbeschränkte Zusicherung) gar keinen Widerspruch für 2015 bis 2017 erhoben hat, hat zumindest eine Chance für diese 3 Jahre. Allerdings müsste man sich rühren, denn ich denke, von alleine wird die Bezügestelle keine Nachzahlung veranlassen.

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